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BGH Urteil vom 08.12.2009 – X ZR 65/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk: BGHZ: nein BGHR: nein

ja

PatG § 4; EPÜ Art. 56

Verkündet am: 8. Dezember 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

einteilige Öse

Das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewertet werden, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Tech- nik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern diese Wer- tung setzt voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen.

BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - X ZR 65/05 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 8. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die

Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 11. Januar 2005 verkündete Urteil

des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird

auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 12. August 2000 ange-

meldeten deutschen Patents 100 39 462 (Streitpatents). Die Streitpatentschrift

ist nach Durchführung eines Beschränkungsverfahrens geändert worden. Die

danach geltende Fassung des Streitpatents umfasst zwölf Ansprüche, deren

erster (ohne Bezugszeichen) wie folgt lautet:

"1. Öse zum Verstärken des Randbereichs um ein Loch in einer

Trägerbahn, mit einem scheibenlosen Ösenteil, der aus einem

auf der Schauseite der Trägerbahn aufliegenden Teller, aus

einem das Loch durchsetzenden rohrförmigen Hals und aus

einem bogenförmigen Übergang zwischen Teller und Hals be-

steht, wobei das freie Endstück des Halses mit Vorsprüngen

versehen ist, und mit einer auf der Rückseite der Trägerbahn

sich abstützenden Bördelung des Halses des Ösenteils, d a -

d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Halsvorsprünge

in axialer und/oder radialer Richtung verlaufen, dass die voll-

zogene Umbördelung des Halses sich über mehr als ein ge-

schlossenes Ringprofil erstreckt, weil das die Halsvorsprünge

aufweisende Endstück spiralartig im Ringprofil-Inneren inte-

griert ist, dass unter Zwischenschaltung des Lochrandbereichs

der Trägerbahn die Halsvorsprünge im Spiralinneren des

Ringprofils an vom Teller oder vom Übergang gebildete Wider-

lagerflächen angedrückt sind und flächige Andruckstellen an

der erfassten Trägerbahn erzeugen, gegen die sich die Trä-

gerbahn bei Zugbelastungen stellt, und dass die Trägerbahn

sich segmentartig dem Profil anpasst und im Ringprofil-

Inneren über die flächigen Andruckstellen hinaus bis zu ihrer

Lochkante weiterläuft."

3

Wegen der weiteren Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift in der

Fassung der C2-Schrift Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin die Ansprüche 1 bis 9 ange-

griffen und geltend gemacht, der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents

sei nicht neu, beruhe jedenfalls aber, wie auch die angegriffenen Unteransprü-

che, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Klägerin hat sich dafür unter

anderem auf die deutsche Gebrauchsmusterschrift 299 03 124 (D 1) und die

amerikanischen Patentschriften 2 107 375 (D 2) und 4 479 287 (D 12) sowie auf

offenkundige Vorbenutzung berufen. Wegen der weiteren erstinstanzlich in das

Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen wird auf den Tatbestand des ange-

fochtenen Urteils Bezug genommen.

4

Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1

bis 9 für nichtig zu erklären; die Beklagte hat es mit der Maßgabe verteidigt,

dass im Anspruch 1 die Worte "und/oder radialer" entfallen und die Ansprüche 2

bis 9 sich auf diese geänderte Fassung beziehen, und im Übrigen Klageabwei-

sung beantragt.

5

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über

die noch verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewie-

sen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstin-

stanzlichen Antrag in Bezug auf die verteidigte Fassung des Streitpatents wei-

terverfolgt.

6

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das

Streitpatent hilfsweise dahingehend, dass Patentanspruch 1 einleitend lautet

(Ergänzung in Fettdruck):

"1. Öse zum Verstärken des Randbereichs (21), um ein an sei-

nem Umfang ausgeschnittenes oder eingestanztes Loch

(22) in einer Trägerbahn …"

7

Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. P. G. , Institut für Pro-

duktionstechnik und Umformmaschinen der Technischen Universität D. ,

ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläu-

tert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.

I. 1. Das Streitpatent betrifft, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von In-

teresse, eine einteilige Öse zum Verstärken des Randbereichs um ein Loch in

einer Trägerbahn. Der Streitpatentschrift zufolge sind im Stand der Technik ein-

und zweiteilige Ösen bekannt. Die in Figur 5 der amerikanischen Patentschrift

2 901 800 (D 5) gezeigte einteilige Öse bestehe aus einem Teller und einem

kurzen Hals, an dessen Stirnseite sich in radialem Abstand zueinander sitzen-

de, als Vorsprünge des Halses fungierende Zacken befänden. Bei Vernietung

dieses Ösenteils unter Zuhilfenahme eines zusätzlichen hülsenförmigen Niet-

elements oder in einer Nietpresse würden nur die Zacken und nicht der Hals

des Ösenteils gegen den Teller umgebogen, um das zu perforierende Tuchma-

terial (Trägerbahn) zu befestigen. Die Festigkeit sei unbefriedigend, weil sie nur

durch die vereinzelten Zacken gewährleistet werde, die eine Auszugsbewegung

des Blatts am ösenverstärkten Loch nicht verhindern könnten, weil die Zacken-

spitzen in Richtung einer solchen Auszugsbewegung wiesen. Aus der europäi-

schen Patentanmeldung 673 611 (D 3) sei eine einteilige Öse aus einem

Ösenkragen mit Halbkreisprofil und einem Ösenhals mit gleichförmig umlaufen-

dem V-Querschnitt an der Stirn des Ösenhalses bekannt. Beim Bördeln entste-

he ein C-Profil, welches nur so weit geschlossen werde, bis die Trägerbahn im

verbleibenden Spalt zwischen der Außenkante des Ösenkragens und dem

Stirnende des Ösenhalses eingeklemmt sei. Infolge der vorgeschlagenen Geo-

metrie im Inneren des Ösenkragens mit einer zusätzlichen, umlaufenden Ring-

rippe werde innerhalb des C-Profils nach der Bördelung ein Labyrinth für die

Trägerbahn geschaffen. Nach der in der Streitpatentschrift geäußerten Ein-

schätzung ist die Ausreißfestigkeit der Trägerbahn bei diesem Vorschlag

gleichwohl unzureichend, weil ihre Oberseite lediglich von der Außenkante des

Ösenkragens und die Unterseite der Trägerbahn nur vom Stirnende des Ösen-

halses berührt würden. Das

in der deutschen Gebrauchsmusterschrift

299 03 124 (D 1) gezeigte freie Endstück einer einteiligen Öse werde vom Bör-

delwerkzeug in einzelne laschenartige Halteelemente zerschnitten und dabei

radial nach außen umgelegt. Diese Halteelemente bildeten, nach ihrer Anbrin-

gung an der Trägerbahn, im Querschnitt gesehen mit dem Ösenteller ein

V-förmiges Faltprodukt, wobei die zwischen den V-Schenkeln eingeklemmte

Trägerbahn darin aber nur unzureichend festgehalten werde.

10

2. Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, eine preiswerte, schnell

ansetzbare Öse zu entwickeln, die sich nach ihrer Anbringung an der Träger-

bahn durch eine hohe Reißfestigkeit auszeichnet. Dafür wird mit Patentan-

spruch 1 in der noch verteidigten Fassung eine zum Verstärken des Randbe-

reichs um ein Loch in einer Trägerbahn geeignete Öse vorgeschlagen,

1. aus einem scheibenlosen Ösenteil, bestehend aus

1.1 einem auf der Schauseite der Trägerbahn aufliegenden

Teller,

1.2 einem das Loch durchsetzenden rohrförmigen Hals

1.2.1 dessen freies Endstück mit in axialer Richtung ver-

laufenden Vorsprüngen versehen ist,

1.3 und einem bogenförmigen Übergang zwischen Teller und

Hals,

2. wobei sich der gebördelte Hals des Ösenteils in der Weise auf

der Rückseite der Trägerbahn abstützt, dass

2.1 die vollzogene Umbördelung des Halses sich über mehr als

ein geschlossenes Ringprofil erstreckt, weil das die Hals-

vorsprünge aufweisende Endstück spiralartig im Ringprofil-

Inneren integriert ist,

2.2 die Halsvorsprünge

2.2.1 unter Zwischenschaltung des Lochrandbereiches der

Trägerbahn im Spiralinneren des Ringprofils an vom

Teller oder vom Übergang gebildeten Widerlagerflä-

chen angedrückt sind und

2.2.2 flächige Andruckstellen an der erfassten Trägerbahn

erzeugen, gegen die sich die Trägerbahn bei Zugbe-

lastung stellt, und

2.3 die Trägerbahn

2.3.1 sich segmentartig dem Profil anpasst und

2.3.2 im Ringprofil-Inneren über die flächigen Andruckstel-

len hinaus bis zu ihrer Lochkante weiterläuft.

11

Die Figuren 1 bis 3 der Zeichnung des Streitpatents zeigen Ansichten ei-

ner Ausführungsform:

12

Figur 1 zeigt die Außenseite (Schauseite) einer Trägerbahn mit dem dar-

auf, nach Lochung der Bahn und Einführung eines Ösenteils, aufliegenden Tel-

ler (10, 11). Figur 2 zeigt eine Draufsicht auf das gebördelte Ösenteil von der

Innenseite der Trägerbahn her. Der rohrförmige Hals erhält durch die Bördelung

die Gestalt eines aus dieser Perspektive erkennbaren ringförmigen Rohres (50).

Figur 3 stellt einen Schnitt durch die Trägerbahn und die Ösen nach vollzogener

Bördelung entlang den Linien III - III in Figur 1 dar.

13

3. a) Soweit das freie Endstück des Halses mit "in axialer Richtung" ver-

laufenden Vorsprüngen versehen ist (Merkmal 1.2.1), meint die Klägerin, dass

dieses Merkmal - wie alle Merkmale des Streitpatents - auf die Öse im umge-

formten Zustand zu lesen sei. Eine solche Festlegung ist Patentanspruch 1 in-

des auch unter Berücksichtigung des Umstands nicht zu entnehmen, dass nach

seinem Wortlaut vor der beschränkten Verteidigung des Streitpatents im Nich-

tigkeitsverfahren wahlweise auch ein radialer Verlauf der Halsvorsprünge vor-

geschlagen war. Die kumulative Verwendung der Konjunktionen "und" sowie

"oder" in dieser Anspruchsfassung i. V. mit den sonstigen Merkmalen in ihrer

Gesamtheit gab dem Fachmann vielmehr lediglich zu verstehen, dass die Aus-

richtung der Halsvorsprünge für sich selbst genommen so oder so gewählt wer-

den kann und nicht von entscheidender Bedeutung ist, solange nur die zentra-

len Anweisungen der Lehre beachtet werden und die Bördelung über mehr als

ein geschlossenes Ringprofil vollzogen wird (Merkmal 2.1) und die Vorsprünge

im Spiralinneren des Ringprofils an vom Teller oder vom Übergang gebildeten

Widerlagerflächen angedrückt werden (Merkmal 2.2.1) und flächige Andruck-

stellen an der erfassten Trägerbahn erzeugen (Merkmal 2.2.2). Um die erstreb-

te Ausreißfestigkeit zu erreichen, instruiert das Streitpatent den Fachmann des

Weiteren, die Trägerbahn so in die Spiralbildung einzubeziehen, dass bei einer

Bördelung um mehr als 360 Grad die aus Figur 3 ersichtliche Sandwichstruktur

(Hals - Trägerbahn - Hals) entsteht, bei der das Trägerbahnmaterial im Spiral-

inneren zudem, zur Lochkante hin, über die Spitzen der Vorsprünge ein Stück

vorragt, indem die Trägerbahn im Ringprofil-Inneren über die flächigen An-

druckstellen hinaus bis zu ihrer Lochkante weiterläuft (Merkmal 2.3.2) und sich

dabei ringsegmentartig dem Ringprofil und den miteingerollten Vorsprüngen

anpasst (Beschreibung Sp. 2 Ziff. 57 ff.).

14

b) Die um mehr als einen Vollkreis und zudem nach Maßgabe von

Merkmal 2.2.1 ausgeführte Bördelung bewirkt eine Kompression (Dickenreduk-

tion) des nachgiebigen, in die Spiralbildung einbezogenen Trägerbahnstoffs im

gesamten Bereich der Andruckflächen, nicht nur an den Spitzen der Vorsprün-

ge. Die Ausreißfestigkeit gegen die Zugbelastungen, denen die Trägerbahn im

bestimmungsgemäßen Gebrauch typischerweise ausgesetzt ist (Pfeile 52 in Fi-

gur 1), wird durch die streitpatentgemäße Bördelung in mehrerlei Hinsicht un-

terstützt: Die Trägerbahn dehnt sich hinter den Vorsprüngen stufenförmig wie-

der aus (Figur 3 Bezugszeichen 53). Die gestuften Trägerbahnabschnitte stel-

len sich bei Zugbelastungen gegen die Andruckstellen (Merkmal 2.2.2), wo-

durch ein Ausreißen des Stoffes erschwert wird. Die Sperrwirkung dieser Stu-

fenbildung wird durch das wellenförmige Profil, das das obere Ende der Hälse

durch die Vorsprungsbildung erhält, im Vergleich zu einer glatt abgeschnittenen

Ausbildung gesteigert, weil dadurch die Umfangslänge der Stirnseite und dem-

entsprechend die gesamte Länge der umlaufenden Trägerbahnstufe vergrößert

wird. Schließlich erzeugt die Bördelung um mehr als 360 Grad einen besonde-

ren Widerstandseffekt gegen Zugbelastungen. Während sich eine kürzer aus-

gebildete Spirale unter der üblichen Zugbelastung aufdrehen und sich der

Druck auf die eingefasste Trägerbahn infolgedessen verringern würde, bewirkt

die streitpatentgemäße Weiterführung der Spirale über einen Vollkreis hinaus,

dass diese sich nicht ohne weiteres aufdrehen kann, sondern im Bereich der

Vorsprünge gegen die Widerlagerflächen gepresst wird und sich flächige An-

druckstellen bilden, die unter der Einwirkung der Zugkräfte umso stärker gegen

die Trägerbahn drücken, wodurch sich der dem Ausreißen des Trägerbahnstof-

fes entgegenwirkende Reibungswiderstand erhöht.

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II. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist, was die Klägerin in der

mündlichen Verhandlung auch nicht mehr infrage gestellt hat, neu (§ 3 PatG).

Der Erwähnung bedürfen insoweit allenfalls die US-Patentschriften 2 107 375

(D 2) und 4 479 287 (D 12); die übrigen Entgegenhaltungen liegen weiter ab

vom Streitpatent. Die erstere Schrift offenbart jedenfalls keinen spiralförmig

über mehr als einen Vollkreis gebördelten Ösenhals und der Fachmann liest ei-

nen solchen - worauf zurückzukommen sein wird - auch nicht gegebenenfalls

bei gedachtem dünneren Material, in das die Öse hineingearbeitet wird, mit. Bei

der letzteren Veröffentlichung fehlt es jedenfalls an der Offenbarung der Merk-

malsgruppe 2.2. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Neuheit gegenüber die-

ser Schrift auch deshalb bejaht werden müsste, weil sie zudem kein ausge-

stanztes bzw. ausgeschnittenes Loch offenbart. Vielmehr wird die Trägerbahn

an den Stellen, an denen Ösen platziert werden sollen, geschlitzt, wobei durch-

schnittlich bis zu zehn Schnitte gesetzt werden sollen (Übers. S. 7 mittlerer

Abs.), so dass tortenstückähnliche Zungen entstehen, die mit dem Einführen

des Ösenhalses durch die so entstandene Öffnung zum Teller hin umgebogen

werden.

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III. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO) vermag

der Senat nicht die Wertung zu treffen, dass der Gegenstand von Patentan-

spruch 1 dem Fachmann, der über eine abgeschlossene Techniker- oder Fach-

hochschulausbildung im Maschinenbau und mehrjährige Berufserfahrung auf

dem Gebiet der Herstellung von Ösen und dazu gehörigen Werkzeugen verfügt,

durch den Stand der Technik nahegelegt war.

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1. Die US-Patentschrift 2 107 375 (D 2) zeigt zwar eine wellenförmige

