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BGH Beschluss vom 19.03.2009 – V ZR 142/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 321a Abs. 2 Satz 5, 544 Abs. 4 Satz 2

§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfordert eine eigenständige Auseinandersetzung mit der

angegriffenen Entscheidung. Eine Wiederholung der Begründung der Nichtzulas-

sungsbeschwerde in der Anhörungsrüge erfüllt auch dann nicht die Voraussetzungen

für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht, wenn das da-

mit begründet wird, dass der angegriffene Beschluss über die Zurückweisung der

Nichtzulassungsbeschwerde keine Begründung enthält.

BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08 - Kammergericht

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-

Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des

Senats vom 29. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

2

Die Beklagten wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Be-

schluss des Senats, mit dem dieser die Nichtzulassungsbeschwerde als unbe-

gründet zurückgewiesen und dabei von einer Begründung abgesehen hat.

Zur Begründung geben die Beklagten den Inhalt der Nichtzulassungsbe-

schwerde im Wortlaut wieder und führen anschließend aus, eine eigenständige

Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht liege schon darin, dass der Be-

schluss keine Begründung enthalte. Schon deshalb sei zu befürchten, dass der

Senat das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht zur

Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen habe. Dass das Überge-

hen von Vorbringen zur Beweislastverteilung das rechtliche Gehör verletze, fin-

de seine Bestätigung in einer neueren Entscheidung des Bundesverfassungs-

gerichts (Beschl. v. 26. November 2008, 1 BvR 670/08, in juris veröffentlicht).

II.

6

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig

zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz

5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung

durch den Senat fehlt.

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen

Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll (vgl. BT-Drucks. 15/3706,

S. 16; BSG NJW 2005, 2798). Dazu bedarf es Ausführungen in Bezug auf die

Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision. Die Anhörungsrüge gegen

diesen Beschluss ist nämlich nur dann zulässig, wenn dadurch das Verfahrens-

grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und eigenständig

durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BGH, Beschl. v. 20. Novem-

ber 2007, VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924; Beschl. v. 13. Dezember 2007,

I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636). Eine An-

hörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammen-

hang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Fehlt es daran, ist die

Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.

2. So ist es hier.

a) Die Wiederholung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfüllt

nicht die Voraussetzungen für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das

Revisionsgericht, auch wenn das damit begründet wird, dass der Beschluss

über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begründung

enthält. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin,

dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren

Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (BGH, Beschl. v. 20. Novem-

ber 2007, NJW 2008, 923, 924). Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeifüh-

rung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde

eingelegt werden (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16).

b) Gründe für eine Gehörsverletzung durch den Senat sind auch im Übri-

gen nicht dargelegt.

aa) Der ohne weitere Ausführungen erfolgte Hinweis, dass das Überge-

hen des Vorbringens zur Beweislastverteilung Art. 103 Abs. 1 GG verletze, ent-

spricht den Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht. Das Gebot des

rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Be-

teiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu zie-

hen (BVerfGE 11, 218, 220; 83, 24, 35; Senat, BGHZ 154, 288, 300; st. Rspr.).

Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachge-

kommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden

haben (BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216; BVerfG RdL 2004,

68, 69 - st. Rspr.). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst

dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht

zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekom-

men ist (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, BGHZ

154, 288, 300).

bb) Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt danach

nicht.

(1) Darzulegen im Sinne des § 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO ist nämlich mehr

als ein allgemeiner Hinweis, sondern erfordert die Angabe der Tatsachen, aus

denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt,

sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer

Gehörsverletzung (vgl. BGHZ 152, 182, 185 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 5. Juni

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2008, V ZR 187/07, dokumentiert in juris - zur Nichtzulassungsbeschwerde).

Wird die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Revisionsgericht gerügt,

sind daher in der Anhörungsrüge - wie bei einer Verfassungsbeschwerde - die

Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass das Gericht bei der Ent-

scheidung das Vorbringen übergangen haben muss (vgl. dazu: BVerfGE 92,

205, 216; Senat, BGHZ 154, 288, 300 m.w.N. - std. Rspr.).

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(2) Da Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, der von

der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33),

und es deren Sachvortrag aus Gründen des formellen und materiellen Rechts

unberücksichtigt lassen darf (BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; 96, 205,

216), muss die Anhörungsrüge die Erheblichkeit des als übergangenen gerüg-

ten Vorbringens für die beantragte Zulassung der Revision aufzeigen.

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cc) Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht von einer weiteren Be-

gründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen hat. Durch das Darlegungserfordernis werden

die Anforderungen an die Gewährung von Rechtsschutz bei einer Verletzung

des Art. 103 Abs. 1 GG auch in diesen Fällen nicht überspannt. Dem Be-

schwerdeführer wird dadurch nämlich nur auferlegt, die eigene Rechtsansicht

auf Grund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nochmals zu

prüfen und in der Anhörungsrüge aufzuzeigen, dass die Entscheidung des Re-

visionsgerichts auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht.

dd) Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf

welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird.

(1) Waren - wie hier - Angriffe gegen die Auslegung vertraglicher Verein-

barungen durch das Berufungsgericht Gegenstand der Nichtzulassungsbe-

schwerde, hat eine Anhörungsrüge die Gehörsverletzung durch das Revisions-

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gericht in einem entscheidungserheblichen Punkt anhand der Begründung der

Nichtzulassungsbeschwerde aufzuzeigen. Diese Darlegung der Umstände, aus

denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, ist schon deshalb unverzichtbar,

weil die tatrichterliche Auslegung individual-vertraglicher Abreden in einem Re-

visionsverfahren nur in sehr beschränktem Umfang auf Fehler überprüft werden

kann (BGH, Beschl. v. 16. September 2003, XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167),

welche wiederum nur unter besonderen Voraussetzungen (Unterlassung einer

Auslegung; Verstoß gegen das Willkürverbot) die Zulassung der Revision zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründen (Senat, Urt. v. 7. Ok-

tober 2004, V ZR 328/03, NJW 2005, 153). Es muss aus der Anhörungsrüge

wenigstens ansatzweise erkennbar werden, welches Vorbringen, das die Zulas-

sung der Revision geboten hätte, nach der Meinung des Beschwerdeführers

das Revisionsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen habe.

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(2) Wird im Zusammenhang mit der Auslegung eines Vertrages gerügt,

dass das Revisionsgericht das Vorbringen hinsichtlich der Verletzung von Be-

weislastregeln übergangen oder nicht in Erwägung gezogen habe, ist anhand

des Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, welche bestrit-

tenen Behauptungen des Gegners das Berufungsgericht unter Verletzung der

Regeln über die Darlegungs- und Beweislast bei seiner Auslegung des Vertra-

ges zugrunde gelegt hat. Auch daran fehlt es.

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(3) Zur näheren Darlegung der Gehörsverletzung gehört es beispielswei-

se auch, sich mit einer etwa vorliegenden Erwiderung auf die Nichtzulassungs-

beschwerde auseinanderzusetzen, soweit sich nämlich daraus Anhaltspunkte

dafür ergeben, dass eine verfahrens- oder materiellrechtliche Rüge in der

Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet sein könnte. Das wird im vorliegen-

den Fall besonders deutlich. Der Kläger hat in der Erwiderung eingehend aus-

geführt, aus welchen Gründen er die Einwendungen der Beklagten gegen die

Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht einschließlich eines von der

Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Beweisantritts für uner-

heblich hält. Soll geltend gemacht werden, dass der Senat in diesem Zusam-

menhang das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Erwägung

gezogen hat, ist darzulegen, dass die Entscheidung des Senats auch unter Be-

rücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur dann erklärbar ist, wenn man

eine Gehörsverletzung unterstellt.

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ee) Da es hier an alledem fehlt, kann der Senat letztlich nur darüber spe-

kulieren, worin nach Ansicht der Beklagten die Verletzung des Verfahrens-

grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG durch das Revisionsgericht liegen soll. Die

Anhörungsrüge ist daher mangels Darlegung der die Gehörsverletzung begrün-

denden Umstände als unzulässig zu verwerfen.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.11.2006 - 13 O 615/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2008 - 21 U 215/06 -