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BGH Beschluss vom 09.12.2009 – 1 StR 563/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 30. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, dem Angeklagten sei entgegen § 258 Abs. 2 und Abs. 3
StPO „nicht das Recht zur Ausführung und insbesondere nicht das Recht des
letzten Wortes gewährt“ worden, entspricht nicht den Anforderungen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher bereits unzulässig. Im Rahmen der Verfah-
rensrüge hat der Beschwerdeführer den Inhalt des Hauptverhandlungsproto-
kolls vom 29. Juni 2009 nur unvollständig vorgetragen, indem er verschwiegen
hat, dass dort nach der Feststellung, die Beweisaufnahme sei geschlossen
worden, vermerkt ist, dass der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Verteidiger und
Angeklagter zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort erhielten. Da der
vom Beschwerdeführer verschwiegene Teil des Hauptverhandlungsprotokolls
nahe legt, dass dem Angeklagten nach Staatsanwaltschaft und Verteidigung
das Wort erteilt wurde, kommt diesem Teil Bedeutung für die Frage zu, ob dem
Angeklagten das letzte Wort gewährt wurde.
Die Verfahrensrüge wäre auch unbegründet; denn das Landgericht hat das
Hauptverhandlungsprotokoll nach Erhebung der Rüge dahin klargestellt, dass
es auf der Grundlage übereinstimmender dienstlicher Äußerungen der Berufs-
richter, der Urkundsbeamtin und des Sitzungsstaatsanwalts das Protokoll um
die ausdrückliche Feststellung ergänzt hat, dass allen Angeklagten nach den
Schlussvorträgen des Vertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger
gemäß § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO das letzte Wort gewährt wurde. In seiner
Stellungnahme auf den Berichtigungsantrag der Staatsanwaltschaft hin hatte
der Verteidiger des Angeklagten erklärt, dass ihm nicht erinnerlich sei, zu wel-
chem Zeitpunkt dem Angeklagten das Wort erteilt worden sei. Der Senat hat
danach keinen Zweifel, dass die Klarstellung des Protokolls mit Recht erfolgt ist.
Sie wäre indes nicht erforderlich gewesen, wenn bei sorgfältiger Erstellung des
Hauptverhandlungsprotokolls von vornherein die eindeutige Feststellung getrof-
fen worden wäre, dass dem Angeklagten das letzte Wort gewährt worden ist.
Nack Wahl Elf
Jäger Sander