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BGH Beschluss vom 01.12.2009 – 3 StR 470/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 29. Juni 2009
- im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Dieb-
stahls in neun Fällen schuldig ist,
- im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die gegen den
Angeklagten in den Niederlanden vollzogene Auslieferungshaft
im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Gründe:
"Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache vom 2. bis 6.
Oktober 2008 in den Niederlanden in Auslieferungshaft ... Entge-
gen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine
Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die Haft auf
die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick dar-
auf, dass die Freiheitsentziehung in den Niederlanden nur im An-
rechnungsmaßstab von 1 : 1 in Betracht kommt (vgl. Fischer
StGB, 56. Aufl. § 51 Rdn 19 m.w.N.), kann der Senat entspre-
chend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst
bestimmen.
Desweiteren rege ich an, den Schuldspruch dahingehend zu be-
richtigen, dass die Worte 'in besonders schweren Fall' entfallen.
§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Einbruchsdiebstahl) enthält lediglich eine
Strafzumessungsregel, die nicht in den Schuldspruch aufzuneh-
men ist."
Dem schließt sich der Senat an.
Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO. Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten
mit den gesamten Kosten der Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer
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