Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.12.2009 – 3 StR 484/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung

des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am

3. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO

einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Duisburg vom 26. Juni 2009 wird

a) von der Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 4.600

€ abgesehen; die Verfolgung der Taten wird auf die ande-

ren Rechtsfolgen beschränkt;

b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge-

ändert, dass die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe

von 4.600 € entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Werter-

satz in Höhe von 4.600 € angeordnet; dabei hat es allerdings rechtsfehlerhaft

die Härtevorschrift des § 73 c StGB nicht geprüft. Der Senat hat deshalb auf die

Revision des Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die An-

ordnung des Wertersatzverfalls nach den § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO aus

den dort genannten Gründen von der Verfolgung ausgenommen und den

Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang

hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer