Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.12.2009 – 2 StR 426/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 3. April 2009 wird mit der Maßgabe als

unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Ur-

teilsgründe des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatein-

heitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Besitzver-

schaffung von kinderpornographischen Schriften schuldig ist. Die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

In den Fällen II. 7, 9 und 10 der Urteilsgründe haben die Kinder sexuelle

Handlungen i. S. des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in der Fassung des Sexualdelik-

teänderungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007) vorgenommen.

Durch das Beiseiteschieben der Unterhosen beim Posieren mit gespreizten

Beinen haben sie Manipulationen an ihrem Körper vorgenommen. Im Fall II. 7

ergibt sich das Bestimmen i. S. des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB a.F. aus dem Ge-

samtzusammenhang der Urteilsgründe.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Appl

Schmitt