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BGH Urteil vom 10.12.2009 – 4 StR 437/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 437/09

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2009 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der

Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amts-

gericht Recklinghausen vom 26. Mai 2009 mit Ausnahme

der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufge-

hoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der gefährli-

chen Körperverletzung sowie der Nachstellung in Tateinheit mit Beleidigung in

vier Fällen, mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit gefährlicher Körperverlet-

zung, mit Bedrohung in sechs Fällen und mit Diebstahl freigesprochen und sei-

ne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hier-

gegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiel-

len Rechts rügt, hat zum Maßregelausspruch Erfolg; hinsichtlich der Feststel-

lungen zum äußeren Tatgeschehen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den

Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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1. Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand haben, weil

die Voraussetzungen des § 20 StGB oder § 21 StGB nicht, wie für die Maßregel

nach § 63 StGB erforderlich, zweifelsfrei festgestellt sind.

Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die Überzeugung ge-

wonnen, dass der Angeklagte an einer schweren kombinierten Persönlichkeits-

störung mit hypomanischen, paranoiden, narzisstischen, schizothymen und

histrionischen Anteilen leidet. Infolge dieser Erkrankung unterliegt der Ange-

klagte periodisch Realitätsverzerrungen, Identitätsverkennungen, dem Verlust

der affektiven Verhaltenskontrolle, Impulskontrollstörungen, sozialen Anpas-

sungsstörungen und überwertigen wahnähnlichen Kognitionen [UA 7]. Davon

ausgehend hat das Landgericht - auch insoweit den Sachverständigen folgend -

angenommen, dass dem Angeklagten zum Zeitpunkt der sämtlich gegen seine

Ehefrau gerichteten Taten die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht nicht ausschließ-

bar gefehlt habe [UA 7, 12].

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Danach ist nicht festgestellt, dass die Unrechtseinsichtsfähigkeit des An-

geklagten bei Begehung der Taten sicher aufgehoben war. Dass - wie sich dem

Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt - diese Fähigkeit

jedenfalls erheblich vermindert war, genügt für die Anordnung der Unterbrin-

gung nach § 63 StGB nicht, weil damit die Voraussetzungen des § 21 StGB

nicht festgestellt sind. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst

dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl.

BGHSt 21, 27; 34, 22, 25; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 63 Rdn. 11

m.w.N.). Ein Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im kon-

kreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht

seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war - voll schuldfähig. In ei-

nem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus nicht zulässig.

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2. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Maßregelaus-

spruchs, so dass die Sache insoweit erneuter umfassender Prüfung bedarf. Für

den Fall, dass der neue Tatrichter eine Unterbringung nach § 63 StGB ableh-

nen sollte, weist der Senat auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO n.F. hin (vgl. hierzu

auch Kuckein in KK StPO 6. Aufl. § 358 Rdn. 24 a).

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Auch wenn es für die Gefährlichkeitsprognose ausreicht, wenn von ei-

nem Täter erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen bestimmte Einzelpersonen

zu erwarten sind (vgl. BGHSt 26, 321 f.; BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 - 2 StR

206/95 = BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 21), wird es sich in der neuen Haupt-

verhandlung empfehlen, im Rahmen der Bewertung der Persönlichkeitsstörung

auch das Verhalten des Angeklagten in seinen sonstigen Lebensbereichen zu

berücksichtigen.

Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann

Franke Mutzbauer