Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.12.2009 – 5 StR 403/09

5. Strafsenat

5 StR 403/09

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezem-

ber 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richterin Dr. Schneider,

Richter Prof. Dr. König,

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof S. ,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof Sc.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt H.

Rechtsanwalt Sch.

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Vertreter der Nebenkläger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,

soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt wor-

den ist.

2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-

klagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

19. Dezember 2008 werden verworfen, die Revision des

Angeklagten mit der Maßgabe, dass er wegen Mordes in

Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge und mit be-

sonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Frei-

heitsstrafe verurteilt ist.

3. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staats-

anwaltschaft und der Einstellung sowie die hierdurch

dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

2

3

wegen Mordes, wegen Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit beson-

ders schwerer Brandstiftung und wegen Diebstahls zu einer lebenslangen

Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Dieses Urteil greift die Staatsan-

waltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom

Generalbundesanwalt vertretenen Revision insoweit an, als das Landgericht

eine besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB

verneint hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Sachrüge ge-

stützten Revision gegen das Urteil insgesamt. Das Rechtsmittel der Staats-

anwaltschaft hat keinen, dasjenige des Angeklagten nur den aus dem Tenor

ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-

troffen:

Der zum Zeitpunkt der Tat 22 Jahre alte Angeklagte hatte die 20 Jahre

alte J. , eine polnische Studentin, in der Tatnacht in einem Bistro

kennengelernt. Zwischen beiden kam es in dem Lokal zu einem intensiven

Flirt und dem Austausch von Zärtlichkeiten. Während J. es je-

doch bei diesen Zärtlichkeiten belassen wollte, hegte der Angeklagte die

Hoffnung, mit ihr noch in derselben Nacht den Geschlechtsverkehr vollziehen

zu können. Nachdem beide gemeinsam das Bistro verlassen hatten, kehrten

sie in ein anderes Lokal ein. Die Zudringlichkeiten des Angeklagten führten

jetzt dazu, dass es J. mit der Angst zu tun bekam. In einem Te-

lefongespräch mit ihrem Freund in England erklärte sie in jetzt bereits ange-

trunkenem Zustand aufgeregt und unter Tränen, dass ein Unbekannter mit

ihr Geschlechtsverkehr durchführen wolle. Auf ihrem Nachhauseweg traf sie

wieder mit dem Angeklagten zusammen und verweigerte ihm schließlich

auch nicht den Zutritt zu ihrer Wohnung.

4

Der Angeklagte „setzte alles daran, um mit ihr intim zu werden“ (UA

S. 6). Es gelang ihm schließlich, die deutlich alkoholisierte J.

dazu zu bewegen, mit ihm Zärtlichkeiten auszutauschen und sich bis auf ihr

T-Shirt zu entkleiden oder entkleiden zu lassen. Als der Angeklagte jedoch

mit ihr den Geschlechtsverkehr durchführen wollte, lehnte J. dies

ab. Aus Verärgerung über die Zurückweisung und die Verweigerung des Ge-

schlechtsverkehrs würgte der Angeklagte sie mit erheblichem Kraftaufwand

mindestens 15 Sekunden lang, wobei er ihren Tod billigend in Kauf nahm.

Als J. in Todesangst laute Schreie ausstieß, griff er zu einem in

der Wohnung befindlichen Zimmermannshammer und schlug damit nunmehr

mit Tötungsabsicht mindestens achtmal heftig von hinten auf den Kopf sei-

nes Opfers ein, und zwar jetzt auch, um seine Strafverfolgung zu vereiteln.

J. erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Schä-

delfrakturen; aus einer klaffenden Wunde am Hinterkopf trat Gehirngewebe

aus und die Schädeldecke wies ein nahezu faustgroßes Loch auf. Infolge

ihrer Kopfverletzungen verlor sie das Bewusstsein, lebte jedoch noch. Zu-

gunsten des Angeklagten geht das Landgericht davon aus, dass er sein Op-

fer zu diesem Zeitpunkt allerdings für tot hielt.

5

Um die Spuren seiner Tat und seiner Täterschaft zu beseitigen, stellte

er einen Holztisch und legte er eine Decke an die auf einem Teppich liegen-

de J. , beträufelte diese Gegenstände mit Nagellackentferner

und entzündete sie. Er nahm dabei in Kauf, dass ein Brand auf das gesamte

durch weitere Mieter bewohnte Gebäude übergreifen werde. (Soweit das

Landgericht im Widerspruch zu seinem Schuldspruch Wendungen anführt,

die einen bedingten Tötungsvorsatz zum Nachteil der Hausbewohner bele-

gen könnten, liegt ersichtlich ein Vergreifen im Ausdruck vor.) Bei Verlassen

der Wohnung nahm der Angeklagte mehrere Kleidungsstücke der Getöteten

und ihren Fotoapparat an sich, um diese Gegenstände für sich zu behalten.

