Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.12.2009 – 5 StR 465/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Dezember 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Dresden vom 25. Juni 2009 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Die von der Verteidigung des Angeklagten G. im Zusammenhang mit der

Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO erhobene Verfahrensrüge genügt nicht

den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es werden

weder der Inhalt des Einstellungsbeschlusses vollständig mitgeteilt noch die

nicht ausgeurteilten Anklagepunkte, deren wegen Einstellung erfolgt ist, die

nicht zu den von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfahrensvor-

aussetzungen gehören.

Basdorf Raum Brause

Schneider König