BGH Beschluss vom 09.12.2009 – 2 StR 468/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 12. Juni 2009
a) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen von ei-
nem Jahr und zwei Monaten und von einem Jahr und zehn
Monaten mit der Maßgabe aufgehoben, dass insoweit eine
nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamt-
b) im Strafausspruch im Übrigen zur Klarstellung wie folgt neu
gefasst:
"Die Gesamtstrafen aus den folgenden Urteilen werden auf-
gelöst:
- Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. März 2007
(820 Js 1643/06 - 4 Ns),
- Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 12. April 2007
(110 Js 25207/06),
- Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 9. Januar 2008
- Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 28. Februar 2008
(136 Js 24842/06).
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung
- der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gotha
vom 24. Januar 2007 (110 Js 31383/06),
- der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom
7. März 2007,
- der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gotha
vom 12. April 2007,
- der Einzelstrafen für die Taten vom 26. Juni 2006 und vom
23. Januar 2007 aus dem Urteil des Amtsgerichts Gotha vom
9. Januar 2008 und
- der Einzelstrafe für die Tat vom 13. Juni 2006 aus dem Urteil
des Amtsgerichts Gotha vom 28. Februar 2008
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Mona-
ten verurteilt."
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem
richt vorbehalten.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung für schuldig
gesprochen. Es hat die Gesamtstrafen aus fünf verschiedenen Vorverurteilun-
gen aufgelöst und den Angeklagten unter Einbeziehung aller Einzelstrafen aus
drei dieser Entscheidungen und unter Einbeziehung eines Teils der Einzelstra-
fen aus den zwei übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
zehn Monaten verurteilt. Aus den nicht in diese Gesamtstrafe einbezogenen
Einzelstrafen hat es zum einen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer
sechsten Vorverurteilung eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
zwei Monaten gebildet, zum anderen unter Auflösung einer Gesamtstrafe aus
einer siebten Vorverurteilung und unter Einbeziehung der dort verhängten Ein-
zelstrafen eine dritte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus
dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Aussprüche über
die Gesamtstrafen von einem Jahr und zwei Monaten und von einem Jahr und
zehn Monaten richtet. Das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. März 2007 ent-
faltet entgegen der Annahme der Strafkammer keine Zäsurwirkung hinsichtlich
der Straftaten im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 3. Juni 2007; das gleiche
gilt für das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 12. April 2007. Denn Gegen-
stand beider Verurteilungen waren ausschließlich Taten, die der Angeklagte im
Zeitraum vor seiner früheren Verurteilung durch das Amtsgericht Gotha vom
24. Januar 2007 begangen hatte. Beide Verurteilungen enthielten mithin keine
Einzelstrafen, mit denen neben der Gesamtstrafe von fünf Jahren und zehn
Monaten eine weitere Gesamtstrafe hätte gebildet werden können. Damit sind
gesamtstrafenrechtlich beide Verurteilungen auf den Zeitpunkt der früheren
Verurteilung vom 24. Januar 2007 zurückzuprojizieren: Sie wären nicht ergan-
gen, weil alle bis dahin begangenen Taten schon von der Verurteilung vom
24. Januar 2007 erfasst worden wären (BGH NStZ 1998, 35; BGHSt 44, 179,
180 f.). Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354
Abs. 1 b StPO zu verfahren. Die für das Nachverfahren zuständige Strafkam-
mer wird aus den Strafen für die Taten in der Zeit vom 15. Februar bis zum
3. Juni 2007 nur noch eine einzige Gesamtstrafe zu bilden haben.
2. Dagegen ist das Rechtsmittel unbegründet, soweit es den Schuld-
spruch, den Einzelstrafausspruch hinsichtlich der abgeurteilten Tat und den
Ausspruch über die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn
Monaten betrifft, da die Nachprüfung des Urteils in diesem Umfang keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
a) Dass die Strafkammer die Tat als Vergewaltigung unter Ausnutzung
einer schutzlosen Lage nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB würdigt, obwohl die Fest-
stellungen eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB bele-
gen, beschwert den Angeklagten nicht.
b) Bei der Begründung der Gesamtstrafenbildung führt das Landgericht
die Einzelstrafe für die Tat vom 26. Juni 2006 aus dem Urteil des Amtsgerichts
Gotha vom 9. Januar 2008 in der Liste der in die Gesamtstrafe von fünf Jahren
und zehn Monaten einbezogenen Einzelstrafen in den Urteilsgründen S. 23 UA
zwar nicht auf (sondern, ersichtlich versehentlich, in der Auflistung der in die
Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten einbezogenen Einzelstrafen
auf S. 24 UA an Stelle der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gotha
vom 28. November 2007). Das begründet aber keinen durchgreifenden Rechts-
fehler, da die Strafkammer, wie die ausdrückliche Angabe im Tenor ergibt, die
Einzelstrafe tatsächlich in die Gesamtstrafe einbezogen hat.
c) Einer Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Gotha vom 24. Januar 2007 bedurfte es nicht, da sie bereits durch das Urteil
des Landgerichts Erfurt vom 7. März 2007 aufgelöst worden war. Der Senat hat
den Tenor entsprechend abgeändert und in dem durch die Teilaufhebung nicht
erfassten Umfang im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit neu gefasst.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Schmitt
Krehl