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BGH Beschluss vom 09.12.2009 – 2 StR 417/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 25. Mai 2009

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des

Verstoßes gegen eine Weisung während der Führungsauf-

sicht in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit se-

xuellem Missbrauch von Kindern, in zwei Fällen in Tateinheit

mit Verbreiten pornographischer Schriften und in einem Fall

in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln als über 21-

Jähriger an eine Person unter 18 Jahren sowie mit unerlaub-

tem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig ist;

b) im Einzelstrafausspruch im Fall 6 der Urteilsgründe aufgeho-

ben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen Auslagen zu tra-

gen.

Gründe

1

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass nach

den Feststellungen zweifelhaft bleibt, ob die im Fall 5 abgegebene Menge von

0,6 Gramm Haschisch aus der im Fall 6 wenige Tage später beim Angeklagten

sichergestellten Gesamtmenge von 27 Gramm stammte. Da dies nahe lag, war

für die Feststellungen im Zweifel hiervon auszugehen. Zwischen der Abgabe

und dem Besitz der Gesamtmenge besteht daher Tateinheit; beide Delikte tref-

fen rechtlich mit dem Vergehen nach § 145 a StGB zusammen; Schuldspruch

und Einzelstrafe im Fall 6 entfallen. Für die vom Generalbundesanwalt bean-

tragte Einstellung des Verfahrens im Fall 6 der Urteilsgründe gemäß § 154

Abs. 2 StPO bestand daher kein Anlass.

2

Im Übrigen ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt dargeleg-

ten Gründen offensichtlich unbegründet. Es kann ausgeschlossen werden, dass

sich der Wegfall der Einzelstrafe von drei Monaten auf die milde Gesamtstrafe

ausgewirkt hätte.

3

Angesichts des geringen Teilerfolgs besteht kein Anlass, den Beschwer-

deführer von Verfahrenskosten teilweise zu entlasten.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Schmitt

RiBGH Krehl ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan