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BGH Beschluss vom 08.12.2009 – 4 StR 528/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Essen vom 29. Juli 2009 wird aus den Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit der Verabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 30. November 2009 hat dem Senat vorgelegen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer