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BGH Urteil vom 10.12.2009 – 4 StR 437/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der
Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amts-
gericht Recklinghausen vom 26. Mai 2009 mit Ausnahme
der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufge-
hoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der gefährli-
chen Körperverletzung sowie der Nachstellung in Tateinheit mit Beleidigung in
vier Fällen, mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit gefährlicher Körperverlet-
zung, mit Bedrohung in sechs Fällen und mit Diebstahl freigesprochen und sei-
ne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hier-
gegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiel-
len Rechts rügt, hat zum Maßregelausspruch Erfolg; hinsichtlich der Feststel-
lungen zum äußeren Tatgeschehen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den
Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand haben, weil
die Voraussetzungen des § 20 StGB oder § 21 StGB nicht, wie für die Maßregel
nach § 63 StGB erforderlich, zweifelsfrei festgestellt sind.
Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die Überzeugung ge-
wonnen, dass der Angeklagte an einer schweren kombinierten Persönlichkeits-
störung mit hypomanischen, paranoiden, narzisstischen, schizothymen und
histrionischen Anteilen leidet. Infolge dieser Erkrankung unterliegt der Ange-
klagte periodisch Realitätsverzerrungen, Identitätsverkennungen, dem Verlust
der affektiven Verhaltenskontrolle, Impulskontrollstörungen, sozialen Anpas-
sungsstörungen und überwertigen wahnähnlichen Kognitionen [UA 7]. Davon
ausgehend hat das Landgericht - auch insoweit den Sachverständigen folgend -
angenommen, dass dem Angeklagten zum Zeitpunkt der sämtlich gegen seine
Ehefrau gerichteten Taten die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht nicht ausschließ-
bar gefehlt habe [UA 7, 12].
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Danach ist nicht festgestellt, dass die Unrechtseinsichtsfähigkeit des An-
geklagten bei Begehung der Taten sicher aufgehoben war. Dass - wie sich dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt - diese Fähigkeit
jedenfalls erheblich vermindert war, genügt für die Anordnung der Unterbrin-
gung nach § 63 StGB nicht, weil damit die Voraussetzungen des § 21 StGB
nicht festgestellt sind. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst
dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl.
BGHSt 21, 27; 34, 22, 25; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 63 Rdn. 11
m.w.N.). Ein Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im kon-
kreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht
seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war - voll schuldfähig. In ei-
nem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus nicht zulässig.
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2. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Maßregelaus-
spruchs, so dass die Sache insoweit erneuter umfassender Prüfung bedarf. Für
den Fall, dass der neue Tatrichter eine Unterbringung nach § 63 StGB ableh-
nen sollte, weist der Senat auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO n.F. hin (vgl. hierzu
auch Kuckein in KK StPO 6. Aufl. § 358 Rdn. 24 a).
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Auch wenn es für die Gefährlichkeitsprognose ausreicht, wenn von ei-
nem Täter erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen bestimmte Einzelpersonen
zu erwarten sind (vgl. BGHSt 26, 321 f.; BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 - 2 StR
206/95 = BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 21), wird es sich in der neuen Haupt-
verhandlung empfehlen, im Rahmen der Bewertung der Persönlichkeitsstörung
auch das Verhalten des Angeklagten in seinen sonstigen Lebensbereichen zu
berücksichtigen.
Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer