Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteile vom 02.12.2009 – XII ZR 117/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 2. Dezember 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina
und die Richter Dose und Schilling
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Juni
2008 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer
des Landgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2007 wird zurückge-
wiesen.
Dem Beklagten werden die Kosten der Rechtsmittelinstanzen auf-
erlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von AGB-Klauseln der Kläge-
rin, wonach die bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs vereinbarte Haftungsbe-
schränkung unter bestimmten Voraussetzungen entfällt.
2
Die Klägerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, vermietete
mit Vertrag vom 26. Mai 2005 einen Transporter an den Beklagten. Die Parteien
vereinbarten gegen Entgelt eine Beschränkung der Haftung des Beklagten auf
500 €. Im Vertrag heißt es nach der Vereinbarung über die Haftungsbeschrän-
kung:
"Ich akzeptiere diesen Mietvertrag, sowie die ausliegenden Geschäfts- bedingungen, welche mir ausgehändigt wurden. Der Versicherungs- schutz entfällt bei: Vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder alkohol- bzw. drogenbedingter Fahruntüchtigkeit; sowie bei Nichthinzuziehung der Po- lizei bei Unfall oder Beschädigung."
3
In den AGB der Klägerin ist u.a. Folgendes bestimmt:
"F. Schäden am Mietwagen …
II. Schäden durch Unfall
1. Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Miet- wagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilneh- mer beteiligt ist oder nicht.
2. Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter:
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verblei-
ben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei
…
4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls te-
legrafisch, von einem Unfall zu verständigen.
...
G. Haftung des Mieters …
2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und be-
rechtigten Lenkers
Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung sowie Zahlung eines Aufpreises für eine Haftungsbeschränkung kann die Haftung an Schäden durch den Mieter und berechtigten Lenker beschränkt wer- den,
…
3. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz
vertraglicher Haftungsbeschränkung
Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter G.1. und 2. vereinbar- ten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamt- schuldner auf Schadensersatz:
a) In allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungs- vertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hin- aus
b) beim Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker bei jeglicher
Alkohol- oder Drogenbeeinflussung,
c) bei Verstoß gegen die in F.I. und II. übernommenen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei (vgl. F.II.2.a), auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden, sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist
…"
4
Der Beklagte fuhr mit dem 2,67 m hohen Mietfahrzeug durch eine Unter-
führung mit einer Durchfahrtshöhe von 2,40 m. Es kam zur Kollision mit der De-
cke der Unterführung. Dabei wurde der Aufbau des Transporters über dem Füh-
rerhaus beschädigt. Die Einzelheiten des Unfallherganges sind streitig. Die Klä-
gerin verlangte zunächst Schadensersatz in Höhe von 8.167,73 €, später
7.254,10 €. Der Beklagte zahlte 500 € (Selbstbehalt). Das Landgericht hat den
Beklagten zur Zahlung von 6.460,10 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung
des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen
wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
5
6
7
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wieder-
herstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung,
ausgeführt:
Die Haftungsbeschränkung sei nicht deshalb entfallen, weil der Beklagte
es versäumt habe, nach dem Unfall die Polizei hinzuzuziehen. Ziffer G.3.c. der
AGB der Klägerin, wonach die vereinbarte Haftungsbeschränkung bei ver-
tragswidriger Nichthinzuziehung der Polizei entfalle, sei gemäß § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteilige. Denn nach dieser Klausel entfalle
die Haftungsbeschränkung ohne Rücksicht auf das Verschulden des Mieters
und die Relevanz für die Interessen des Vermieters.
8
Wie das Landgericht richtig festgestellt habe, sei bei Mietverträgen über
Kraftfahrzeuge eine Haftungsbefreiung nach dem Leitbild der Kaskoversiche-
rung auszugestalten. Das Leitbild der Kaskoversicherung werde dabei durch die
"Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB)" sowie Teile des
VVG vorgegeben. Für die Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen
der Gegenseite seien insbesondere § 7 AKB und § 6 Abs. 3 VVG (alte Fas-
sung; jetzt § 28 Abs. 2 VVG) relevant. Bei individualvertraglicher Haftungsfrei-
stellung und Kaskoversicherung liege grundsätzlich dieselbe Interessenlage
vor. Durch die Vereinbarung und den damit einhergehenden erhöhten Mietzins
könne sich der Mieter nach Art einer Versicherungsprämie von der Haftung für
Unfallschäden freihalten.
