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BGH Beschluss vom 08.12.2009 – VI ZR 315/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 315/08

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den

Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 24. November 2009 gegen das

Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

2

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörs-

rüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der

Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es

nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005

- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz

gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des

formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen

(vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.).

3

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Revision das mit der Anhö-

rungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang zur Kenntnis

genommen und geprüft. Die Argumentation der Revisionserwiderung, wonach

die zitierten Senatsurteile auf den Streitfall nicht zu übertragen seien, hat der Se-

nat, wie sich aus dem Urteil ergibt, aus Rechtsgründen für unrichtig gehalten. Ein

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann darin nicht gesehen werden.

Galke Zoll Diederichsen

Pauge von Pentz

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2008 - 324 O 23/08 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 7 U 86/08 -