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BGH Beschluss vom 01.12.2009 – 3 StR 479/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 479/09

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2009 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen

großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom

6. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung im be-

sonders schweren Fall - Vergewaltigung -" zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil

mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-

stützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Er-

folg.

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1. Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil der Schuld-

spruch von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wird.

a) Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte die infolge einer

Intelligenzminderung und eines psychomotorischen Entwicklungsrückstandes

(zu 80 %) geistig behinderte, 20 Jahre alte Geschädigte in seine Wohnung zu

kommen. Spätestens nachdem er der Zeugin seinen Taubenschlag und ein A-

quarium gezeigt hatte, fasste der Angeklagte den Entschluss, sexuelle Hand-

lungen an der - wie ihm bewusst war - geistig behinderten Frau vorzunehmen.

"Er hatte erkannt, dass er dieser - zumal sie sich in einer für sie fremden Um-

gebung befand - überlegen war und von ihr keine Gegenwehr zu erwarten hat-

te." So begann er unvermittelt, die Zeugin sowohl oberhalb als auch unterhalb

des Pullovers an der Brust zu streicheln. Im weiteren Verlauf nahm der Ange-

klagte dann verschiedene andere sexuelle Handlungen an der Geschädigten

vor, wobei er auch zweimal einen Finger in deren Scheide einführte. Seine Auf-

forderung, ihn zu küssen, lehnte die Zeugin ebenso ab, wie die, sein entblößtes

Geschlechtsteil zu streicheln und sich zu entkleiden. Bevor es zu weiteren se-

xuellen Übergriffen kommen konnte, schellte es an der Haustür, so dass der

Angeklagte von der Geschädigten abließ, was diese dazu nutzte, das Haus zu

verlassen.

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b) Diese Feststellungen hat das Landgericht als "sexuelle Nötigung im

besonders schweren Fall - Vergewaltigung -" gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2

Satz 2 Nr. 1 StGB gewürdigt. Die - vom Angeklagten erkannte - schutzlose La-

ge des Opfers ergebe sich daraus, dass sich die arglose Geschädigte in die

Wohnung des Angeklagten und somit in eine ihrer gänzlich unbekannte Umge-

bung begeben habe. Dort habe sie sich unvermittelt einer sexuellen Annähe-

rung ausgesetzt gesehen. Aufgrund ihrer geistigen Behinderung sei ihre Fähig-

keit, sich den "Avancen" des Angeklagten zu erwehren, erheblich eingeschränkt

gewesen. Der Angeklagte habe auch gewusst, dass er die sexuellen Handlun-

gen an der Zeugin gegen deren Willen vorgenommen habe.

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2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Verge-

waltigung schuldig gemacht, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das

Landgericht hat zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 177

Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht.

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a) Dieser Tatbestand setzt zunächst voraus, dass sich das Opfer in einer

Lage befindet, in der es möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters

schutzlos ausgeliefert wäre. Hierfür kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller

tatbestandsspezifischer Umstände an, die in den äußeren Gegebenheiten, in

der Person des Opfers oder des Täters vorliegen (BGHSt 50, 359, 362 f.). Ne-

ben den äußeren Umständen, wie etwa die Einsamkeit des Tatortes und das

Fehlen von Fluchtmöglichkeiten, kann auch die individuelle Fähigkeit des Op-

fers, in der konkreten Situation mögliche Einwirkungen abzuwehren, wie zum

Beispiel eine stark herabgesetzte Widerstandsfähigkeit aufgrund geistiger oder

körperlicher Behinderung, von Bedeutung sein (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl.

§ 177 Rdn. 28). Diese spezifische Schutzlosigkeit gegenüber nötigenden Ge-

walteinwirkungen des Täters muss ferner eine Zwangswirkung auf das Opfer

dahin entfalten, dass es solche Einwirkungen fürchtet und im Hinblick hierauf

einen - ihm grundsätzlich möglichen - Widerstand unterlässt und entgegen sei-

nem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet (BGHSt aaO

365 f.).

