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BGH Urteil vom 09.12.2009 – 5 StR 403/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezem-
ber 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König,
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof S. ,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof Sc.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt H.
Rechtsanwalt Sch.
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Vertreter der Nebenkläger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt wor-
den ist.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-
klagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
19. Dezember 2008 werden verworfen, die Revision des
Angeklagten mit der Maßgabe, dass er wegen Mordes in
Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge und mit be-
sonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Frei-
heitsstrafe verurteilt ist.
3. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staats-
anwaltschaft und der Einstellung sowie die hierdurch
dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
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wegen Mordes, wegen Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit beson-
ders schwerer Brandstiftung und wegen Diebstahls zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Dieses Urteil greift die Staatsan-
waltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom
Generalbundesanwalt vertretenen Revision insoweit an, als das Landgericht
eine besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB
verneint hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Sachrüge ge-
stützten Revision gegen das Urteil insgesamt. Das Rechtsmittel der Staats-
anwaltschaft hat keinen, dasjenige des Angeklagten nur den aus dem Tenor
ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-
troffen:
Der zum Zeitpunkt der Tat 22 Jahre alte Angeklagte hatte die 20 Jahre
alte J. , eine polnische Studentin, in der Tatnacht in einem Bistro
kennengelernt. Zwischen beiden kam es in dem Lokal zu einem intensiven
Flirt und dem Austausch von Zärtlichkeiten. Während J. es je-
doch bei diesen Zärtlichkeiten belassen wollte, hegte der Angeklagte die
Hoffnung, mit ihr noch in derselben Nacht den Geschlechtsverkehr vollziehen
zu können. Nachdem beide gemeinsam das Bistro verlassen hatten, kehrten
sie in ein anderes Lokal ein. Die Zudringlichkeiten des Angeklagten führten
jetzt dazu, dass es J. mit der Angst zu tun bekam. In einem Te-
lefongespräch mit ihrem Freund in England erklärte sie in jetzt bereits ange-
trunkenem Zustand aufgeregt und unter Tränen, dass ein Unbekannter mit
ihr Geschlechtsverkehr durchführen wolle. Auf ihrem Nachhauseweg traf sie
wieder mit dem Angeklagten zusammen und verweigerte ihm schließlich
auch nicht den Zutritt zu ihrer Wohnung.
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Der Angeklagte „setzte alles daran, um mit ihr intim zu werden“ (UA
S. 6). Es gelang ihm schließlich, die deutlich alkoholisierte J.
dazu zu bewegen, mit ihm Zärtlichkeiten auszutauschen und sich bis auf ihr
T-Shirt zu entkleiden oder entkleiden zu lassen. Als der Angeklagte jedoch
mit ihr den Geschlechtsverkehr durchführen wollte, lehnte J. dies
ab. Aus Verärgerung über die Zurückweisung und die Verweigerung des Ge-
schlechtsverkehrs würgte der Angeklagte sie mit erheblichem Kraftaufwand
mindestens 15 Sekunden lang, wobei er ihren Tod billigend in Kauf nahm.
Als J. in Todesangst laute Schreie ausstieß, griff er zu einem in
der Wohnung befindlichen Zimmermannshammer und schlug damit nunmehr
mit Tötungsabsicht mindestens achtmal heftig von hinten auf den Kopf sei-
nes Opfers ein, und zwar jetzt auch, um seine Strafverfolgung zu vereiteln.
J. erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Schä-
delfrakturen; aus einer klaffenden Wunde am Hinterkopf trat Gehirngewebe
aus und die Schädeldecke wies ein nahezu faustgroßes Loch auf. Infolge
ihrer Kopfverletzungen verlor sie das Bewusstsein, lebte jedoch noch. Zu-
gunsten des Angeklagten geht das Landgericht davon aus, dass er sein Op-
fer zu diesem Zeitpunkt allerdings für tot hielt.
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Um die Spuren seiner Tat und seiner Täterschaft zu beseitigen, stellte
er einen Holztisch und legte er eine Decke an die auf einem Teppich liegen-
de J. , beträufelte diese Gegenstände mit Nagellackentferner
und entzündete sie. Er nahm dabei in Kauf, dass ein Brand auf das gesamte
durch weitere Mieter bewohnte Gebäude übergreifen werde. (Soweit das
Landgericht im Widerspruch zu seinem Schuldspruch Wendungen anführt,
die einen bedingten Tötungsvorsatz zum Nachteil der Hausbewohner bele-
gen könnten, liegt ersichtlich ein Vergreifen im Ausdruck vor.) Bei Verlassen
der Wohnung nahm der Angeklagte mehrere Kleidungsstücke der Getöteten
und ihren Fotoapparat an sich, um diese Gegenstände für sich zu behalten.
Sie wurden später in der von ihm bewohnten Wohnung gefunden. Als er die
Wohnung des Opfers verließ, bemerkte er nicht, dass er seinen Wohnungs-
schlüssel mit einem Anhänger verloren hatte, der auf seine Adresse hinwies.
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In der Wohnung des Opfers entstand ein Schwelbrand, durch den der
Fußboden im Wohnzimmer bis in tiefer liegende Schichten durchbrannte.
Kurz nach Ausbruch des Brandes verstarb J. an den Folgen der
Halskompression, des Schädel-Hirn-Traumas und der Brandverletzungen;
jede der Verletzungen hätte für sich genommen in unterschiedlichem Zeitab-
lauf zum Tode geführt.
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2. Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit einen geringfügigen
Teilerfolg, als sie zu einer Korrektur des Schuldspruchs führt.
a) Die Urteilsfeststellungen beruhen auf einer tragfähigen, ausrei-
chend begründeten Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Annahme unein-
geschränkter Schuldfähigkeit.
b) Indes bedarf der Schuldspruch der Korrektur.
Die Strafkammer ist von Tatmehrheit zwischen Mord (aus sonst nied-
rigen Beweggründen) und Brandstiftung mit Todesfolge (in Tateinheit mit be-
sonders schwerer Brandstiftung) ausgegangen. Da die Geschädigte nach
den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch infolge der Kombinati-
on aller gegen sie gerichteten Gewalthandlungen, auch des Brandes, ver-
starb, verbindet der einheitliche Erfolg der Handlungen – der Tod der Ge-
schädigten – die Straftatbestände des Mordes und der qualifizierten Brand-
stiftung zur Tateinheit. Dies lässt die Einzelfreiheitsstrafe von zwölf Jahren
für die qualifizierte Brandstiftung entfallen.
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c) Nicht aufrecht erhalten bleiben kann auch der Schuldspruch wegen
Diebstahls. Da die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausge-
gangen ist, dass er J. bei der Brandlegung bereits für tot hielt,
fehlte es ihm zum Zeitpunkt der Mitnahme der Kleider und des Fotoappara-
tes der Getöteten am erforderlichen Vorsatz, fremden Gewahrsam zu bre-
chen. Nach seiner Vorstellung waren die Sachen vielmehr gewahrsamslos,
da eine Tote keinen Gewahrsam gehabt hätte (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1
Gewahrsam 1). Anstelle einer Schuldspruchänderung und Einzelstrafkorrek-
tur hat der Senat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – von der
Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
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3. Die von der Staatsanwaltschaft angegriffene Ablehnung der Fest-
stellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
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Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu
bejahen ist, hat das Tatgericht unter Abwägung der im Einzelfall für und ge-
gen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360,
370; 41, 57, 62; 42, 226, 227). Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung
der tatgerichtlichen Wertung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle
versagt. Es hat nur zu prüfen, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstän-
de bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine
eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzten (BGH
NStZ 1998, 352, 353).
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Das Landgericht hat bei seiner Prüfung eine zusammenschauende
Würdigung des Mordgeschehens und der Täterpersönlichkeit vorgenommen.
Dabei hat es einerseits das „erbarmungslos brutale Vorgehen“ des Angeklag-
ten gegen sein Opfer als schuldsteigernd berücksichtigt. Als Umstände, die
für den Angeklagten sprechen, hat es in seine Abwägung eingestellt, dass er
nicht vorbestraft ist und die Mordtat ohne vorherige Planung begangen hat,
kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Opfer be-
stand, er zur Tatzeit erst 22 Jahre alt war und nicht mehrere Mordmerkmale
erfüllt hatte. Das Landgericht hat sich auch mit der Frage auseinander ge-
setzt, ob eine über die allgemeine Schuldschwere des Mordes hinausgehen-
de Schuld im Hinblick auf die von dem Angeklagten zur Verdeckung seines
vorausgegangenen Tuns begangenen Brandstiftungsdelikte bejaht werden
muss. Zwar hat es die Brandstiftung in diesem Rahmen nicht ausdrücklich
unter dem hier durchaus wesentlichen Aspekt gewürdigt, dass damit weitere
Personen gefährdet wurden. Jedoch stellt das Urteil eine solche Gefährdung
– wie ausgeführt, sogar überzogen – an anderer Stelle fest (UA S. 7). Der
Senat schließt deshalb letztlich aus, dass das Landgericht diesen Umstand
außer Betracht gelassen hat.
Basdorf Raum Brause
Schneider König