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BGH Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 30/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 3. Dezember 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2009 wird auf Kosten

des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der als Rechtsanwalt zugelassene Schuldner stellte Antrag auf Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Erteilung der Rest-

schuldbefreiung. Nach Eröffnung des Verfahrens legte der Insolvenzverwalter

einen Insolvenzplan vor. Darin verpflichtete sich der Schuldner, seinen Gläubi-

gern gegen Erlass ihrer restlichen Forderungen bis Ende 2010 eine Befriedi-

gungsquote von insgesamt 10 % zukommen zu lassen. Zahlungen des Schuld-

ners sollten aus dessen Einnahmen aus der Fortsetzung seiner Tätigkeit als

Rechtsanwalt sowie einem ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellten Betrag

von 20.000 € erfolgen. Insgesamt wurden Gläubigeransprüche in Höhe von et-

wa 290.000 € angemeldet. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin am

10. September 2008 haben die Gläubiger den Plan mit Mehrheit angenommen.

Anträge auf Versagung der Planbestätigung wurden nicht gestellt. Das Insol-

venzgericht hat den Plan bestätigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwer-

de des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde

verfolgt der Beschwerdeführer weiter das Ziel, die Planbestätigung aufzuheben.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7,

6, 253 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3

Umstände, die das Insolvenzgericht hätten veranlassen müssen, dem

Insolvenzplan gemäß § 250 Nr. 1 InsO die Bestätigung zu versagen, liegen

nicht vor. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das Fehlen einer dem Insol-

venzplan nach § 229 Satz 1

InsO beizufügenden Liquiditätsrechnung

in

tabellarischer Form sei durch die schriftsätzlichen Ausführungen zu den Ein-

nahmen und Ausgaben des Schuldners während des Planzeitraums behoben,

ist rechtlich nicht zu beanstanden. Welche Anforderungen an die im Rahmen

des Insolvenzplanverfahrens vorzulegenden Übersichten und Prognoseberech-

nungen zu stellen sind, liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Binden-

de, in allen in Betracht kommenden Planverfahren einzuhaltende Vorgaben

können schon wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Pläne sowie der

unterschiedlichen Schuldner nicht gemacht werden. Diese sind vom Umfang

und der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens abhängig. Die

Rechtsbeschwerde hat überdies nichts dazu ausgeführt, aus welchen Gründen

das Fehlen einer Prognoserechnung in tabellarischer Form als wesentlicher

Punkt im Sinne des § 250 Nr. 1 InsO anzusehen ist. Ein wesentlicher Verstoß in

diesem Sinne liegt dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Ein-

fluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (LG Berlin ZIn-

sO 2002, 1191, 1192; 2005, 609, 611; NZI 2005, 335, 337; Bähr/

Landry in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl.,

§ 14 Rn. 174; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. § 250 Rn. 7; HmbKomm-Thies, 3. Aufl.

§ 250 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Silz, 2. Aufl. § 250 Rn. 7; Uhlenbruck/

Lüer, InsO 12. Aufl. § 250 Rn. 5). Dass die Gläubiger bei Vorlage detaillierter

Liquiditätspläne und Planrechnungen anders über den Plan abgestimmt hätten,

ist nicht zu erkennen, wird auch nicht geltend gemacht.

4

Ob die Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans schon

dann zulässig ist, wenn der Gläubiger durch die Bestätigung des Plans einen

Teil seiner Forderung verliert, oder ob sie weiter voraussetzt, dass eine wirt-

schaftliche Schlechterstellung im Vergleich zum durchgeführten Verfahren

glaubhaft gemacht werden muss, ist streitig, braucht aber hier nicht entschieden

zu werden.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6

Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Rostock, Entscheidung vom 10.09.2008 - 60 IN 281/08 -

LG Rostock, Entscheidung vom 15.01.2009 - 4 T 196/08 -