BGH Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 30/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2009 wird auf Kosten
des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der als Rechtsanwalt zugelassene Schuldner stellte Antrag auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Erteilung der Rest-
schuldbefreiung. Nach Eröffnung des Verfahrens legte der Insolvenzverwalter
einen Insolvenzplan vor. Darin verpflichtete sich der Schuldner, seinen Gläubi-
gern gegen Erlass ihrer restlichen Forderungen bis Ende 2010 eine Befriedi-
gungsquote von insgesamt 10 % zukommen zu lassen. Zahlungen des Schuld-
ners sollten aus dessen Einnahmen aus der Fortsetzung seiner Tätigkeit als
Rechtsanwalt sowie einem ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellten Betrag
von 20.000 € erfolgen. Insgesamt wurden Gläubigeransprüche in Höhe von et-
wa 290.000 € angemeldet. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin am
10. September 2008 haben die Gläubiger den Plan mit Mehrheit angenommen.
Anträge auf Versagung der Planbestätigung wurden nicht gestellt. Das Insol-
venzgericht hat den Plan bestätigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwer-
de des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde
verfolgt der Beschwerdeführer weiter das Ziel, die Planbestätigung aufzuheben.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7,
6, 253 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Umstände, die das Insolvenzgericht hätten veranlassen müssen, dem
Insolvenzplan gemäß § 250 Nr. 1 InsO die Bestätigung zu versagen, liegen
nicht vor. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das Fehlen einer dem Insol-
venzplan nach § 229 Satz 1
InsO beizufügenden Liquiditätsrechnung
in
tabellarischer Form sei durch die schriftsätzlichen Ausführungen zu den Ein-
nahmen und Ausgaben des Schuldners während des Planzeitraums behoben,
ist rechtlich nicht zu beanstanden. Welche Anforderungen an die im Rahmen
des Insolvenzplanverfahrens vorzulegenden Übersichten und Prognoseberech-
nungen zu stellen sind, liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Binden-
de, in allen in Betracht kommenden Planverfahren einzuhaltende Vorgaben
können schon wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Pläne sowie der
unterschiedlichen Schuldner nicht gemacht werden. Diese sind vom Umfang
und der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens abhängig. Die
Rechtsbeschwerde hat überdies nichts dazu ausgeführt, aus welchen Gründen
das Fehlen einer Prognoserechnung in tabellarischer Form als wesentlicher
Punkt im Sinne des § 250 Nr. 1 InsO anzusehen ist. Ein wesentlicher Verstoß in
diesem Sinne liegt dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Ein-
fluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (LG Berlin ZIn-
sO 2002, 1191, 1192; 2005, 609, 611; NZI 2005, 335, 337; Bähr/
Landry in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl.,
§ 14 Rn. 174; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. § 250 Rn. 7; HmbKomm-Thies, 3. Aufl.
§ 250 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Silz, 2. Aufl. § 250 Rn. 7; Uhlenbruck/
Lüer, InsO 12. Aufl. § 250 Rn. 5). Dass die Gläubiger bei Vorlage detaillierter
Liquiditätspläne und Planrechnungen anders über den Plan abgestimmt hätten,
ist nicht zu erkennen, wird auch nicht geltend gemacht.
Ob die Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans schon
dann zulässig ist, wenn der Gläubiger durch die Bestätigung des Plans einen
Teil seiner Forderung verliert, oder ob sie weiter voraussetzt, dass eine wirt-
schaftliche Schlechterstellung im Vergleich zum durchgeführten Verfahren
glaubhaft gemacht werden muss, ist streitig, braucht aber hier nicht entschieden
zu werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Rostock, Entscheidung vom 10.09.2008 - 60 IN 281/08 -
LG Rostock, Entscheidung vom 15.01.2009 - 4 T 196/08 -