Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2009 – 5 StR 482/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 19. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bei der am 8. Dezember 2008 erfolgten Auslosung der Reihenfolge der Hilfs-

schöffen für die Strafkammern beim Landgericht Berlin ist der Grundsatz der

Öffentlichkeit nicht dadurch verletzt worden, dass der Aushang, mit dem auf

die Sitzung und ihre Öffentlichkeit hingewiesen wurde, versehentlich ein fal-

sches Datum der Sitzung auswies. Der Fehler war angesichts der Begleitum-

stände des angegebenen zurückliegenden Zeitpunktes und der zeitgleich

stattfindenden Auslosung der Reihenfolge der Hauptschöffen offensichtlich

erkennbar. Einem an der Auslosung interessierten Bürger wäre es ohne wei-

teres möglich gewesen, sich Kenntnis von der Sitzung durch Rückfrage zu

verschaffen (vgl. hierzu BVerfG – Kammer – NJW-RR 2006, 1653).

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