BGH Beschluss vom 03.12.2009 – 4 StR 540/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat; jedoch werden der Schuld- und der Straf- ausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke