Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.12.2009 – 2 StR 363/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

2. Dezember 2009

in dem Sicherungsverfahren

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Rissing-van Saan,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Prof. Dr. Schmitt,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Hanau vom 11. Mai 2009 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des

Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldig-

ten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt. Dagegen

wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Verfahrensrügen und auf die

Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge

Erfolg.

2

1. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten in der Anklageschrift

vor, am 20. Januar 2009 im Zustand verminderter Schuldfähigkeit seinen Vater,

der eine Holzschüssel schützend vor sich gehalten habe, mehrfach mit Fäusten

in das Gesicht geschlagen zu haben, wodurch dieser blutende Verletzungen

davongetragen habe. Das Landgericht hat wegen nicht ausschließbarer Schuld-

unfähigkeit zum Tatzeitpunkt die Eröffnung des Hauptverfahrens im Strafverfah-

ren abgelehnt und das Sicherungsverfahren eröffnet. Es hat die Unterbringung

in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil der Schlag des Beschul-

digten durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Der Vater des Beschuldigten

habe diesen unvermittelt angeschrien und dabei eine schwere Holzschüssel mit

Henkelgriff in der rechten Hand gehalten. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin

seinerseits angebrüllt, ihn in den Hausflur zurückgedrängt und aufgefordert, die

Schüssel weg zu legen. Der Vater des Beschuldigten sei dem nicht nachge-

kommen, sondern auf diesen zugegangen und habe mit der Schüssel zum

Schlag ausgeholt. Um sich zu verteidigen, habe der Beschuldigte ungezielt in

dessen Richtung geschlagen und ihn unabsichtlich an der Nase getroffen.

3

In der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft, den Zeugen

I. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Zeuge

lautes Gebrüll des Beschuldigten gehört und gesehen habe, wie dieser eine

Person mit beiden Händen in die Haustür gedrückt habe. Das Landgericht hat

den Beweisantrag abgelehnt, weil erwiesen sei, dass der Beschuldigte gebrüllt

habe, und weil die weitere unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung

ohne Bedeutung sei, § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO. Eine weitergehende Be-

gründung enthielt der in der Hauptverhandlung verkündete Beschluss nicht. In

den Urteilsgründen hat das Landgericht hierzu ausgeführt, dass eine entspre-

chende Bekundung des Zeugen I. der Einlassung des Beschuldigten

nicht entgegengestanden hätte. Denn Schlüsse auf einen von seiner Darstel-

lung abweichenden Geschehensablauf ließen sich daraus nicht ziehen, zumal

in einem solchen Verhalten kein Angriff seitens des Beschuldigten zu sehen

wäre.

4

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der

Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaup-

teten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tat-

richter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tat-

sächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden,

aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn

sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte

(BGH NStZ 1997, 503; NStZ-RR 2002, 68 f.; StV 2005, 113, 115 m.w.N.; StV

2007, 176; StraFo 2007, 378; StraFo 2008, 162). Der Beschluss muss es den

Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Antragsteller, ermöglichen, sich auf

die durch die Ablehnung des Beweisantrags geschaffene Prozesslage einzu-

stellen. Die erforderliche Begründung entspricht grundsätzlich den Begrün-

dungserfordernissen bei der Würdigung von durch Beweisaufnahme gewonne-

nen Indiztatsachen in den Urteilsgründen.

5

Diesen Anforderungen wurde der Beschluss der Strafkammer nicht ge-

recht. Seine Begründung beschränkte sich auf die Wiedergabe des Gesetzes-

wortlauts. Die Erklärung für die Bedeutungslosigkeit gibt die Strafkammer erst in

den Urteilsgründen. Die unzulängliche Begründung des Beschlusses wird da-

durch jedoch nicht geheilt. Die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags

soll den Antragsteller in die Lage versetzen, sich auf die Prozesssituation einzu-

richten und gegebenenfalls neue Anträge stellen zu können. Dies erfordert,

dass ihm die Ablehnungsgründe in der Hauptverhandlung mitgeteilt werden, so

dass er darauf noch reagieren kann.

6

Ein Beruhen des Urteils auf der unzulänglichen Ablehnung eines Be-

weisantrags kann ausgeschlossen werden, wenn die Gründe der Bedeutungs-

losigkeit der Beweisbehauptung auf der Hand lagen, so dass der Antragsteller

im Bilde war und in seiner Prozessführung nicht beeinträchtigt wurde. Das kann

im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Frage, ob der Faustschlag

des Beschuldigten oder aber möglicherweise das Erheben der Holzschüssel

durch den Vater des Beschuldigten durch Notwehr gerechtfertigt war, hing da-

von ab, wer mit der tätlichen Auseinandersetzung begonnen hatte. Hierfür

konnte die in das Wissen des Zeugen I. gestellte Tatsache, der Beschul-

digte habe eine Person mit beiden Händen in den Hausflur gedrückt, von Be-

deutung sein.

7

Ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ist auch nicht deshalb

ausgeschlossen, weil die Strafkammer die unter Beweis gestellten Behauptun-

gen den Feststellungen uneingeschränkt zugrunde gelegt hat. Zwar heißt es UA

S. 6, "Der Beschuldigte … drängte D. J. in den Hausflur und brüllte

ihn an, dass er ihm nichts zu sagen habe." Dagegen, dass die Strafkammer

damit auch das Drücken mit beiden Händen als erwiesen angesehen hat, spre-

chen aber die Ausführungen UA S. 16, dass selbst dann, wenn man von der

Beweisbehauptung der Staatsanwaltschaft ausgehen würde, dass der Beschul-

digte eine Person mit beiden Händen in den Hausflur gedrückt habe, daraus

kein körperlicher Angriff des Beschuldigten gegen seinen Vater herzuleiten sei.

8

Im Übrigen würden auch die Ausführungen der Strafkammer im Urteil die

Annahme der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache nicht tragen. Die Darle-

gung der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit erfordert eine Einfügung und Wür-

digung in das bisher gewonnene Beweisergebnis. Die Wertung der Strafkam-

mer, dass das unter "Gebrüll" erfolgende Drücken einer Person mit beiden

Händen kein Angriff sei, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu und lässt auch die

Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens außer Acht, etwa die Einschät-

zung des Sachverständigen Dr. M. -I. , dass der Beschuldigte infolge

einer Frontalhirnschädigung seine Aggressionen nicht beherrschen könne.

Schließlich hätte auch näher dargelegt werden müssen, weshalb eine entspre-

chende Bekundung des Zeugen I. keine Auswirkungen auf die Glaub-

haftigkeit der Einlassung des Beschuldigten und seiner früheren Aussagen und

des Schreibens seines Vaters vom 28. Februar 2009 gehabt hätte, die allesamt

keinen Hinweis auf ein solches Geschehen enthielten. In jenem an den Vertei-

diger gerichteten Schreiben hatte der Vater des Beschuldigten unter Berufung

auf sein Zeugnisverweigerungsrecht im Übrigen erklärt, dass er den Beschul-

digten sofort mit der Holzschüssel angegriffen habe, nachdem dieser ihn laut

angebrüllt habe.

9

Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat hat von

der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Appl

Schmitt