BGH Beschluss vom 09.12.2009 – XII ZB 215/09
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2009
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:
Die Erinnerungen des Betroffenen und der Beteiligten zu 2. gegen
die Ablehnung der Erteilung eines Notfristzeugnisses werden als
unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat durch Beschluss vom 24. Sep-
tember 2009 einen Grundstückskaufvertrag genehmigt, den der Beteiligte zu 1
(Betreuer) für den Betroffenen mit der Beteiligten zu 2. abgeschlossen hat. Der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat beim Bundesge-
richtshof um die Erteilung eines Notfristzeugnisses ersucht. Der Urkundsbeam-
te der Geschäftsstelle beim Bundesgerichtshof hat die Erteilung eines solchen
Zeugnisses abgelehnt. Hiergegen wenden sich beide Vertragsparteien, vertre-
ten durch die Notare, die den Kaufvertrag beurkundet hatten, mit der Erinne-
rung. Sie beantragen die Erteilung eines Notfristzeugnisses, welches beschei-
nige, dass gegen den Genehmigungsbeschluss keine Sprungrechtsbeschwerde
eingelegt sei. Erst nach Erteilung eines solchen Notfristzeugnisses könne vom
Amtsgericht ein Rechtskraftvermerk erteilt und der wirksame Beschluss hinaus-
gegeben werden.
II.
1. Die Erinnerung, welcher der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des
Bundesgerichtshofs nicht abgeholfen hat, ist nicht statthaft.
Den - zudem nicht ordnungsgemäß vertretenen (§ 10 Abs. 4 Satz 1
FamFG) - Erinnerungsführern steht ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs, kein Not-
fristzeugnis zu erteilen, nicht zu. Soweit die Verfahrensordnungen überhaupt
vorsehen, dass die für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständige Ge-
schäftsstelle vor dessen Erteilung bei der Geschäftsstelle des Rechtsmittelge-
richts ein Notfristzeugnis einholt (§ 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1
Satz 2 FamFG), handelt es sich um eine interne Auskunftserteilung zwischen
den Geschäftsstellen zweier Gerichte. Das von der Geschäftsstelle des
Rechtsmittelgerichts zu erteilende Notfristzeugnis soll der für die Erteilung des
Rechtskraftzeugnisses zuständigen Geschäftsstelle lediglich als Grundlage für
die von ihr in eigener Verantwortung zu entscheidende Frage dienen, ob sie ein
Rechtskraftzeugnis erteilen kann. Erst der Entscheidung über die Erteilung oder
Nichterteilung des Rechtskraftzeugnisses kommt deshalb eine Wirkung mit der
Folge zu, dass - nur - diese Entscheidung mit der Erinnerung angegriffen wer-
den kann.
Für einen weitergehenden, schon die Erteilung des Notfristzeugnisses
erfassenden Rechtsbehelf besteht, wie sich aus § 46 Satz 1 FamFG i.V.m.
§ 573 ZPO ergibt, auch kein Bedürfnis: Nach § 46 FamFG ist von der Ge-
schäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges ein Zeugnis über die
Rechtskraft eines Beschlusses zu erteilen. Versagt der Urkundsbeamte der Ge-
schäftsstelle die Erteilung, ist die Erinnerung (§ 46 Satz 4 FamFG i.V.m. § 573
Abs. 1 ZPO) und ggf. die sofortige Beschwerde sowie - bei Zulassung - die
Rechtsbeschwerde eröffnet (§ 46 Satz 4 FamFG i.V.m. § 573 Abs. 2, § 574
ZPO). Dieser Rechtmittelzug ermöglicht es dem Rechtsbeschwerdegericht, die
Entscheidung über die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses auch in Fällen zu
überprüfen, in denen - wie hier - der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des
ersten Rechtszugs sich an der Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses gehindert
sieht, weil er für diese Erteilung - nach seiner Auffassung - ein Notfristzeugnis
(vgl. § 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO) benötigt, das zu erteilen die Geschäftsstelle des
Rechtsbeschwerdegerichts jedoch ablehnt. Die Überprüfung der die Erteilung
eines Rechtskraftzeugnisses ablehnenden Entscheidung des Urkundsbeamten
bietet den rechtlichen - auch hinsichtlich möglicher Rechtsbehelfe maßgeben-
den - Rahmen, innerhalb dessen das Rechtsmittelgericht, ggf. also das Rechts-
beschwerdegericht, mittelbar auch die Frage prüft, ob es zur Erteilung eines
Rechtskraftzeugnisses durch die hierfür zuständige Geschäftsstelle eines vor-
herigen Notfristzeugnisses der Geschäftstelle des Rechtsbeschwerdegerichts
bedurfte.
Die Erinnerung des Betroffenen und der Beteiligten zu 2 war daher,
schon weil unstatthaft, zu verwerfen.
2. Für das weitere Verfahren auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses
weist der Senat auf Folgendes hin:
Ein nach § 46 Satz 1 FamFG in Betreuungssachen von der Geschäfts-
stelle des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - zu erteilendes Rechtskraftzeugnis
ist aufgrund der Verfahrensakten zu erteilen. Eines Notfristzeugnisses, wie es in
§ 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehen ist, bedarf es in diesen Fällen grundsätz-
lich nicht, da die Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts
bei diesem einzulegen ist (§ 64 Abs. 1 FamFG). Richtig ist zwar, dass nunmehr
auch in Betreuungsverfahren eine Sprungsrechtsbeschwerde möglich und der
Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels beim Rechtsbeschwerdegericht zu
stellen ist (§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da die Ge-
schäftsstelle des Rechtsbeschwerdegerichts aber - nicht anders als bei der
Sprungrevision - unverzüglich nach Einreichung eines Zulassungsantrags von
der Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts die Verfahrensakten anzufordern
(§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit diesem Gericht
auch vom Eingang des Zulassungsantrags Kenntnis zu geben hat, bedarf es
nach der - offenbar an § 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO orientierten - Vorstellung des
Gesetzgebers keiner zusätzlichen Mitteilung der Geschäftsstelle des Rechtsbe-
schwerdegerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde
nicht gestellt sei (wie hier im Ergebnis auch Prütting/Helms/Abramenko FamFG
2009 § 46 Rdn. 6). Für Ehe- und Familienstreitsachen, die durch § 113 Abs. 1
Satz 1 FamFG von der Anwendung des § 46 Satz 1, 2 FamFG ausgenommen
werden, ergibt sich dies aus der von § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgeschrie-
benen Anwendung des § 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Gründe, die eine abweichende Behandlung der Betreuungssachen erfor-
dern, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht, wie gelegentlich ange-
schriften ist die - hier: betreuungsgerichtliche - Genehmigung eines Rechtsge-
schäfts erst mit Rechtskraft des die Genehmigung aussprechenden Beschlus-
ses wirksam, der - nach Maßgabe des § 1829 Abs. 1 Satz 2, § 1908 i Abs. 1
Satz 1 BGB - allerdings gegenüber dem Geschäftspartner erst wirksam wird,
wenn der Betreuer diesem die Genehmigung mitteilt. Ein falsches Rechtskraft-
zeugnis kann daher zu Irrtümern über den Bestand der Genehmigung und die
Wirksamkeit des genehmigten Rechtsgeschäfts führen. Zwingende Folgerun-
gen für eine - von der gesetzgeberischen Wertung des § 706 Abs. 2 Satz 2
ZPO abweichende - Notwendigkeit einer besonderen Mitteilung der Geschäfts-
stelle des Rechtsbeschwerdegerichts gegenüber der Geschäftsstelle des
Betreuungsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Sprungsrechtsbe-
schwerde nicht eingereicht sei, lassen sich daraus indes nicht herleiten. Dies
gilt umso weniger, als nach einer Verwaltungsanweisung der Geschäftsleiterin
beim Bundesgerichtshof vom 13. November 2009 bei Eingang eines Antrags
auf Zulassung der Sprungrevision oder der Sprungrechtsbeschwerde die Ver-
fahrensakten per Telefax binnen 24 Stunden anzufordern sind und, falls dies im
Hinblick auf das Wochenende oder einen Feiertag nicht möglich ist, die Akten-
anforderung am Vormittag des nächsten Arbeitstages zu erfolgen hat.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Schilling