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BGH Beschluss vom 09.12.2009 – 1 StR 537/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. + 2.: Steuerhinterziehung zu 3.: gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Schwerin vom 7. April 2009 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO). Soweit mit den Ausführungen für den Angeklagten G. über
die Entbehrlichkeit von Kosten (Revisionsbegründung S. 31) die Kosten-
entscheidung des Landgerichts angegriffen sein soll, sind sie im Ansatz
unbehelflich. Hierfür wäre eine zusätzlich zur Revision einzulegende so-
fortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) innerhalb der hierfür vorgese-
henen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) anzubringen gewesen (vgl. BGH NJW
2005, 1519, 1520 m.w.N.). Dies ist nicht geschehen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander