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BGH Beschluss vom 03.12.2009 – 3 StR 253/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts - zu I. 2. und II. auf dessen Antrag - am
3. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des
Landgerichts Hildesheim vom 31. Oktober 2008, soweit
es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der
Angeklagte der Untreue in zwei Fällen, davon in einem
Fall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten H. gegen das vorbezeich-
nete Urteil wird verworfen.
III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Untreue in fünf Fällen
unter Einbeziehung von anderweitig verhängten Freiheitsstrafen zur Gesamt-
freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Den
Angeklagten H. hat es wegen Untreue in 38 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten W. rügt allgemein die
Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte H. wendet sich gegen seine
Verurteilung mit seiner auf Rügen der Verletzung formellen und sachlichen
Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel des Angeklagten W. hat den
aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe-
gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten H. bleibt in vol-
lem Umfang ohne Erfolg.
I.
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1. Die Verurteilung des Angeklagten W. in den Fällen acht bis elf der
Urteilsgründe (Darlehen Alfons S. ) wegen vier jeweils selbständiger
Vergehen der Untreue hat keinen Bestand. Das Landgericht hat insoweit das
konkurrenzrechtliche Verhältnis dieser Taten zueinander rechtsfehlerhaft beur-
teilt.
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a) Nachdem der Angeklagte dem Zeugen S. ein Privatdarlehen
in Höhe von einer Million Euro zugesagt hatte, forderte er den Mitangeklagten
H. auf, diesen Betrag von einem Konto der N. GmbH bei der
örtlichen Bundesbank, über das dieser im Rahmen der ihm obliegenden
"Hartgeldversorgung"
der
He.
GmbH
(mit-)verfügungsberechtigt war, in bar abzuheben und an den Darlehensnehmer
zu überbringen. Weil der Mitangeklagte äußerte, dass er einen derart hohen
Betrag nicht auf einmal entnehmen könne, ohne dass dies auffiele, war der An-
geklagte damit einverstanden, dass H. sich die Million durch die Entnahme
von mehreren Teilbeträgen verschafft. Daraufhin hob der Mitangeklagte mittels
auf dieses Konto gezogener Barschecks zwischen dem 8. Januar 2004 und
dem 13. Februar 2004 dreimal 300.000 € und einmal 250.000 € in bar ab. Hier-
von übergab der Mitangeklagte am 22. Januar 2004 - an diesem Tag in Anwe-
senheit des Angeklagten - und am 4. März 2004 jeweils 500.000 € an den Zeu-
gen S. . Die übrigen 150.000 € behielt der Mitangeklagte (ohne Kennt-
nis des Angeklagten W. ) für sich.
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b) Das Landgericht hat den Angeklagten W. insoweit wegen Untreue
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in vier Fällen verurteilt. Zwar habe der Angeklagte zunächst den insgesamt auf
die Fälle acht bis elf entfallenden Geldbetrag (von einer Million Euro) bei dem
Mitangeklagten H. "bestellt". Er habe aber diesem überlassen, in welchen
Teilbeträgen er den Gesamtbetrag beschaffte. Der Angeklagte müsse sich da-
her die Entscheidung des Mitangeklagten, den Betrag in vier Teilbeträgen ab-
zuheben, zurechnen lassen. Ihm sei es gleichgültig gewesen, in welchen Teil-
beträgen H. die eine Million an sich brachte. Die Straftaten der Untreue seien
schon mit der Einlösung des jeweiligen Schecks und der Übergabe des hierfür
erhaltenen Bargeldbetrages an den Mitangeklagten vollendet gewesen.
c) Die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts hält der rechtli-
chen Prüfung nicht stand.
Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktserie ist die Frage
der Konkurrenz für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen. Wenn ein Mittäter
seinen mehrere Einzeldelikte umfassenden Tatbeitrag bereits im Vorfeld er-
bracht hat, so verletzt er den Tatbestand zwar nicht nur einmal; indes werden
ihm die Einzeltaten der Mittäter nicht in Tatmehrheit, sondern als in gleichartiger
Tateinheit begangen zugerechnet (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 25 Rdn. 23 m.
w. N.). So ist es hier: Der Angeklagte hat seinen (einzigen) Tatbeitrag, der darin
lag, dass er den Mitangeklagten anwies, er solle eine Million Euro beschaffen,
vor den zu diesem Zweck vorgenommenen vier Einzelabhebungen erbracht.
Danach hat sich der Angeklagte in den Fällen acht bis elf der Urteilsgründe der
Untreue in vier tateinheitlich begangenen Fällen schuldig gemacht. Der Senat
hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht ent-
gegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders als gesche-
hen hätte verteidigen können.
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2. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Im Hinblick auf
die vom Landgericht für die Fälle acht bis elf der Urteilsgründe bestimmten Ein-
zelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten setzt der Senat in ent-
sprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO für das nach Änderung des
Schuldspruchs nunmehr gegebene (eine) Vergehen der Untreue in vier tatein-
heitlichen Fällen eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten fest. Der
Senat kann angesichts der vom Landgericht zugemessenen gleich hohen vier
Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher
Würdigung der Konkurrenzen auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.
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Im Hinblick auf den straffen Zusammenzug der gegenständlichen (einmal
zwei Jahre und viermal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und der ein-
bezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts vom 23. Mai 2007
(acht Jahre und zweimal drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von elf Jahren sowie wegen der mäßigen Erhöhung der im früheren Urteil
ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren um ein Jahr, kann der
Senat ebenfalls ausschließen, dass das Landgericht ohne die weggefallenen
drei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten aus den verblei-
benden Einzelstrafen von zwei Jahren und einem Jahr und sechs Monaten so-
wie den im Urteil des Landgerichts vom 23. Mai 2007 festgesetzten Einzelstra-
fen eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.
II.
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten H. erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Mayer