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BGH Beschluss vom 03.12.2009 – 3 StR 471/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am
3. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Itzehoe vom 13. August 2009 wird
a) von der Einziehung des Pkw Daimler-Chrysler ML 270 CDI,
, abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die
anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin
geändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe
von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt und die Einziehung des Pkw Daimler-
Chrysler ML 270 CDI, , angeordnet. Auf die mit der allgemeinen
Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts die Einziehung des Pkw von der Verfolgung ausge-
nommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend
abgeändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zum Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Dezember 2009 bemerkt der
Senat ergänzend, dass die Beschränkung den Angeklagten nicht beschwert
und nach § 430 StPO nicht seiner Zustimmung bedarf.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer