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BGH Beschluss vom 03.12.2009 – 3 StR 253/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

3 StR 253/09

1.

2.

wegen Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führer und des Generalbundesanwalts - zu I. 2. und II. auf dessen Antrag - am

3. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des

Landgerichts Hildesheim vom 31. Oktober 2008, soweit

es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der

Angeklagte der Untreue in zwei Fällen, davon in einem

Fall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten H. gegen das vorbezeich-

nete Urteil wird verworfen.

III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Untreue in fünf Fällen

unter Einbeziehung von anderweitig verhängten Freiheitsstrafen zur Gesamt-

freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Den

Angeklagten H. hat es wegen Untreue in 38 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten W. rügt allgemein die

Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte H. wendet sich gegen seine

Verurteilung mit seiner auf Rügen der Verletzung formellen und sachlichen

Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel des Angeklagten W. hat den

aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe-

gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten H. bleibt in vol-

lem Umfang ohne Erfolg.

I.

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1. Die Verurteilung des Angeklagten W. in den Fällen acht bis elf der

Urteilsgründe (Darlehen Alfons S. ) wegen vier jeweils selbständiger

Vergehen der Untreue hat keinen Bestand. Das Landgericht hat insoweit das

konkurrenzrechtliche Verhältnis dieser Taten zueinander rechtsfehlerhaft beur-

teilt.

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a) Nachdem der Angeklagte dem Zeugen S. ein Privatdarlehen

in Höhe von einer Million Euro zugesagt hatte, forderte er den Mitangeklagten

H. auf, diesen Betrag von einem Konto der N. GmbH bei der

örtlichen Bundesbank, über das dieser im Rahmen der ihm obliegenden

"Hartgeldversorgung"

der

He.

GmbH

(mit-)verfügungsberechtigt war, in bar abzuheben und an den Darlehensnehmer

zu überbringen. Weil der Mitangeklagte äußerte, dass er einen derart hohen

Betrag nicht auf einmal entnehmen könne, ohne dass dies auffiele, war der An-

geklagte damit einverstanden, dass H. sich die Million durch die Entnahme

von mehreren Teilbeträgen verschafft. Daraufhin hob der Mitangeklagte mittels

auf dieses Konto gezogener Barschecks zwischen dem 8. Januar 2004 und

dem 13. Februar 2004 dreimal 300.000 € und einmal 250.000 € in bar ab. Hier-

von übergab der Mitangeklagte am 22. Januar 2004 - an diesem Tag in Anwe-

senheit des Angeklagten - und am 4. März 2004 jeweils 500.000 € an den Zeu-

gen S. . Die übrigen 150.000 € behielt der Mitangeklagte (ohne Kennt-

nis des Angeklagten W. ) für sich.

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b) Das Landgericht hat den Angeklagten W. insoweit wegen Untreue

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in vier Fällen verurteilt. Zwar habe der Angeklagte zunächst den insgesamt auf

die Fälle acht bis elf entfallenden Geldbetrag (von einer Million Euro) bei dem

Mitangeklagten H. "bestellt". Er habe aber diesem überlassen, in welchen

Teilbeträgen er den Gesamtbetrag beschaffte. Der Angeklagte müsse sich da-

her die Entscheidung des Mitangeklagten, den Betrag in vier Teilbeträgen ab-

zuheben, zurechnen lassen. Ihm sei es gleichgültig gewesen, in welchen Teil-

beträgen H. die eine Million an sich brachte. Die Straftaten der Untreue seien

schon mit der Einlösung des jeweiligen Schecks und der Übergabe des hierfür

erhaltenen Bargeldbetrages an den Mitangeklagten vollendet gewesen.

c) Die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts hält der rechtli-

chen Prüfung nicht stand.

Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktserie ist die Frage

der Konkurrenz für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen. Wenn ein Mittäter

seinen mehrere Einzeldelikte umfassenden Tatbeitrag bereits im Vorfeld er-

bracht hat, so verletzt er den Tatbestand zwar nicht nur einmal; indes werden

ihm die Einzeltaten der Mittäter nicht in Tatmehrheit, sondern als in gleichartiger

Tateinheit begangen zugerechnet (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 25 Rdn. 23 m.

w. N.). So ist es hier: Der Angeklagte hat seinen (einzigen) Tatbeitrag, der darin

lag, dass er den Mitangeklagten anwies, er solle eine Million Euro beschaffen,

vor den zu diesem Zweck vorgenommenen vier Einzelabhebungen erbracht.

Danach hat sich der Angeklagte in den Fällen acht bis elf der Urteilsgründe der

Untreue in vier tateinheitlich begangenen Fällen schuldig gemacht. Der Senat

hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht ent-

gegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders als gesche-

hen hätte verteidigen können.

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2. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Im Hinblick auf

die vom Landgericht für die Fälle acht bis elf der Urteilsgründe bestimmten Ein-

zelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten setzt der Senat in ent-

sprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO für das nach Änderung des

Schuldspruchs nunmehr gegebene (eine) Vergehen der Untreue in vier tatein-

heitlichen Fällen eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten fest. Der

Senat kann angesichts der vom Landgericht zugemessenen gleich hohen vier

Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher

Würdigung der Konkurrenzen auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.

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Im Hinblick auf den straffen Zusammenzug der gegenständlichen (einmal

zwei Jahre und viermal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und der ein-

bezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts vom 23. Mai 2007

(acht Jahre und zweimal drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von elf Jahren sowie wegen der mäßigen Erhöhung der im früheren Urteil

ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren um ein Jahr, kann der

Senat ebenfalls ausschließen, dass das Landgericht ohne die weggefallenen

drei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten aus den verblei-

benden Einzelstrafen von zwei Jahren und einem Jahr und sechs Monaten so-

wie den im Urteil des Landgerichts vom 23. Mai 2007 festgesetzten Einzelstra-

fen eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.

II.

9

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten H. erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Mayer