Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.12.2009 – 3 StR 474/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 22. Juli 2009 mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbrin-

gung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit denselben

sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

zehn Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und si-

chergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Re-

vision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung

zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64

StGB) unterblieben ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

" Die Strafkammer hat sich nicht mit den Voraussetzungen der Anordnung

der Maßregel gemäß § 64 StGB auseinandergesetzt, obwohl dies recht-

lich geboten war. Der Angeklagte wollte von dem im Fall II 2 der Urteils-

gründe eingeführten knappen Kilogramm Haschisch etwa 1/3 zum Ei-

genkonsum nutzen (UA S. 6, 8). Er hatte bereits im Alter von 14 oder 15

Jahren damit begonnen, Haschisch zu konsumieren, in der Folgezeit

nahm er zeitweise auch Kokain und Amphetamine zu sich (UA S. 3 f.). Er

ist bereits dreifach wegen Betäubungsmittel-Delikten vorbestraft (UA S. 4

f.) und die Strafkammer hat strafmildernd berücksichtigt, dass er auf-

grund eigenen Betäubungsmittel-Konsums besonders tatgeneigt war (UA

S. 12, 13). Dass ein Hang und - jedenfalls im Falle der Haschischeinfuhr

- eine Anlasstat im Sinne des § 64 StGB gegeben sein können, liegt so-

mit nahe. Das Urteil ist daher insoweit zur Nachholung einer Prüfung der

Anordnung der Maßregel aufzuheben und die Sache zurückzuverwei-

sen."

4

Dem schließt sich der Senat an. Das Urteil enthält keine Anhaltspunkte

dafür, dass der Tatrichter nach seinem Ermessen ausnahmsweise von einer

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hätte absehen kön-

nen. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung

der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die

Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem

Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).

Becker von Lienen Sost-Scheible

Schäfer Mayer