BGH Beschluss vom 03.12.2009 – 2 StR 435/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Dezember 2009 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 27. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, beruht auf der fehlerhaften
Annahme auch des Mordmerkmals der Habgier weder der Schuldspruch noch der
Rechtsfolgenausspruch.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt