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BGH Beschluss vom 09.12.2009 – XII ZB 215/09

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2009

in der Betreuungssache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:

Die Erinnerungen des Betroffenen und der Beteiligten zu 2. gegen

die Ablehnung der Erteilung eines Notfristzeugnisses werden als

unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Gründe

I.

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Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat durch Beschluss vom 24. Sep-

tember 2009 einen Grundstückskaufvertrag genehmigt, den der Beteiligte zu 1

(Betreuer) für den Betroffenen mit der Beteiligten zu 2. abgeschlossen hat. Der

Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat beim Bundesge-

richtshof um die Erteilung eines Notfristzeugnisses ersucht. Der Urkundsbeam-

te der Geschäftsstelle beim Bundesgerichtshof hat die Erteilung eines solchen

Zeugnisses abgelehnt. Hiergegen wenden sich beide Vertragsparteien, vertre-

ten durch die Notare, die den Kaufvertrag beurkundet hatten, mit der Erinne-

rung. Sie beantragen die Erteilung eines Notfristzeugnisses, welches beschei-

nige, dass gegen den Genehmigungsbeschluss keine Sprungrechtsbeschwerde

eingelegt sei. Erst nach Erteilung eines solchen Notfristzeugnisses könne vom

Amtsgericht ein Rechtskraftvermerk erteilt und der wirksame Beschluss hinaus-

gegeben werden.

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II.

1. Die Erinnerung, welcher der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des

Bundesgerichtshofs nicht abgeholfen hat, ist nicht statthaft.

Den - zudem nicht ordnungsgemäß vertretenen (§ 10 Abs. 4 Satz 1

FamFG) - Erinnerungsführern steht ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung

des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs, kein Not-

fristzeugnis zu erteilen, nicht zu. Soweit die Verfahrensordnungen überhaupt

vorsehen, dass die für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständige Ge-

schäftsstelle vor dessen Erteilung bei der Geschäftsstelle des Rechtsmittelge-

richts ein Notfristzeugnis einholt (§ 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1

Satz 2 FamFG), handelt es sich um eine interne Auskunftserteilung zwischen

den Geschäftsstellen zweier Gerichte. Das von der Geschäftsstelle des

Rechtsmittelgerichts zu erteilende Notfristzeugnis soll der für die Erteilung des

Rechtskraftzeugnisses zuständigen Geschäftsstelle lediglich als Grundlage für

die von ihr in eigener Verantwortung zu entscheidende Frage dienen, ob sie ein

Rechtskraftzeugnis erteilen kann. Erst der Entscheidung über die Erteilung oder

Nichterteilung des Rechtskraftzeugnisses kommt deshalb eine Wirkung mit der

Folge zu, dass - nur - diese Entscheidung mit der Erinnerung angegriffen wer-

den kann.

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Für einen weitergehenden, schon die Erteilung des Notfristzeugnisses

erfassenden Rechtsbehelf besteht, wie sich aus § 46 Satz 1 FamFG i.V.m.

§ 573 ZPO ergibt, auch kein Bedürfnis: Nach § 46 FamFG ist von der Ge-

schäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges ein Zeugnis über die

Rechtskraft eines Beschlusses zu erteilen. Versagt der Urkundsbeamte der Ge-

schäftsstelle die Erteilung, ist die Erinnerung (§ 46 Satz 4 FamFG i.V.m. § 573

Abs. 1 ZPO) und ggf. die sofortige Beschwerde sowie - bei Zulassung - die

Rechtsbeschwerde eröffnet (§ 46 Satz 4 FamFG i.V.m. § 573 Abs. 2, § 574

ZPO). Dieser Rechtmittelzug ermöglicht es dem Rechtsbeschwerdegericht, die

Entscheidung über die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses auch in Fällen zu

überprüfen, in denen - wie hier - der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des

ersten Rechtszugs sich an der Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses gehindert

sieht, weil er für diese Erteilung - nach seiner Auffassung - ein Notfristzeugnis

(vgl. § 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO) benötigt, das zu erteilen die Geschäftsstelle des

Rechtsbeschwerdegerichts jedoch ablehnt. Die Überprüfung der die Erteilung

eines Rechtskraftzeugnisses ablehnenden Entscheidung des Urkundsbeamten

bietet den rechtlichen - auch hinsichtlich möglicher Rechtsbehelfe maßgeben-

den - Rahmen, innerhalb dessen das Rechtsmittelgericht, ggf. also das Rechts-

beschwerdegericht, mittelbar auch die Frage prüft, ob es zur Erteilung eines

Rechtskraftzeugnisses durch die hierfür zuständige Geschäftsstelle eines vor-

herigen Notfristzeugnisses der Geschäftstelle des Rechtsbeschwerdegerichts

bedurfte.

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Die Erinnerung des Betroffenen und der Beteiligten zu 2 war daher,

schon weil unstatthaft, zu verwerfen.

2. Für das weitere Verfahren auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses

weist der Senat auf Folgendes hin:

Ein nach § 46 Satz 1 FamFG in Betreuungssachen von der Geschäfts-

stelle des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - zu erteilendes Rechtskraftzeugnis

ist aufgrund der Verfahrensakten zu erteilen. Eines Notfristzeugnisses, wie es in

§ 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehen ist, bedarf es in diesen Fällen grundsätz-

lich nicht, da die Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts

bei diesem einzulegen ist (§ 64 Abs. 1 FamFG). Richtig ist zwar, dass nunmehr

auch in Betreuungsverfahren eine Sprungsrechtsbeschwerde möglich und der

Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels beim Rechtsbeschwerdegericht zu

stellen ist (§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da die Ge-

schäftsstelle des Rechtsbeschwerdegerichts aber - nicht anders als bei der

Sprungrevision - unverzüglich nach Einreichung eines Zulassungsantrags von

der Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts die Verfahrensakten anzufordern

(§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit diesem Gericht

auch vom Eingang des Zulassungsantrags Kenntnis zu geben hat, bedarf es

nach der - offenbar an § 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO orientierten - Vorstellung des

Gesetzgebers keiner zusätzlichen Mitteilung der Geschäftsstelle des Rechtsbe-

schwerdegerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde

nicht gestellt sei (wie hier im Ergebnis auch Prütting/Helms/Abramenko FamFG

2009 § 46 Rdn. 6). Für Ehe- und Familienstreitsachen, die durch § 113 Abs. 1

Satz 1 FamFG von der Anwendung des § 46 Satz 1, 2 FamFG ausgenommen

werden, ergibt sich dies aus der von § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgeschrie-

benen Anwendung des § 706 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

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Gründe, die eine abweichende Behandlung der Betreuungssachen erfor-

dern, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht, wie gelegentlich ange-

führt, aus der Regelung der §§ 40 Abs. 2, 45, 47 FamFG. Nach diesen Vor-

schriften ist die - hier: betreuungsgerichtliche - Genehmigung eines Rechtsge-

schäfts erst mit Rechtskraft des die Genehmigung aussprechenden Beschlus-

ses wirksam, der - nach Maßgabe des § 1829 Abs. 1 Satz 2, § 1908 i Abs. 1

Satz 1 BGB - allerdings gegenüber dem Geschäftspartner erst wirksam wird,

wenn der Betreuer diesem die Genehmigung mitteilt. Ein falsches Rechtskraft-

zeugnis kann daher zu Irrtümern über den Bestand der Genehmigung und die

Wirksamkeit des genehmigten Rechtsgeschäfts führen. Zwingende Folgerun-

gen für eine - von der gesetzgeberischen Wertung des § 706 Abs. 2 Satz 2

ZPO abweichende - Notwendigkeit einer besonderen Mitteilung der Geschäfts-

stelle des Rechtsbeschwerdegerichts gegenüber der Geschäftsstelle des

Betreuungsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Sprungsrechtsbe-

schwerde nicht eingereicht sei, lassen sich daraus indes nicht herleiten. Dies

gilt umso weniger, als nach einer Verwaltungsanweisung der Geschäftsleiterin

beim Bundesgerichtshof vom 13. November 2009 bei Eingang eines Antrags

auf Zulassung der Sprungrevision oder der Sprungrechtsbeschwerde die Ver-

fahrensakten per Telefax binnen 24 Stunden anzufordern sind und, falls dies im

Hinblick auf das Wochenende oder einen Feiertag nicht möglich ist, die Akten-

anforderung am Vormittag des nächsten Arbeitstages zu erfolgen hat.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Klinkhammer

Schilling