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Weiterhin muss der Täter das Ausgeliefertsein des Opfers dazu ausnut-

zen, dieses zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen zu nötigen. Dies

bedeutet, dass er die tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit auch

als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkennen muss,

so dass der subjektive Tatbestand zumindest bedingten Vorsatz dahin voraus-

setzt, dass das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und dass es

gerade wegen seiner Schutzlosigkeit auf einen grundsätzlich möglichen Wider-

stand verzichtet, das Opfer also die Handlungen nur wegen seiner Schutzlosig-

keit vornimmt oder geschehen lässt (vgl. Fischer aaO Rdn. 53).

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b) Daran gemessen bleibt hier bereits das Vorliegen einer schutzlosen

Lage der Zeugin im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB zweifelhaft. Allein aus

dem bloßen Alleinsein der Geschädigten mit dem Angeklagten kann sich eine

objektive Schutzlosigkeit nicht ergeben (vgl. Fischer aaO Rdn. 29 m. w. N.).

Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich die Zeugin in einer ihr fremden Umge-

bung befand und sich unvermittelt einer sexuellen Annäherung ausgesetzt sah.

Ob ein tatbestandsmäßiges Ausgeliefertsein aufgrund weiterer äußerer Um-

stände, wie etwa einer besonderen Abgeschiedenheit der Wohnung bzw. des

Hauses des Angeklagten, oder sonstiger Besonderheiten im Hinblick auf etwai-

ge Fluchtmöglichkeiten vorlag, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Soweit

das Landgericht die schutzlose Lage ersichtlich (auch) aus der Behinderung der

Zeugin hergeleitet hat, ergibt sich aus den Feststellungen nicht, wie sich diese

im Einzelnen dahin ausgewirkt hat, dass das Opfer Einwirkungen des Angeklag-

ten im Sinne des Tatbestandes schutzlos ausgeliefert war. Insbesondere bleibt

offen, welche konkreten, zur Leistung von Widerstand erforderlichen Fähigkei-

ten der Zeugin aufgrund ihrer Behinderung fehlten; denn die Geschädigte war

nach den Feststellungen jedenfalls in der Lage, sich den sexuellen Forderungen

des Angeklagten mehrfach verbal zu widersetzen und - nach dessen Weggang

zur Haustüre - auch zu fliehen. An der Bildung eines der Vornahme der sexuel-

len Handlungen entgegenstehenden Willens hat es ihr daher ebenso wenig

gemangelt, wie an der Möglichkeit, diesen zu artikulieren und ihn in eine Flucht

umzusetzen. Die lückenhaften Feststellungen belegen daher nicht, dass die

äußeren Umstände der Opferlage und die geistige Behinderung der Zeugin ins-

gesamt eine schutzlose Lage im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB begründe-

ten.

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c) Zum subjektiven Vorstellungsbild der Geschädigten und des Ange-

klagten hat das Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen. Insbesondere ist

nicht festgestellt, dass die Zeugin von einem - ihr grundsätzlich möglichen - Wi-

derstand aus Angst vor gewaltsamen Handlungen des Angeklagten abgesehen

hat (s. BGHSt 50, 359, 366). Dass der Angeklagte das Vorliegen der tatsächli-

chen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit seines Opfers als Bedingung für das

Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkannt und im Sinne eines bedingten

Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat, dass dieses gerade wegen seiner

Schutzlosigkeit auf Widerstand verzichtet, die Zeugin also die Handlungen nur

wegen ihrer Schutzlosigkeit duldet und er dies zur Erreichung seines Hand-

lungszieles bewusst ausgenutzt hätte, ist dem Urteil des Landgerichts ebenfalls

nicht zu entnehmen. Gegen ein solches Vorstellungsbild des Angeklagten

spricht vielmehr die Feststellung, er sei vor der ersten sexuellen Handlung da-

von ausgegangen, dass er der Zeugin "überlegen war und von ihr keine Ge-

genwehr zu erwarten hatte".

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Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-

dung.

3. Der neue Tatrichter wird im Falle des Tatnachweises auch das Vorlie-

gen eines sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß

§ 179 Abs. 1 StGB zu prüfen haben (vgl. hierzu Fischer aaO § 177 Rdn. 30,

§ 179 Rdn. 3 ff.).

12

In den Fällen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ergeht der Schuld-

spruch (allein) wegen Vergewaltigung (vgl. Fischer aaO § 177 Rdn. 75 a).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer