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BGH Beschluss vom 08.12.2009 – 4 StR 552/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2009
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-
stellt, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung in Tat-
einheit mit Bedrohung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) verur-
teilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten
des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 27. Juli 2009 im Schuldspruch
dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beleidigung
in Tateinheit mit Bedrohung entfällt.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechts-
mittels.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in ei-
nem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen Beleidigung in Tateinheit mit
Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf den Antrag
des Generalbundesanwalts zur Einstellung im Fall II. 1 der Urteilsgründe; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 1 bedingt den Wegfall der da-
von betroffenen Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten. Gleichwohl kann der
Gesamtstrafenausspruch bestehen bleiben. Mit dem Generalbundesanwalt
schließt der Senat angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden vier Ein-
zelstrafen aus, dass die Gesamtstrafe ohne die von der Einstellung betroffene
Einzelstrafe niedriger ausgefallen wäre.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer