BGH Beschluss vom 08.12.2009 – 5 StR 465/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Dezember 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Dresden vom 25. Juni 2009 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Die von der Verteidigung des Angeklagten G. im Zusammenhang mit der
Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO erhobene Verfahrensrüge genügt nicht
den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es werden
weder der Inhalt des Einstellungsbeschlusses vollständig mitgeteilt noch die
nicht ausgeurteilten Anklagepunkte, deren wegen Einstellung erfolgt ist, die
nicht zu den von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfahrensvor-
aussetzungen gehören.
Basdorf Raum Brause
Schneider König