BGH Beschluss vom 02.12.2009 – 2 StR 426/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 3. April 2009 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Ur-
teilsgründe des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatein-
heitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Besitzver-
schaffung von kinderpornographischen Schriften schuldig ist. Die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
In den Fällen II. 7, 9 und 10 der Urteilsgründe haben die Kinder sexuelle
Handlungen i. S. des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in der Fassung des Sexualdelik-
teänderungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007) vorgenommen.
Durch das Beiseiteschieben der Unterhosen beim Posieren mit gespreizten
Beinen haben sie Manipulationen an ihrem Körper vorgenommen. Im Fall II. 7
ergibt sich das Bestimmen i. S. des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB a.F. aus dem Ge-
samtzusammenhang der Urteilsgründe.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt