Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.12.2009 – XII ZR 107/08

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 9. Dezember 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

EGBGB Artt. 14, 15, 18; BGB § 313

a) Der Anspruch auf eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe un-

terliegt - als allgemeine Wirkung der Ehe - dem von Art. 14 EGBGB berufe-

nen Sachrecht.

b) Zu den nach deutschem Sachrecht bestehenden Möglichkeiten, einen als

Morgengabe in iranischer Währung vereinbarten Betrag an die iranische

Geldwertentwicklung anzupassen.

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 107/08 - OLG Hamburg

AG Hamburg-Barmbek

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Familiense-

nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom

29. Mai 2008 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts

Hamburg-Barmbek - Familiengericht - vom 16. November 2006

wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung einer vereinbarten und

nach Maßgabe des iranischen Rechts an die iranische Geldwertentwicklung

angepassten Morgengabe.

Die Parteien - damals iranische Staatsangehörige - schlossen 1992 in

Teheran die Ehe. Dabei verpflichtete sich der Beklagte zur Leistung einer "Mor-

gengabe". Diese sollte bestehen aus "Ein Koran, ein Spiegel, ein Paar Kerzen-

4

träger und Rl. 15.000.000" (iranische Rial; nach dem Kursstand vom 29. März

2006 umgerechnet: 1.428,23 €), die "restlos zu Lasten des Ehemannes gehen"

sollten "und bei Forderung seitens der Ehefrau ihr auszuzahlen" seien. Die Hei-

ratsurkunde trägt die Unterschrift mehrerer Zeugen, darunter auch eine Unter-

schrift mit dem Namen des Vaters der Klägerin.

1993 verließen die Parteien den Iran und erwarben später die deutsche

Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde 2006 auf Antrag beider Parteien in

Deutschland nach deutschem Recht rechtskräftig geschieden.

Die Klägerin beruft sich auf die Anwendbarkeit iranischen Rechts und

verlangt vom Beklagten als Morgengabe die vereinbarte, aber nach Maßgabe

des iranischen Rechts an die dortige Geldwertentwicklung angepasste Geldleis-

tung in Höhe von (15.000.000 Rl. x 274,5 : 27,9 =) 147.580.500 Rl. (entspricht

nach den Berechnungen der Klägerin: 13.204,60 €). Die Ehe sei wirksam ge-

schlossen worden. Ihr Vater sei bei der Eheschließung persönlich anwesend

gewesen und habe die Heiratsurkunde selbst unterschrieben.

5

Der Beklagte hält deutsches Recht für anwendbar. Bei Anwendung irani-

schen Rechts müsse zudem das iranische Scheidungsrecht einbezogen wer-

den. Danach sei die Ehefrau bei einer von ihr initiierten Scheidung zur Zahlung

einer Abfindung in Höhe der Morgengabe oder - nach Verhandlung - auch eines

höheren oder niedrigeren Betrages verpflichtet. Da die Klägerin die Eheschei-

dung beantragt habe, rechne er vorsorglich mit diesem Abfindungsanspruch

auf. Im Übrigen sei die Ehe nicht wirksam geschlossen, da der Vater der Kläge-

rin bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen sei; statt seiner habe ein

Onkel der Klägerin die Heiratsurkunde mit dem Namen des Vaters unterschrie-

ben.

6

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von lediglich 1.428,23 €

(Nominalbetrag der Morgengabe, umgerechnet) verurteilt und die Klage im Üb-

rigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der

Klage in vollem Umfang entsprochen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit

der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Klagebegehren nach

iranischem Recht zu beurteilen. Die Morgengabe sei güterrechtlich zu qualifizie-

ren. Deshalb sei gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB das

im Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten maß-

gebend. Das danach berufene iranische Recht sehe vor, den als Morgengabe

in iranischer Währung vereinbarten Geldbetrag nach Maßgabe einer von der

Zentralbank des Iran festgelegten Indexierung (Kennzahl der Inflationsrate im

Jahr vor Scheidungsausspruch [hier 274,5] geteilt durch Kennzahl bei Ehe-

schließung [hier 27,9]) an die iranische Geldwertentwicklung anzupassen (ge-

setzliche Anmerkung zu Art. 1082 iranisches ZGB; mit Wirkung auch für zuvor

geschlossene Ehen in Geltung seit 1998; abgedruckt bei Bergmann/Ferid/

Henrich/Enayat Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran - Stand 1. Okto-

ber 2002 - S. 123 sowie bei Yassari StAZ 2003, 198, 200 f. und Fn. 21; vgl.

auch dies. FamRZ 2002, 1093 f.). Die Wirksamkeit der von den Parteien ge-

schlossenen Ehe stehe auch dann außer Zweifel, wenn der Vater bei der Ehe-

schließung nicht persönlich anwesend gewesen sei.

II.

10

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Oberlandesgericht geht zu Unrecht davon aus, dass die Vereinba-

rung über die Morgengabe nach iranischem Recht zu beurteilen und die Mor-

gengabe deshalb auch nach Maßgabe dieses Rechts an die iranische Geld-

wertentwicklung anzupassen sei. Nach welchem Recht Vereinbarungen, in de-

nen sich ein Ehegatte zur Zahlung einer sog. Morgengabe verpflichtet, zu beur-

teilen sind, bestimmt sich vorrangig danach, wie solche Vereinbarungen nach

deutschem Internationalen Privatrecht zu qualifizieren sind.

11

a) Die Frage nach der Qualifikation von Morgengabeversprechen konnte

der Bundesgerichtshof bislang dahinstehen lassen (vgl. Senatsurteile vom

14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - FamRZ 1999, 217 und vom 28. Januar 1987

- IVb ZR 10/86 - FamRZ 1987, 463, 464; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober

2004 - XII ZR 225/01 - FamRZ 2004, 1952, 1958). In der Rechtsprechung der

Instanzgerichte und in der Literatur wird diese Frage unterschiedlich beantwor-

tet.

12

Allgemein wird darauf verwiesen, dass sich das tief im islamischen Recht

verwurzelte Rechtsinstitut der Morgengabe (auch "Brautgabe" oder "Mahr") in

allen islamischen Rechtsordnungen ähnele, dabei aber - nach Tradition und

aktueller Funktion - unterschiedliche Vorstellungen und Ziele verwirkliche. An-

geführt wird etwa das überkommene Verständnis der Morgengabe als einer

Gegenleistung für die körperliche Hingabe der Frau oder als Äquivalent für den

dem Mann in der Ehe geschuldeten Gehorsam. In Rechtsordnungen, welche

die Verstoßungsscheidung kennen, soll die Morgengabe (auch) den Zweck ver-

folgen, den Ehemann von einer missbräuchlichen Ausübung seines Versto-

ßungsrechts abzuhalten. Eine heute wohl vorrangige Funktion der Morgengabe

wird im Aufbau von Vermögen für die Ehefrau gesehen, die bei Scheidung oder

Tod des Mannes vielfach schutzlos dastehe. Insoweit wird auf den im klassisch-

islamischen Recht seit alters her geltenden Güterstand der Gütertrennung und

eine dort nur eng begrenzte Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung von

nachehelichem Unterhalt verwiesen (vgl. zum Ganzen etwa Wurmnest RabelsZ

2007, 527, 538 ff.; Yassari StAZ 2003, 198, 199 und 201; dies. FamRZ 2002,

1088, 1093 f.).

13

Hieraus werden, wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat, für die in-

ternational-privatrechtliche Qualifikation der Morgengabe unterschiedliche

Schlüsse gezogen (Überblick über den Meinungsstand bei Staudinger/

Mankowski BGB [2003] Art. 14 EGBGB Rdn. 273 ff.; Johannsen/Henrich Ehe-

recht 4. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 6; Palandt/Heldrich 68. Aufl. Art. 13 Rdn. 9;

Henrich FS Sonnenberger 2004, 389; Wurmnest aaO S. 546 ff.). Zum Teil wird

die Morgengabe jedenfalls dann, wenn sie nicht schon bei der Eheschließung

bezahlt wird, den allgemeinen Wirkungen der Ehe zugeordnet und dem Art. 14

EGBGB unterstellt (OLG Köln FamRZ 2006, 1380, 1381; Staudinger/

Mankowski aaO Rdn. 273; Johannsen/Henrich aaO; Henrich Internationales

Familienrecht aaO; ders. FS Sonnenberger aaO; ders. FamRZ 2004, 1958,

1959. Ebenso Palandt/Heldrich BGB 68. Aufl. Art. 13 Rdn. 9, der allerdings

Art. 18 Abs. 4 EGBGB anwenden will, wenn die Morgengabe im Zusammen-

hang mit der Scheidung geltend gemacht wird; ebenso OLG Nürnberg FamRZ

2001, 1613). Andere Stimmen befürworten eine güterrechtliche Qualifikation

(Art. 15 EGBGB; vgl. etwa OLG Bremen FamRZ 1980, 606; MünchKomm/Siehr

BGB 4. Aufl. Art. 15 EGBGB; Soergel/Schurig BGB 12. Aufl. Art. 14 EGBGB

Rdn. 48 und Art. 15 EGBGB Rdn. 35; Bamberger/Roth/Mörsdorf-Schulte BGB

2. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 20; Wurmnest aaO S. 553 ff.; vgl. auch OLG Köln

IPrax 1983, 73). Nach wieder anderer Ansicht sind Vereinbarungen über die

Morgengabe unterhaltsrechtlich zu qualifizieren (Art. 18 EGBGB; vgl. etwa OLG

Celle FamRZ 1998, 374, 375; KG FamRZ 1988, 296; für Anwendung des

Art. 18 Abs. 4 EGBGB bei Geltendmachung der Morgengabe im Zusammen-

hang mit der Scheidung vgl. bereits oben OLG Nürnberg aaO und Pa-

landt/Heldrich aaO). Mitunter wird auch eine schuldrechtliche Qualifikation in

den Kreis möglicher Lösungen einbezogen (Art. 28 EGBGB; so etwa OLG Köln

OLGR 1993, 328 = NJW-RR 1994, 200; KG FamRZ 1980, 470). Nach einer

weiteren Auffassung soll für die Qualifikation der Morgengabe der Kontext

maßgebend sein, in dem die Ehefrau den Anspruch auf die Morgengabe gel-

tend mache, mit der Folge, dass bei bestehender Ehe das Ehewirkungsstatut,

bei Geltendmachung im Zuge einer Scheidung das Scheidungsstatut und bei

Forderung der Morgengabe nach dem Tod des Ehemannes das Erbstatut An-

wendung finde (vgl. etwa Heldrich IPrax 1983, 64 und die ausf. Nachw. bei

Wurmnest aaO S. 548 Fn. 120).

14

b) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an, nach wel-

cher der Anspruch auf die Morgengabe als eine allgemeine Wirkung der Ehe zu

qualifizieren und deshalb dem Art. 14 EGBGB zu unterstellen ist. Dabei geht

der Senat davon aus, dass die Morgengabe - je nach Fallgestaltung - aus der

Sicht des deutschen Rechts Berührungspunkte mit dem ehelichen bzw. nach-

ehelichen Unterhaltsrecht, dem Ehegüterrecht, dem Scheidungs- und dem

Erbrecht aufweisen kann, dass sie sich aber weder generell noch für den vor-

liegenden Fall schwerpunktmäßig einem dieser Institute zuordnen lässt.

15

aa) Gegen eine ausschließlich unterhaltsrechtliche Qualifikation spricht

bereits, dass die Morgengabe weder eine Bedürftigkeit der Ehefrau verlangt

noch auf eine bestimmte Bedürfnislage der Ehefrau abgestimmt ist. Während

des Bestehens der Ehe trifft den Ehemann eine umfassende Unterhaltspflicht,

die nicht nur die Aufbringung der Haushaltskosten, sondern in sozialadäquatem

Rahmen auch die persönlichen Bedürfnisse der Ehefrau einbezieht und von der

Morgengabe unabhängig ist (Wurmnest aaO S. 551). Im Scheidungsfall dient

die Morgengabe zwar auch der Versorgung der Ehefrau - mithin einer Funktion,

die im deutschen Recht vom nachehelichen Unterhalt erfüllt wird. Dies ändert

aber nichts daran, dass die - wenn auch eng begrenzte - Verpflichtung zum

nachehelichen Unterhalt neben die Verpflichtung zur Zahlung der Morgengabe

tritt; materiell-rechtlich wird also zwischen dem laufenden Unterhalt und der

Grundlage der eigenen Vermögensbildung der Frau unterschieden (wie hier

etwa Staudinger/Mankowski BGB 13. Bearb. Art. 14 EGBGB Rdn. 273;

Bamberger/Roth/Otte BGB 2. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 64; Johannsen/Henrich

aaO Rdn. 6; Wurmnest aaO S. 551; Henrich Internationales Familienrecht

2. Aufl. S. 69).

16

bb) Gegen eine güterrechtliche Qualifikation spricht, dass die Verpflich-

tung zur Zahlung einer Morgengabe für sich genommen keinen Güterstand be-

gründet. Zwar kann die Morgengabe mögliche Nachteile, welche die vom irani-

schen Recht vorgegebene Gütertrennung (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich/Enayat

aaO S. 50) für die Ehefrau im Scheidungsfall mit sich bringt, im Einzelfall in be-

grenztem Rahmen kompensieren. Sie zielt - etwa bei der Vereinbarung einer

mehr symbolischen Gabe (Beispiel nach Johannsen/Henrich aaO Rdn. 6: Koran

und Goldmünze) - aber nicht notwendig auf eine solche (begrenzte) vermö-

gensmäßige Sicherung der Ehefrau. Zudem wird die Morgengabe generell auf

der Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Eheschließung berech-

net und ist von der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung des Mannesvermö-

gens unabhängig; sie kann also nicht - wie der Zugewinnausgleich - als pau-

schalierte Teilhabe der Ehefrau an der vom Ehemann in der Ehe erzielten Ver-

mögenssteigerung verstanden werden (wie hier: Staudinger/Mankowski aaO

Rdn. 274; Johannsen/Henrich aaO Rdn. 6; Henrich Internationales Familien-

recht 2. Aufl. S. 69).

17

cc) Eine schuldvertragliche Qualifikation lässt unberücksichtigt, dass die

Morgengabe zwar in der Regel, aber nicht notwendig auf einer vertraglichen

Grundlage beruht. Sie verkennt zudem, dass diese Grundlage nicht schuld-

rechtlichen, sondern eherechtlichen Charakter hat, und zwar auch dann, wenn

die Morgengabe erst in einer auf den eigentlichen Eheschließungsvertrag fol-

genden Abrede vereinbart wurde. Eheverträge werden indes nicht den Artt. 27

bis 36 EGBGB unterstellt; für die Vereinbarung einer Morgengabe kann nichts

anderes gelten (wie hier: Staudinger/Mankowski aaO Rdn. 276).

18

dd) Auch eine Anknüpfung, die danach differenziert, zu welchem Zeit-

punkt der Anspruch auf die Morgengabe erhoben wird, und deshalb etwa einen

im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemachten Anspruch dem

Scheidungsstatut, eine nach dem Tod des Ehemannes verfolgte Forderung auf

die Morgengabe dagegen dem Erbstatut unterwirft, vermag nicht zu überzeu-

gen. Denn sie berücksichtigt nicht, dass der Anspruch auf die Morgengabe mit

der Eheschließung entsteht und, auch falls er gestundet wird, seinen Charakter

dadurch nicht wandelt. Dies gilt auch für seine international-privatrechtliche

Qualifikation (instruktiv Wurmnest aaO S. 549).

19

ee) Islamisch geprägte Rechtsordnungen, die - wie auch die des Iran -

das Versprechen einer Morgengabe nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung der

Eheschließung normieren, verstehen den Anspruch auf die Morgengabe als

eine Ehewirkung. Daraus lässt sich freilich noch kein zwingender Schluss auf

die Einordnung der Morgengabe in das Begriffssystem des deutschen Internati-

onalen Privatrechts ziehen und die Annahme begründen, die Morgengabe müs-

se notwendig unter Art. 14 EGBGB subsumiert werden. Dies gilt schon deshalb

nicht, weil im islamisch-rechtlichen Schrifttum der Begriff der Ehewirkungen

synonym

für alle - vermögensrechtlichen wie nichtvermögensrechtlichen -

Rechte und Pflichten gebraucht wird (Wurmnest aaO S. 546). Richtig ist auch,

dass der Begriff der allgemeinen Wirkungen der Ehe in Art. 14 EGBGB im we-

sentlichen solche Sachbereiche erfasst, welche die persönlichen Rechtsbezie-

hungen der Ehegatten zueinander sowie ihr Verhältnis zu Dritten betreffen (vgl.

etwa Kropholler Internationales Privatrecht 2004 S. 341). Dies folgt jedoch we-

niger aus dem Begriff der "allgemeinen Ehewirkungen" als vielmehr aus der

Systematik des EGBGB, welche die Eheschließung, das Ehegüterrecht sowie

das Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht speziellen Statuten unterstellt und

damit dem unmittelbaren Anwendungsbereich des Art. 14 EGBGB nur einen

Restbereich, im wesentlichen eben die personalen Rechtsbeziehungen, be-

lässt. Von diesem systematischen Ausgangspunkt her lassen sich unter den

allgemeinen Wirkungen der Ehe alle Wirkungen der Ehe verstehen, für die kei-

ne andere speziellere Verweisungsnorm bereitgestellt wird (MünchKomm/Siehr

BGB 4. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 5). Art. 14 EGBGB wird damit zugleich zu

einer Art Auffangtatbestand. In diesem Auffangtatbestand ist auch für den An-

spruch auf die Morgengabe, weil von den spezielleren Familienstatuten nicht

- auch nicht schwerpunktmäßig - erfasst, Raum. Einer "dehnenden" Anwendung

des Ehewirkungsbegriffs (Wurmnest aaO S. 553) bedarf es dazu nicht.

20

Mit diesem kollisionsrechtlichen Verständnis der Morgengabe wird eine

Lösung erreicht, die im praktischen Ergebnis auch von jenen Stimmen in

Rechtsprechung und Literatur befürwortet wird, die den Anspruch auf die Mor-

gengabe, wenn er - wie auch hier - im Zusammenhang mit der Scheidung gel-

tend gemacht wird, unterhaltsrechtlich qualifizieren und über die Verweisung

des Art. 18 Abs. 4 EGBGB dem Scheidungsstatut und damit letztlich dem bei

Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebenden Ehewirkungsstatut

(Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB), hier also deutschem Recht, unterstellen

wollen.

21

Deutliche Unterschiede ergeben sich dagegen zu der Auffassung, wel-

che die Morgengabe als ein güterrechtlich einzuordnendes Rechtsinstitut ver-

steht und dieses dem Art. 15 EGBGB - mithin dem bei Eheschließung gelten-

den Ehewirkungsstatut - zuordnet. Der Senat verkennt nicht den Vorteil, der mit

dem unwandelbaren Ehegüterrechtsstatut für die Rechtssicherheit verbunden

ist und den Ehegatten eine für die Dauer ihrer Ehe gleichbleibende, von allen

Veränderungen ihrer Lebensumstände unabhängige kollisionsrechtliche Be-

handlung ihrer ehegüterrechtlichen Verhältnisse verbürgt. Diesem Vorzug ist

indes der Gewinn gegenüberzustellen, den eine die gewandelten Lebensum-

stände berücksichtigende Anknüpfung namentlich dort mit sich bringt, wo - wie

im vorliegenden Fall - Ehegatten den bisherigen Lebens- und Kulturraum auf-

grund eines gemeinsamen Entschlusses verlassen haben, eine neue gemein-

same Staatsangehörigkeit erwerben und in ein grundlegend anderes soziales

und rechtliches Umfeld eingebunden werden. Dies gilt besonders in Ansehung

von Rechtsinstituten, die - wie die Morgengabe - von einer starken kulturell-

religiösen Tradition geprägt sind und die sich in ein dieser Tradition weitgehend

fremdes Ehe-, Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht wie das deutsche Fami-

lienrecht kaum ohne innere Brüche einfügen lassen. Die Unterstellung der Mor-

gengabe unter das wandelbare Ehewirkungsstatut und damit - im Ergebnis -

unter das deutsche Sach- (Familien-)recht vermeidet solche Friktionen besser

als das vom Güterrechtsstatut bewirkte starre Festhalten an einem Sachrecht,

das aufgrund gewandelter Anknüpfung für andere, mit der Morgengabe in Zu-

sammenhang stehende familienrechtliche Regelungen, wie hier: Scheidung und

nachehelicher Unterhalt, keine Geltung beanspruchen kann.

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Der vorliegende Fall verdeutlicht diesen Vorzug. Der Anspruch auf die

Morgengabe wird mit der Subsumtion unter die allgemeinen Ehewirkungen

- anders als bei einer güterrechtlichen Anknüpfung - einem wandelbaren Statut

unterworfen. Die Anknüpfung an das wandelbare Ehewirkungsstatut sichert den

Gleichlauf der international-rechtlichen Behandlung der Morgengabe mit der

ebenfalls wandelbaren kollisionsrechtlichen Anknüpfung von Scheidung und

nachehelichem Unterhalt: Scheidung, nachehelicher Unterhalt und Versprechen

der Morgengabe unterstehen damit demselben Sachrecht. Der Ehemann kann

deshalb dem Verlangen der Ehefrau nicht, wie hier geschehen, den Einwand

entgegensetzen, bei einer nach iranischem Recht durchzuführenden Scheidung

hätte die Ehefrau ihm für sein Einverständnis mit der Scheidung ein Entgelt leis-

ten müssen, das nach iranischem Recht in einem Verzicht auf die Morgengabe

oder in der Zuwendung eines anderen, mit der Morgengabe aber wertmäßig

korrelierenden Vermögensgegenstandes liegen könne; dieses Vorteils dürfe er

nicht durch eine unterschiedliche Anknüpfung des Scheidungsrechts und der

damit - nach dem anwendbaren iranischen Recht - verwobenen Morgengabe

verlustig gehen. Einer solchen Argumentation ist von vornherein der Boden ent-

zogen, wenn Morgengabe und Scheidungsrecht demselben - hier deutschen -

Sachrecht unterstellt werden (vgl. auch Wurmnest FamRZ 2005, 1878, 1883 f.).

Entsprechendes gilt für die Frage, ob für das Versprechen der Morgengabe

- etwa im Hinblick auf den sich nach deutschem Recht beurteilenden nacheheli-

chen Unterhalt - nach iranischem Recht die Geschäftsgrundlage (in Analogie zu

dem aus dem deutschen Recht bekannten Institut) entfallen ist. Morgengabe

und nachehelicher Unterhalt unterliegen demselben - deutschen - Sachrecht.

Die Frage eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für das Versprechen der

Morgengabe bestimmt sich deshalb allein nach deutschem Recht (vgl. hierzu

Wurmnest FamRZ 2005, 1878, insbes. 1884). Einer - naturgemäß weitgehend

fiktiven - Nachempfindung deutscher Rechtsgrundsätze in einem fremdrechtli-

chen Regelungsgefüge, das auf einen ganz anderen kulturellen und sozialen

Kontext zugeschnitten ist, bleiben die deutschen Gerichte damit weitgehend

enthoben.

23

2. Da die Parteien deutsche Staatsangehörige sind, ist die Morgengabe

- nach dem von Art. 14 Abs. 1 EGBGB berufenen deutschen Sachrecht - als

eine ehevertragliche Zusage des Ehemannes anzusehen. Sie verpflichtet den

Ehemann, der Ehefrau den in der Zusage genannten Geldbetrag zu zahlen.

Eine Anpassung dieses Betrages an die iranische Geldwertentwicklung, wie sie

das iranische Recht vorsieht, ist zwar auch nach deutschem Recht - im Wege

der Auslegung der getroffenen Vereinbarung oder nach den Grundsätzen über

den Wegfall der Geschäftsgrundlage - grundsätzlich möglich. Die Vorausset-

zungen des deutschen Rechts für eine solche Anpassung liegen hier jedoch

nicht vor.

24

Eine Vertragsauslegung, die eine Anpassung des als Morgengabe ge-

schuldeten Betrages an die iranische Geldwertentwicklung begründen könnte,

kommt nicht in Betracht. Der Wortlaut der Abrede gibt für eine solche Anpas-

sung - als von den Parteien gewollt - nichts her. Auch eine stillschweigende ver-

tragliche Inbezugnahme der Parteien auf die iranische Anpassungsregelung

scheidet aus, da diese Regelung erst 1998, also rund sechs Jahre nach der

Eheschließung, iranisches Recht geworden ist.

25

Fehlt es - wie hier - an einer vertraglich vereinbarten Regelung über die

Anpassung eines in einer fremden Währung als geschuldet vereinbarten Betra-

ges, so kann dieser Betrag zwar gleichwohl - nach den Grundsätzen des Weg-

falls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) - an die Wertentwicklung der auslän-

dischen Währung anzupassen sein. Dies setzt allerdings voraus, dass der Wert

der ausländischen Währung spürbar verfällt, dass diese Entwicklung bei der

Vereinbarung nicht vorhersehbar war und dass dem Gläubiger ein Festhalten

an der unveränderten Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. Diese Vor-

aussetzungen liegen - worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat - hier

indes ebenfalls nicht vor. Zum einen ist nicht festgestellt und weder von der

Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlus-

ses die iranische Währung stabil und die weitere Währungsentwicklung deshalb

nicht vorhersehbar war; die damaligen Inflationsraten sprechen im Gegenteil für

eine auch schon bei Vertragsschluss ungewisse Währungsentwicklung. Zum

andern ist zu berücksichtigen, dass sich ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf

nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich aufgrund des Statuten-

wechsels, der mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch beide

Parteien einhergegangen ist, nach deutschem Scheidungsfolgenrecht be-

stimmt. Das deutsche Scheidungsfolgenrecht stellt die geschiedene Ehefrau

deutlich besser als das iranische Recht. Diese vom deutschen Sachrecht be-

wirkte Besserstellung der geschiedenen Ehefrau kann es rechtfertigen, ihr

- umgekehrt - Nachteile zuzumuten, die sich für sie im Einzelfall daraus ergeben

können, dass das deutsche Sachrecht nunmehr auch für eine zwischen den

Eheleuten getroffene Vereinbarung einer Morgengabe maßgebend ist.

26

So liegen die Dinge hier: Mit dem Wechsel des Ehewirkungsstatuts geht

die Klägerin zwar die Vorteile einer "automatischen" Anpassung des als Mor-

gengabe vereinbarten Betrages an die iranische Geldwertentwicklung nach

Maßgabe des iranischen Index verlustig. Dem steht indes als Vorteil der

- ebenfalls durch den Statutenwechsel bewirkte - Schutz gegenüber, den das

deutsche Scheidungsfolgenrecht der Klägerin als geschiedener Ehefrau ge-

währt. Im Hinblick auf diesen Schutz ist es für die Klägerin nicht schlechthin

unzumutbar, sich an dem als Morgengabe vereinbarten Betrag festhalten zu

lassen. Auf die Frage, ob die Klägerin aus der Anwendbarkeit des deutschen

Scheidungsfolgenrechts konkrete Vorteile zieht, ob sie also insbesondere

nachehelichen Unterhalt oder Versorgungsausgleich beanspruchen kann,

kommt es nicht an. Denn jedenfalls kann vom Beklagten nicht ohne weiteres

erwartet werden, er hätte sich bei Vertragsschluss - in (hypothetischer) Kennt-

nis der künftigen Entwicklung und damit auch der späteren Geltung des deut-

schen Scheidungsfolgenrechts für seine Ehe - redlicherweise auf eine Rege-

lung einlassen müssen, die der Ehefrau - neben möglichen mit dem Statuten-

wechsel einhergehenden Vorteilen - zusätzlich eine automatische Anpassung

der Morgengabe an die iranische Währungsentwicklung verbürgt.

27

3. Damit bewendet es bei dem der Klägerin vom Amtsgericht bereits

rechtskräftig zugesprochenen Betrag. Auf die von der Revision angesprochene

Frage, ob ein Anspruch der Klägerin auf die Morgengabe - im Hinblick auf die

behauptete Abwesenheit ihres Vaters bei der Eheschließung und einen damit

möglicherweise einhergehenden Wirksamkeitsmangel der Ehe - überhaupt ent-

standen ist, kommt es nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob und in-

wieweit (bejahendenfalls) ein solcher Anspruch im Wege der Auslegung des

Morgengabeversprechens um ein Entgelt zu mindern ist, das die Klägerin dem

Beklagten bei einer nach iranischem Recht erfolgten Scheidung schulden wür-

de (vgl. dazu OLG Hamburg FamRZ 2004, 459; ablehnend etwa Wurmnest

FamRZ 2005, 1878, 1883)

28

Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat

vermag in der Sache abschließend zu entscheiden. Das Berufungsurteil war

III.

aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

zurückzuweisen.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Klinkhammer

Schilling

Vorinstanzen:

AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 16.11.2006 - 891 F 21/06 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2008 - 10 UF 83/06 -