Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.12.2009 – 3 StR 463/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hildesheim vom 28. Mai 2009 im Aus-

spruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe

aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-

scheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462

StPO und eine Entscheidung über die Kosten des

Rechtsmittels zu treffen sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. Juni 2007

wegen Betruges unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Hildes-

heim vom 19. Mai 2004 ( KLs Js ) erkannten Strafen und un-

ter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklag-

ten hat der Senat mit Beschluss vom 27. März 2008 das Urteil im Strafaus-

spruch aufgehoben, die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten, im Um-

fang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richt zurückverwiesen sowie die weitergehende Revision verworfen. Grund für

die Aufhebung des Strafausspruchs war, dass das Landgericht die festgestellte

Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung in einer der inzwischen

geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 52, 124) nicht

gerecht werdenden Weise kompensiert hatte.

2

Nach der neuen Verhandlung hat das Landgericht gegen den Angeklag-

ten unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom

19. Mai 2004 erkannten Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Ge-

samtstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten

verhängt und ausgesprochen, dass ein Jahr und sieben Monate der Strafe als

Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Der

Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.

4

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu

der wegen Betruges verhängten Einzelstrafe aus den Gründen der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben.

Das Urteil kann jedoch im Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand ha-

ben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB begeg-

net hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Bemes-

sung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Strafkammer davon abgese-

hen, von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch zu machen und hat die

aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2004 einzu-

beziehende Gesamtgeldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen nicht ge-

sondert bestehen lassen. Da die Einbeziehung der Geldstrafe zu einer

Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe führt, begründet dies einen Ver-

stoß gegen das Verschlechterungsverbot (BGH NStZ - RR 1998, 136

m.w.N.; Fischer StGB, 56. Aufl. § 55 Rdnr. 8). Jede Erhöhung einer

Freiheitsstrafe - selbst bei Wegfall der Geldstrafe - ist als das schwe-

rere Übel anzusehen (Senat, Urteil vom 21. Mai 1975 - 3 StR 71/75

(S))."

5

Dem schließt sich der Senat an.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer