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BGH Beschluss vom 09.12.2009 – 1 StR 521/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 521/09

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

hier: Anhörungsrüge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 beschlos-

sen:

Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss

vom 10. November 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1

Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des

§ 356a Satz 2 StPO eingereicht wurde. Nach eigenen Angaben ist obiger Be-

schluss am Freitag, dem 13. November 2009, bei der Verteidigerin eingegan-

gen. Die Wochenfrist endete danach am Freitag, dem 20. November 2009 (§ 43

Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anhörungsrüge ging beim Revisionsgericht erst am

21. November 2009 ein.

2

Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a

StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung

weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu

denen die Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksich-

tigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch

der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführerin wurde

gehört, aber nicht erhört.

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