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BGH Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 88/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Ravensburg vom 31. März 2008 wird auf Kosten
der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
70.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3
InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.
2
1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde rechtsgrundsätzliche
Frage, ob das Gericht im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach
§ 309 Abs. 1, 2 InsO auch eine Gegenglaubhaftmachung des Schuldners be-
rücksichtigen darf, wenn der Gläubiger glaubhaft gemacht hat, durch den Schul-
denbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt zu wer-
den, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung stünde (§ 309
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO), stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat mit einer
im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angreifbaren Begründung schon die
Glaubhaftmachung der weiteren Beteiligten als nicht ausreichend angesehen.
Auf das Vorbringen des Schuldners ist es dabei nur im Rahmen seiner Abwä-
gung eingegangen. Überzogene Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl.
BGHZ 156, 139, 141 ff) hat es nicht gestellt.
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2. Eine Verletzung des Anspruchs der Gläubigerin auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen
der weiteren Beteiligten zu einer möglichen Versagung der Restschuldbefreiung
nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zur Kenntnis genommen. Es war nicht verpflichtet,
sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten
ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BGH, Beschl. v. 30. April
2008 - I ZB 4/07, GRUR 2008, 731, 732 Rn. 18).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, Entscheidung vom 10.05.2007 - 5 IK 717/07 -
LG Ravensburg, Entscheidung vom 31.03.2008 - 3 T 48/07 -