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BGH Beschluss vom 09.12.2009 – 1 StR 537/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

1 StR 537/09

1.

2.

3.

wegen zu 1. + 2.: Steuerhinterziehung zu 3.: gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Schwerin vom 7. April 2009 werden als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO). Soweit mit den Ausführungen für den Angeklagten G. über

die Entbehrlichkeit von Kosten (Revisionsbegründung S. 31) die Kosten-

entscheidung des Landgerichts angegriffen sein soll, sind sie im Ansatz

unbehelflich. Hierfür wäre eine zusätzlich zur Revision einzulegende so-

fortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) innerhalb der hierfür vorgese-

henen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) anzubringen gewesen (vgl. BGH NJW

2005, 1519, 1520 m.w.N.). Dies ist nicht geschehen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander