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BGH Urteil vom 08.12.2009 – VI ZR 119/09

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 8. Dezember 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wie- derbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden.

b) Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungs- wert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachver- ständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395 und 162, 161).

c) Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungs- aufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht über- steigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbe- schaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzan- spruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170).

BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09 - LG Aachen AG Aachen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 3. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Galke, den Richter Wellner, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von

Pentz

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des

Landgerichts Aachen vom 26. März 2009 wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall

vom 9. November 2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Un-

fallgegners in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kläger vorgerichtlich

beauftragte Sachverständige ermittelte erforderliche Reparaturkosten in Höhe

von 6.313,22 € (brutto), einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.300 €

und einen Restwert in Höhe von 2.700 €. Die Beklagte zahlte an den Kläger

den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Rest-

wert) in Höhe von 2.600 €. Mit seiner vorliegenden Klage macht der Kläger wei-

tere (fiktive) Reparaturkosten in Höhe von 2.700 € bis zum Wiederbeschaf-

fungswert geltend mit der Begründung, er habe sein Fahrzeug instand gesetzt

und nutze es weiter.

2

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Kla-

ge abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision be-

gehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht hat für den Fall, dass die Reparaturkosten den

Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen, die Möglichkeit einer fiktiven

Reparaturkostenabrechnung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts verneint.

Da der Kläger darüber hinaus auch nicht substantiiert dargelegt habe, in wel-

chem wertmäßigen Umfang das Fahrzeug tatsächlich repariert worden sei, ste-

he ihm auch kein Anspruch auf Ersatz konkreter Reparaturkosten zwischen

Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert zu.

II.

5

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach

der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Fällen, in denen der Re-

paraturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs

liegt, Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt

werden können.

6

Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaf-

fungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur

fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverstän-

dige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ

154, 395, 400 und 162, 161, 167 f.). Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die

über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wieder-

beschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann

zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder

wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat,

der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des

Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil

BGHZ 162, 170).

7

2. Ohne Erfolg versucht die Revision aus dem Senatsurteil vom 29. April

2008 - VI ZR 220/07 - VersR 2008, 839, 840 ihre Auffassung herzuleiten, der

Geschädigte könne auch im 130 %-Fall die fiktiven Kosten einer Reparatur bis

zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes geltend machen, wenn er das Fahr-

zeug verkehrssicher (teil-)reparieren lässt und es mindestens sechs Monate

weiter nutzt. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen,

dass das vorgenannte Senatsurteil einen Fall betraf, in dem die vom Sachver-

ständigen geschätzten Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand

und Wiederbeschaffungswert lagen und deshalb eine fiktive Reparaturkosten-

abrechnung überhaupt erst möglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395,

400; 168, 43, 46). Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungs-

gerichts im Streitfall die geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbe-

schaffungswert liegen, kommt hier - wovon das Berufungsgericht zutreffend

ausgegangen ist - nur eine konkrete Schadensabrechnung in Betracht.

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3. Erfolglos bleibt schließlich die Verfahrensrüge der Revision, das Beru-

fungsgericht hätte den vom Kläger für seine ergänzende Behauptung angebo-

tenen Sachverständigenbeweis, dass das Fahrzeug in einem Umfang repariert

worden sei, der den Wiederbeschaffungsaufwand deutlich übersteige, erheben

müssen. Das Berufungsgericht hat den angebotenen Sachverständigenbeweis

mit der verfahrensfehlerfreien Begründung nicht erhoben, der Kläger habe hin-

sichtlich des Umfangs und des Wertes der Reparatur nicht substantiiert vorge-

tragen. Der von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene

Umstand, dass dem Kläger eine Beurteilung des Wertes der durchgeführten

Reparatur ohne Hilfe eines Sachverständigen nicht möglich gewesen sei, ent-

hebt diesen nicht von seiner Darlegungslast im Rahmen des § 249 Abs. 2

Satz 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht in

diesem Zusammenhang auch nicht gegen seine Hinweispflicht im Sinne des

§ 139 ZPO verstoßen. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, dass der Kläger in

der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 darauf hingewiesen worden

ist, nur der nachgewiesene Wert einer konkreten Reparatur sei durch die Be-

klagte zu ersetzen. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der DEKRA vom

10. Januar 2008, in der es lediglich heißt: "Der vormals begutachtete Schaden

vorne rechts wurde instand gesetzt", war insoweit ersichtlich ohne Aussage-

kraft. Diese Erklärung hat die DEKRA mit Schreiben vom 11. Februar 2008

ausdrücklich dahingehend relativiert, dass eine Aussage hinsichtlich des exak-

ten Instandsetzungsumfanges ohne erneute Begutachtung nicht getroffen wer-

den könne. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weitergehenden

Hinweise des Berufungsgerichts, dass es die bisherigen Darlegungen des Klä-

gers zur Höhe der behaupteten wertmäßigen Instandsetzung nicht für ausrei-

chend erachte.

Galke Wellner Pauge

Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:

AG Aachen, Entscheidung vom 12.08.2008 - 81 C 72/08 -

LG Aachen, Entscheidung vom 26.03.2009 - 2 S 241/08 -