Sie wurden später in der von ihm bewohnten Wohnung gefunden. Als er die

Wohnung des Opfers verließ, bemerkte er nicht, dass er seinen Wohnungs-

schlüssel mit einem Anhänger verloren hatte, der auf seine Adresse hinwies.

6

In der Wohnung des Opfers entstand ein Schwelbrand, durch den der

Fußboden im Wohnzimmer bis in tiefer liegende Schichten durchbrannte.

Kurz nach Ausbruch des Brandes verstarb J. an den Folgen der

Halskompression, des Schädel-Hirn-Traumas und der Brandverletzungen;

jede der Verletzungen hätte für sich genommen in unterschiedlichem Zeitab-

lauf zum Tode geführt.

7

8

9

10

2. Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit einen geringfügigen

Teilerfolg, als sie zu einer Korrektur des Schuldspruchs führt.

a) Die Urteilsfeststellungen beruhen auf einer tragfähigen, ausrei-

chend begründeten Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Annahme unein-

geschränkter Schuldfähigkeit.

b) Indes bedarf der Schuldspruch der Korrektur.

Die Strafkammer ist von Tatmehrheit zwischen Mord (aus sonst nied-

rigen Beweggründen) und Brandstiftung mit Todesfolge (in Tateinheit mit be-

sonders schwerer Brandstiftung) ausgegangen. Da die Geschädigte nach

den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch infolge der Kombinati-

on aller gegen sie gerichteten Gewalthandlungen, auch des Brandes, ver-

starb, verbindet der einheitliche Erfolg der Handlungen – der Tod der Ge-

schädigten – die Straftatbestände des Mordes und der qualifizierten Brand-

stiftung zur Tateinheit. Dies lässt die Einzelfreiheitsstrafe von zwölf Jahren

für die qualifizierte Brandstiftung entfallen.

11

c) Nicht aufrecht erhalten bleiben kann auch der Schuldspruch wegen

Diebstahls. Da die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausge-

gangen ist, dass er J. bei der Brandlegung bereits für tot hielt,

fehlte es ihm zum Zeitpunkt der Mitnahme der Kleider und des Fotoappara-

tes der Getöteten am erforderlichen Vorsatz, fremden Gewahrsam zu bre-

chen. Nach seiner Vorstellung waren die Sachen vielmehr gewahrsamslos,

da eine Tote keinen Gewahrsam gehabt hätte (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1

Gewahrsam 1). Anstelle einer Schuldspruchänderung und Einzelstrafkorrek-

tur hat der Senat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – von der

Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.

12

3. Die von der Staatsanwaltschaft angegriffene Ablehnung der Fest-

stellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

13

Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu

bejahen ist, hat das Tatgericht unter Abwägung der im Einzelfall für und ge-

gen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360,

370; 41, 57, 62; 42, 226, 227). Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung

der tatgerichtlichen Wertung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle

versagt. Es hat nur zu prüfen, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstän-

de bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine

eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzten (BGH

NStZ 1998, 352, 353).

14

Das Landgericht hat bei seiner Prüfung eine zusammenschauende

Würdigung des Mordgeschehens und der Täterpersönlichkeit vorgenommen.

Dabei hat es einerseits das „erbarmungslos brutale Vorgehen“ des Angeklag-

ten gegen sein Opfer als schuldsteigernd berücksichtigt. Als Umstände, die

für den Angeklagten sprechen, hat es in seine Abwägung eingestellt, dass er

nicht vorbestraft ist und die Mordtat ohne vorherige Planung begangen hat,

kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Opfer be-

stand, er zur Tatzeit erst 22 Jahre alt war und nicht mehrere Mordmerkmale

erfüllt hatte. Das Landgericht hat sich auch mit der Frage auseinander ge-

setzt, ob eine über die allgemeine Schuldschwere des Mordes hinausgehen-

de Schuld im Hinblick auf die von dem Angeklagten zur Verdeckung seines

vorausgegangenen Tuns begangenen Brandstiftungsdelikte bejaht werden

muss. Zwar hat es die Brandstiftung in diesem Rahmen nicht ausdrücklich

unter dem hier durchaus wesentlichen Aspekt gewürdigt, dass damit weitere

Personen gefährdet wurden. Jedoch stellt das Urteil eine solche Gefährdung

– wie ausgeführt, sogar überzogen – an anderer Stelle fest (UA S. 7). Der

Senat schließt deshalb letztlich aus, dass das Landgericht diesen Umstand

außer Betracht gelassen hat.

Basdorf Raum Brause

Schneider König