Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 235/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 3. Dezember 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Landshut vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten der

Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die als "Rechtsmittel & Widerspruch" bezeichnete Eingabe der Gläubige-

rin ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil diese das einzige gegen den

angegriffenen Beschluss statthafte Rechtsmittel ist (§§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1

InsO). Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2

ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form einge-

legt und begründet worden ist. Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt

worden, sondern durch die Gläubigerin selbst. Gemäß § 575 Abs. 2 Satz 1, 2

ZPO ist eine Rechtsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung der an-

gefochtenen Entscheidung in der durch § 575 Abs. 3 ZPO vorgegebenen Weise

zu begründen. Bis zum heutigen Tag fehlt jede Begründung.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Landshut, Entscheidung vom 02.02.2009 - IN 7/09 -

LG Landshut, Entscheidung vom 11.05.2009 - 32 T 1184/09 -