BGH Beschluss vom 08.12.2009 – VI ZR 314/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 314/08
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den
Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 24. November 2009 gegen das
Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörs-
rüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der
Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es
nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz
gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen
(vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.).
Der Senat hat bei der Entscheidung über die Revision das mit der Anhö-
rungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen in vollem Umfang zur Kenntnis
genommen und geprüft. Die Argumentation der Revisionserwiderung, wonach
die zitierten Senatsurteile auf den Streitfall nicht zu übertragen seien, hat der Se-
nat, wie sich aus dem Urteil ergibt, aus Rechtsgründen für unrichtig gehalten. Ein
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann darin nicht gesehen werden.
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2008 - 324 O 24/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 7 U 87/08 -