Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.12.2009 – 4 StR 463/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2009

gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-

mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das

Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. Juni 2009 Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird

a)

das Verfahren im Fall II. 47 der Urteilsgründe ein-

gestellt und

b)

im Tenor dahin abgeändert, dass der Angeklagte

des Betrugs in 55 Fällen schuldig ist und das Ver-

fahren im Übrigen eingestellt wird.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-

worfen.

4. Soweit das Verfahren im Fall II. 47 eingestellt wurde, fal-

len die durch das Rechtsmittel verursachten Kosten und

die hierfür entstandenen notwendigen Auslagen des An-

geklagten der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat

die Kosten des Rechtsmittels im Übrigen und die Kosten

der Wiedereinsetzung zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 56 Fällen zu ei-

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ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-

gegen richtet sich seine nach Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel führt im Fall II. 47 zur Ein-

stellung des Verfahrens; ferner ist die vom Landgericht versehentlich unterlas-

sene Einstellung „im Übrigen“ nachzuholen. Einen weiter gehenden Erfolg hat

die Revision nicht.

1. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten nach Versäumung

der Frist zur Begründung der Revision ist aus den im Antrag des Verteidigers

sowie des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen zu entsprechen.

2. Das Rechtsmittel hat jedoch nur einen geringen Teilerfolg; im Übrigen

ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dar-

gelegt hat, ist im Fall II. 47 Verjährung eingetreten. Dies gilt selbst dann, wenn

der Betrug erst nach Ablauf der vierwöchigen Anlagefrist, also am 4. September

2003, im Sinne des § 78a Satz 1 StGB beendet gewesen sein sollte. Denn auch

dann wäre die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) im Zeitpunkt

der Anordnung der Beschuldigtenvernehmung wegen dieser Tat am 27. Okto-

ber 2008 bereits abgelaufen gewesen. Der Haftbefehl vom 19. Juni 2008 war

ebenfalls nicht geeignet, eine Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeizufüh-

ren, da er nur Taten zum Nachteil anderer Geschädigter betraf, die nicht in

sachlichem Zusammenhang mit dem als Fall II. 47 abgeurteilten Betrug stan-

den.

5

b) Die deswegen gebotene teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu

einer Änderung des Schuldspruchs. Im Hinblick auf die verbleibenden 55 Ein-

zelfreiheitsstrafen (von einem Monat bis zu einem Jahr) schließt der Senat aus,

dass der Tatrichter ohne die im Fall II. 47 verhängte Strafe von acht Monaten

eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Diese kann daher in

entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO bestehen bleiben.

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c) Nachzuholen war jedoch die vom Landgericht versehentlich unterlas-

sene Einstellung in den Anklagefällen 1, 2 und 59 (vgl. Meyer-Goßner StPO

52. Aufl. § 354 Rdn. 33).

Tepperwien Maatz Ernemann

Franke Mutzbauer