9
Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen wer-
den müsse, begründe eine Obliegenheit des Mieters, die sich auch in das Leit-
bild der Kaskoversicherung einfüge. Bei der Pflicht zur Hinzuziehung der Polizei
handele es sich um eine Aufklärungspflicht, wie sie auch für die Kaskoversiche-
rung in § 7 I 2 Satz 4 AKB enthalten sei. Im Rahmen der Kaskoversicherung
setze jedoch die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung
des Versicherungsnehmers neben dem Tatbestand der Obliegenheitsverlet-
zung auch ein Verschulden des Versicherungsnehmers sowie zum Teil zusätz-
lich eine Relevanz der Obliegenheitsverletzung voraus. Bei grob fahrlässiger
Verletzung könne der Versicherungsnehmer zudem den Kausalitätsgegenbe-
weis führen. Der Kausalitätsgegenbeweis sowie der Entschuldigungsbeweis
des Mieters würden von der herrschenden Meinung als Kerngehalt der versi-
cherungsrechtlichen Leistungsbefreiung bei Obliegenheitsverletzung i.S. von
§ 6 VVG gesehen und auch als gesetzliches Leitbild für die Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB herangezogen. Obwohl nur eine Obliegenheitsverletzung
sanktioniert werde, sei das Verschuldensprinzip als genereller Rechtsgrundsatz
auch durch die im Versicherungsrecht gewährte Vertragsfreiheit nicht abdingbar
und habe eine konkrete Leitbildfunktion für alle Versicherungszweige. Eine
Klausel, nach der jeglicher schuldhafte Verstoß gegen vertragliche Obliegenhei-
ten unter Ausschluss jeglichen Kausalitätsgegenbeweises zu Nachteilen führe,
sei daher unwirksam.
10
Diese Grundsätze habe die Rechtsprechung auch auf vertragliche Haf-
tungsausschlüsse bei Mietfahrzeugen übertragen. Zwar habe der Bundesge-
richtshof in einem gleich gelagerten Fall die Klausel für wirksam erachtet und
als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wiederum entspre-
chend dem Leitgedanken des § 6 VVG den Grad des Verschuldens und die
Relevanz für die Gefährdung der Interessen für den Vermieter angenommen.
Dieses Ergebnis widerspreche aber dem vom Bundesgerichtshof entwickelten
Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, denn § 6 VVG finde, anders als auf
Versicherungsverträge, auf Mietverträge direkt keine Anwendung. Daher müsse
auch die Unwirksamkeit der Klausel dazu führen, dass die Versagung der Haf-
tungsfreistellung trotz erheblichen Verschuldens und Relevanz der Obliegen-
heitsverletzung für den Vermieter insgesamt unwirksam sei. So habe auch der
Bundesgerichtshof die Klausel bei einem Gebrauchtwagengarantievertrag, mit
der dem Garantienehmer der Nachweis abgeschnitten worden sei, dass eine
Obliegenheitsverletzung für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich gewe-
sen sei, insgesamt als unwirksam angesehen.
2. Diese - weitgehend zutreffenden - Ausführungen halten im Ergebnis
einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 10. Juni 2009 (- XII ZR
19/08 - NJW 2009, 3229 f.), nach Erlass des Berufungsurteils, die streitige
Klausel überprüft und als wirksam angesehen. Er hat entschieden, dass keine
unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 BGB vorliegt, wenn in AGB die
dem Mieter eines Kraftfahrzeuges gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes
gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht wird, dass er bei Unfäl-
len die Polizei hinzuzieht.
11
12
13
Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen wer-
den muss, begründet - in Begriffe der Kaskoversicherung umgesetzt - eine Ob-
liegenheit des Mieters. Diese fügt sich in das Leitbild der Kaskoversicherung
ein. Bei der Zuziehung der Polizei handelt es sich der Sache nach um nichts
anderes als um die Begründung einer Aufklärungspflicht entsprechend derjeni-
gen, die für Kaskoversicherungsfälle bei gleichartiger Interessenlage in § 7 I 2
Satz 3 AKB 1975 enthalten ist. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Ob-
liegenheit zu erfüllen, oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haf-
tungsfreiheit einzubüßen. Die Obliegenheit hat auch nicht eine Verpflichtung
zum Gegenstand, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat ledig-
lich bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, um an Ort und Stelle die erforderli-
chen Feststellungen treffen zu lassen. Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu
belasten, noch wird sein Recht berührt, in einem Ermittlungsverfahren die Aus-
sage zu verweigern.
14
Auch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung hat sich
die Freistellungszusage am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren. Für
diese ist jedoch im Rahmen des § 7 V 4 AKB ebenso wie für die Kfz-
Haftpflichtversicherung anerkannt, dass die Leistungsfreiheit bei nachträglichen
Obliegenheitsverletzungen sowohl von der Intensität des Verschuldens des
Versicherungsnehmers als auch von der Relevanz für die Gefährdung der Inte-
ressen des Versicherers abhängt (BGH, Urteile vom 11. November 1981
- VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167 und vom 28. Mai 1975 - IV ZR 112/73 -
VersR 1975, 752); hieran hat sich durch die jetzt geltende Fassung der AKB
(§ 7 V Satz 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG) nichts geändert. Den Interessen der
Versicherung entspricht bei der Haftungsfreistellung durch den Kfz-Vermieter
dessen Interesse.
15
b) Soweit dagegen eingewandt wird, die ständige Rechtsprechung könne
heute keine Anwendung mehr finden, weil die Polizei bei Unfällen mit bloßem
Sachschaden nach ihren Richtlinien nicht mehr zur Unfallaufnahme verpflichtet
und deshalb die in der Klausel enthaltene Verpflichtung sinnlos sei, ist ihm
ebenfalls nicht zu folgen.
16
Für die Beurteilung der Angemessenheit von AGB kommt es in erster Li-
nie auf eine Ermittlung der Interessen an. Zu prüfen ist zunächst, welches Inte-
resse der Verwender an der Aufrechterhaltung der AGB-Klausel hat und wel-
ches die Gründe sind, die umgekehrt aus der Sicht des Kunden für den Wegfall
der Klausel bestehen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, welche
Konsequenzen die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Klausel für die beiden
Parteien hätte, ob und wie jede der Parteien die Verwirklichung des in der Klau-
sel behandelten Vertragsrisikos durch eigene Tätigkeit verhindern, ob und wie
sich jede Partei gegen die Folgen einer Verwirklichung des Risikos durch eige-
ne Vorsorge schützen kann. Nach Ermittlung der Interessen hat eine Abwägung
zu erfolgen, nach deren Ergebnis sich bestimmt, ob die Klausel als wirksam
oder unwirksam anzusehen ist (BGHZ 78, 305). Nach Maßgabe dieser Grund-
sätze ist die Klausel, wonach der Mieter nach einem Unfall die Polizei hinzuzu-
ziehen hat, nicht unangemessen.
17
aa) Der Vermieter hat auch bei Unfällen ohne Personenschaden ein Inte-
resse an der vollständigen Aufklärung des Unfallgeschehens und ist dabei auf
die Mithilfe der Polizei angewiesen. Verursacht der Mieter den Unfall vorsätz-
lich, grob fahrlässig, alkohol- oder drogenbedingt, so wird seine Haftung nicht
reduziert. Der Vermieter kann seinen gesamten Unfallschaden ersetzt verlan-
gen. Die dazu erforderliche Aufklärung ist ihm aber ohne Zuziehung der Polizei
selten möglich. Der Pkw befindet sich zum Unfallzeitpunkt in der alleinigen Ob-
hut des Mieters. Der Unfallort kann weit entfernt vom Betriebssitz des Vermie-
ters liegen, so dass auch die - im Vertrag vorgesehene - Benachrichtigung des
Vermieters vom Unfall dessen Aufklärungsmöglichkeiten beschränkt. Der Ver-
mieter ist auf die Arbeit der Polizei am Unfallort angewiesen. Unfallverursa-
chung aufgrund alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit ist ohne Mit-
wirkung der Polizei kaum nachzuweisen. Werden Umstände, die die Haftungs-
reduzierung beseitigen (Alkohol, Drogen, vorsätzliche oder grob fahrlässige Un-
fallverursachung) nicht am Unfallort oder zumindest im engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang zum Unfall ermittelt, geht dies regelmäßig zum
Nachteil des Vermieters.
18
bb) Der Vermieter hat deshalb ein besonderes Interesse daran, dass die
Entscheidung, ob eine polizeiliche Unfallaufnahme durchgeführt wird, von der
Polizei selbst und nicht vom Mieter getroffen wird. Muss der Mieter die Polizei
nicht hinzuziehen, scheidet eine Sachaufklärung von vornherein aus. Die Fest-
stellung besonderer Umstände, die die Haftungsreduzierung ausschließen, ist
dann nicht möglich. Muss der Mieter die Polizei benachrichtigen, wird er zwar
den Unfall so schildern, dass ihm der Wegfall der Haftungsreduzierung nicht
droht. Jedoch kann die Polizei durch geeignete Nachfragen und unter Einsatz
ihrer Erfahrung das Vorbringen des Verursachers auf Plausibilität überprüfen
und dann eine Entscheidung treffen, ob ein einfacher Sachschaden vorliegt. Es
ist nicht auszuschließen, dass die Polizei zur Unfallaufnahme erscheint, obwohl
der Verursacher den Unfallhergang so geschildert hat, dass eine polizeiliche
Unfallaufnahme zunächst nicht veranlasst schien. Jedenfalls ist es für den Ver-
mieter günstiger, wenn die Polizei selbst entscheidet, ob sie den Unfall auf-
nimmt.
19
cc) Es kommt hinzu, dass die Klausel allein durch ihre Existenz hilft, an
der Aufklärung mitzuwirken. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Oblie-
genheit zu erfüllen oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haf-
tungsfreiheit einzubüßen (BGH Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR
271/80 - NJW 1982, 167). Hat der Mieter den Unfall alkohol- oder drogenbe-
dingt verursacht, wird er eine polizeiliche Unfallaufnahme scheuen und deshalb
von der Benachrichtigung der Polizei absehen. Dies führt, wenn die Klausel als
gültig angesehen wird, dazu, dass die Haftungsreduzierung wegfällt. Der Ver-
mieter erreicht so die Durchsetzung seiner berechtigten Interessen.
20
dd) Demgegenüber belastet die Pflicht, die Polizei hinzuzuziehen, den
Mieter nur gering. Bei den heutigen Möglichkeiten der Telekommunikation ist
der Aufwand minimal. Der Mieter muss sich auch nicht selbst belasten. Es ge-
nügt der Hinweis, dass ein von ihm gemietetes Fahrzeug einen Unfall erlitten
hat.
21
ee) Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen die Pflicht, die Polizei beizu-
ziehen, nicht automatisch zur vollen Haftung führt. Wie ausgeführt, kommt es
entgegen dem Wortlaut der Klausel nur dann zu einem Wegfall der Haftungsre-
duzierung, wenn den Mieter ein erhebliches Verschulden an der unterbliebenen
Hinzuziehung der Polizei trifft und der Pflichtenverstoß relevant ist. Letzteres ist
dann nicht der Fall, wenn - wie der Mieter gegebenenfalls zu beweisen hat - die
Polizei auch bei Benachrichtigung nicht erschienen wäre. Damit sind die Inte-
ressen des Mieters ausreichend gewahrt.
22
Die Abwägung der Interessen der Parteien ergibt, dass der Beklagte
durch die Pflicht zur Beiziehung der Polizei, auch wenn diese nur noch einge-
schränkt zur Unfallaufnahme verpflichtet ist, nicht unangemessen beeinträchtigt
wird.
23
Die Argumentation des Berufungsgerichts gibt dem Senat keinen Anlass,
von seiner Entscheidung vom 10. Juni 2009 (aaO) abzuweichen.
24
3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Höhe der vom
Landgericht zugesprochenen Schadenspositionen war im Berufungsverfahren
nicht mehr streitig.
Hahne
Fuchs
Vézina
Dose
Schilling
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.10.2007 - 331 O 247/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.2008 - 14 U 267/07 -