BGH Beschluss vom 03.12.2009 – 3 StR 484/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am
3. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Duisburg vom 26. Juni 2009 wird
a) von der Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 4.600
€ abgesehen; die Verfolgung der Taten wird auf die ande-
ren Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge-
ändert, dass die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe
von 4.600 € entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Werter-
satz in Höhe von 4.600 € angeordnet; dabei hat es allerdings rechtsfehlerhaft
die Härtevorschrift des § 73 c StGB nicht geprüft. Der Senat hat deshalb auf die
Revision des Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die An-
ordnung des Wertersatzverfalls nach den § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO aus
den dort genannten Gründen von der Verfolgung ausgenommen und den
Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang
hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer