BGH Beschluss vom 03.12.2009 – V ZR 246/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 246/08
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom
16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat einen eigenen Anspruch der Klägerin gegen die CIF daran
scheitern lassen, dass die Pflichten aus der Nachbarschaftsvereinbarung zwi-
schen der Beklagten und der CIF nicht auf die Klägerin übergeleitet worden
sind. Das hält die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge für falsch.
II.
Das erfüllt aus mehreren Gründen nicht die Voraussetzungen des § 321a
ZPO, wonach das Verfahren fortzuführen ist, wenn das Gericht den Anspruch
einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt
hat.
1. Die Entscheidungserheblichkeit des angeblich übergangenen Ge-
sichtspunktes legt die Beklagte nicht dar (zu den Anforderungen s. Senat,
Beschl. vom 19. März 2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). Die Anhörungsrü-
ge genügt daher schon nicht den formalen Anforderungen des § 321 a Abs. 2
Satz 5 ZPO.
2. Der Gesichtspunkt ist nicht entscheidungserheblich, wie sich aus den
Gründen des Senatsurteils zu Rdn. 14 ergibt.
3. Die Beklagte meint, der Senat habe Bestimmungen des Kaufvertrages
und der Nachbarschaftsvereinbarung falsch ausgelegt, zeigt jedoch (wiederum
entgegen § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) nicht auf, welchen Sachvortrag oder wel-
ches Kernvorbringen der Senat bei dieser Auslegung übergangen haben soll.
Dass eine Partei die Behandlung eines bestimmten Gesichtspunktes für falsch
hält, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt.
4. Abgesehen von der mangelhaften Darlegung einer Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör hat der Senat auch in der Sache keinen von der
Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkt übergangen.
Das, was zur Auslegung in der Anhörungsrüge vorgebracht wird, dass
nämlich die Beklagte in dem Kaufvertrag auch die Verpflichtung zur Bewilligung
einer Baulast zugunsten der CIF an die Klägerin weitergeleitet habe, hat sie
weder in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht, noch
hat sie auf etwa dahin gehenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen verwiesen.
Eine Revisionserwiderung hat sie nicht vorgelegt.
Zur Sprache gekommen ist der Gesichtspunkt am Rande des Plädoyers
des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat, und zwar durch einen Hinweis des nicht postulationsfähigen Vertre-
ters der Beklagten. Der Senat hat diesen - sehr fern liegenden - Hinweis ge-
prüft, vermochte der genannten Klausel einen solchen Sinn aber nicht zu ent-
nehmen.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2008 - 38 O 89/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2008 - 23 U 82/08 -