Struktur des Ösenhalsendes, das eine gewisse äußerliche Ähnlichkeit mit der

mit Vorsprüngen versehenen Stirnseite einer streitpatentgemäßen Gestaltung

aufweist. Die - auf Schuhleder oder Textilien als Werkstoff (Trägerbahn) bezo-

gene - Schrift lehrt die Festklammerung einer Trägerbahn im Wege des Rollnie-

tens in der Weise, dass sich der gestauchte und genietete Hals mit seinem obe-

ren Rand mehr oder weniger senkrecht in den Werkstoff eingräbt, und zwar mit

den Spitzen der Vorsprünge naturgemäß tiefer als mit den "Wellentälern". Die

Schrift gibt aus fachmännischer Sicht aber keinen Anlass zur Ausführung einer

Bördelung in der vom Streitpatent vorgeschlagenen Weise, bei der sich die

Vorsprünge gegen Widerlagerflächen abstützen, um der Gefahr des Ausreißens

der Trägerbahn besonders wirkungsvoll zu begegnen (vgl. oben I 3 b). Figur 3

der Zeichnung zeigt eine Öse, die durch Rollnieten um mehr oder weniger 180

Grad umgebogen ist, so dass das Halsende sich annähernd senkrecht in den

Werkstoff gräbt. Dies ist das Maß an Umformung, das die Entgegenhaltung als

das übliche ansieht (Seite 2 re. Spalte Zeile 32 ff. = Übersetzung Seite 8 untere

Hälfte). Zu einer spiralförmigen Ausführung einer Bördelung um mehr als einen

Vollkreis in der Weise, dass die Halsvorsprünge an Widerlagerflächen ange-

drückt werden, gibt die Entgegenhaltung dem Fachmann auch dann keinen An-

lass, wenn es darum geht, bei standardisiert vorgegebenen Halslängen mit der

Einsetzkraft zur Anbringung von Ösen in dünnere Werkstoffe als den in der

Zeichnung gezeigten zu experimentieren. Zwar wird in der Beschreibung an-

gemerkt, dass eine etwas weiter vorangetriebene Bördelung in Richtung auf ei-

nen Kreis hin möglich ist (Seite 2 re. Spalte Zeile 46 ff. = Übersetzung Seite 8

untere Hälfte). Wie die Erörterung mit dem Sachverständigen aber zur Über-

zeugung des Senats ergeben hat, erhält der Fachmann durch diesen Hinweis

keinen Anstoß zur Ausführung einer so weitgehenden Bördelung, wie sie nach

Merkmalsgruppe 2 des Streitpatents erforderlich ist. Das hängt damit zusam-

men, dass das wellenförmige Stirnprofil der Halsenden von nach dieser Entge-

genhaltung produzierten Ringösen durch Einsatz eines in der Schrift gezeigten

(Figuren 5 und 6) und beschriebenen Einkerbwerkzeugs im Wege der Kaltver-

formung erzeugt wird und die Halsenden dadurch eine spezifische Festigkeit

erhalten, die der weiteren Verformung entgegensteht. Eine streitpatentgemäße

Spiralbildung würde aber eine radiale Verkleinerung der Halsenden mit sich

bringen, der sich das Material, wie der Fachmann aufgrund seiner Materialkun-

digkeit sofort erkennt, aufgrund der bereits eingetretenen Verfestigung wider-

setzt. Er wird deshalb bei der in der Entgegenhaltung erörterten zusätzlichen

Bördelung allenfalls geringfügig weiter gehen, als in deren Figur 3 illustriert, um

nicht die Gefahr der - in der Schrift auch angesprochenen - Materialspaltung he-

raufzubeschwören. Eine weitere gefahrlose Umformung wäre technisch nur un-

ter Hitzeeinfluss möglich und scheidet aus fachmännischer Sicht wegen des

damit verbundenen Kostenaufwands aus. Dementsprechend ist die Einschät-

zung der Klägerin, die der US-Patentschrift 2 107 375 zu entnehmenden Vor-

schläge hinderten den Fachmann nicht daran, die streitpatentgemäße Lösung

auszuführen, schon vom Offenbarungsgehalt der Schrift her nicht gerechtfertigt.

Zudem kann das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln nicht

schon dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewertet wer-

den, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der

Technik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern diese

Wertung setzt voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anre-

gung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen.

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2. Eine Anregung für die Auffindung der Lehre von Patentanspruch 1 ist

auch der US-Patentschrift 4 479 287 (D 12) nicht zu entnehmen. Sie erstrebt

eine höhere Ausreißfestigkeit durch Verstärkung des Randbereichs in der Wei-

se, dass die für die Ösen bestimmten Öffnungen in der Trägerbahn nicht durch

Herausstanzen oder -schneiden erzeugt, sondern dass durch Schlitzen des Ma-

terials umzuklappende Zungen hergestellt werden, wodurch im Umschlagbe-

reich Wülste bzw. Rollen aus Trägerbahnmaterial entstehen, die für einen er-

höhten Widerstand gegen Ausreißen der Bahn sorgen sollen. Die bei Bördelung

nach diesem Vorschlag entstehende Spirale des Ösenhalses zeichnet sich, an-

ders als die streitpatentgemäße Lösung, nicht dadurch aus, dass der gebördelte

Hals sich gegen Ösenteller oder -hals abstützt und einem Ausreißen der Trä-

gerbahn gerade auch dadurch besonders entgegengewirkt wird, sondern eine

in der in dieser Entgegenhaltung gezeigten Weise gebördelte Spirale dreht sich

bei entsprechenden Belastungen, wie die Erörterung mit dem Sachverständigen

ergeben hat, auf und kann der Ausreißgefahr somit nicht auf die für das Streit-

patent typische Weise entgegenwirken. Die Klägerin hat sich in der mündlichen

Verhandlung auf diese Entgegenhaltung auch nicht mehr gestützt.

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3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war dem Fachmann auch nicht

durch die von der Klägerin vorgetragene offenkundige Vorbenutzung nahege-

legt. Nach ihrem Vorbringen soll der als Zeuge benannte Geschäftsführer der

H. GmbH & Co.

KG,

B. ,

im

Jahre

1999

festgestellt haben, dass das italienische Unternehmen L. Containerpla-

nen anbot, bei denen Ösen ohne Kragenscheibe in die Plane eingesetzt worden

waren. Dem Zeugen sei seinerzeit aufgefallen, dass das gebördelte Halsende

auf der Rückseite der Planen anders ausgesehen habe als bei mit Kragen-

scheiben versehenen Ösen, wo das Halsende gleichsam auf Stoß an die Kra-

genscheibe heranreicht (Anl. BK 13 zum Schriftsatz v. 26.10.2009, obere Bil-

der). Im Unterschied zu der Bördelung zweiteiliger Ösen sei bei den einteiligen

die freie Stirnkante des Halsendes von außen nicht sichtbar, sondern zwischen

der Außenseite des gebördelten Ösenhalses und der Trägerbahn ein ansonsten

nicht vorhandener Zwickel ausgebildet gewesen.

20

Mit diesem Vorbringen ist eine offenkundige, die erfinderische Tätigkeit

im Streitfall infrage stellende Vorbenutzung - Neuheitsschädlichkeit kommt

schon mangels Behauptung einer dem Merkmal 1.2.1 entsprechenden Ausge-

staltung des Halsendes nicht in Betracht - nicht dargetan. In das Wissen des

Zeugen ist nicht mehr gestellt, als die Sicht auf eine Trägerbahn mit gebördelter

(einteiliger) Öse, bei der nicht ein am Ösenteller anstoßendes Halsende sicht-

bar ist, sondern ein umlaufender Zwickel. Diesen mag der Fachmann noch mit

einer weitergehenden Krümmung des Halses in Zusammenhang bringen. Das

ist aber bereits weder für sich allein noch in der Zusammenschau mit der US-

Patentschrift 2 107 375 geeignet, den Fachmann zu der weitgehenden Börde-

lung nach Maßgabe der Merkmalsgruppe 2 anzuregen. Die vom Streitpatent

vollzogenen Schritte, die Bördelung über mehr als ein geschlossenes Ringprofil

spiralförmig so auszuführen, dass der obere Halsbereich an vom Teller oder

Übergang gebildeten Widerlagerflächen angedrückt wird und die Halsenden

zudem mit Vorsprüngen zu versehen, werden einem durchschnittlichen Fach-

vertreter auch sonst nicht durch die bloße Sicht auf besagten Zwickel nahege-

legt.

21

4. Die Unteransprüche 2 bis 8 haben im unmittelbaren oder mittelbaren

Rückbezug auf Patentanspruch 1 in der vor dem Patentgericht verteidigten

Fassung Bestand.

22

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V. mit

Scharen

Berger

Richter am Bundesgerichts- hof Asendorf ist in Ruhe- stand getreten und kann deshalb nicht unterschrei- ben.

Scharen

Gröning

Richter am Bundesge- richtshof Dr. Grabinski kann urlaubsbedingt nicht unterschreiben. Scharen

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.01.2005 - 1 Ni 6/04 -