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BGH Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 88/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 88/08

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 3. Dezember 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Ravensburg vom 31. März 2008 wird auf Kosten

der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

70.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3

InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.

2

1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde rechtsgrundsätzliche

Frage, ob das Gericht im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach

§ 309 Abs. 1, 2 InsO auch eine Gegenglaubhaftmachung des Schuldners be-

rücksichtigen darf, wenn der Gläubiger glaubhaft gemacht hat, durch den Schul-

denbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt zu wer-

den, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung stünde (§ 309

Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO), stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat mit einer

im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angreifbaren Begründung schon die

Glaubhaftmachung der weiteren Beteiligten als nicht ausreichend angesehen.

Auf das Vorbringen des Schuldners ist es dabei nur im Rahmen seiner Abwä-

gung eingegangen. Überzogene Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl.

BGHZ 156, 139, 141 ff) hat es nicht gestellt.

3

2. Eine Verletzung des Anspruchs der Gläubigerin auf rechtliches Gehör

(Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen

der weiteren Beteiligten zu einer möglichen Versagung der Restschuldbefreiung

nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zur Kenntnis genommen. Es war nicht verpflichtet,

sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten

ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BGH, Beschl. v. 30. April

2008 - I ZB 4/07, GRUR 2008, 731, 732 Rn. 18).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Ravensburg, Entscheidung vom 10.05.2007 - 5 IK 717/07 -

LG Ravensburg, Entscheidung vom 31.03.2008 - 3 T 48/07 -