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BGH Beschluss vom 10.12.2009 – V ZB 151/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2009
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 a.F.
Die Anschlussbeschwerde findet auch im Beschlussanfechtungsverfahren statt.
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 151/09 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. März 2009 auf-
gehoben.
Das Verfahren wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das
Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens
beträgt
246.344,64 €
(TOP 4, 10, 11 zusammen 1.000 €; TOP 8
3.344,64 €; TOP 9 2.000 €; TOP 5 bis 7 je 80.000 €).
Gründe:
I.
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Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümer-
gemeinschaft, die von der Firma V. Verwaltung für Haus- und Grund-
besitz GmbH & Co KG (V. ) verwaltet worden war.
In der Eigentümerversammlung vom 8. September 2004 beschlossen die
Wohnungseigentümer, die Beteiligte zu 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember
2007 zur Verwalterin zu bestellen (TOP 4). Darüber hinaus beschlossen sie die
für die Zeit der Verwaltung der Gemeinschaft durch die V. von der Be-
teiligten zu 4 erstellten Jahresabschlüsse für die Jahre 1999, 2000 und 2001
(TOP 5 bis 7), der Beteiligten zu 4 für die Erstellung dieser Abrechnungen ein
weiteres Honorar von 3.344,64 € zu gewähren (TOP 8), die Beteiligte zu 4 zu
ermächtigen, in Abstimmung mit dem Beirat der Gemeinschaft die V.
auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen und hiermit eine
Rechtsanwältin zu beauftragen (TOP 9), den Wirtschaftsplan 2005 (TOP 10)
und die Nachfinanzierung der Lüftung der Tiefgarage (TOP 11).
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Mit bei dem Amtsgericht am 7. Oktober 2004 eingegangenem Schriftsatz
hat der Antragsteller die zu TOP 4 bis 11 gefassten Beschlüsse angefochten.
Dem hat sich die Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 17. November 2004 ange-
schlossen. Im Hinblick auf ein anderweit anhängiges Anfechtungsverfahren
zwischen dem Antragsteller und den übrigen Wohnungseigentümern ordnete
das Amtsgericht das Ruhen des Verfahrens an. Nach der Fortsetzung des Ver-
fahrens im Jahre 2008 hat der Antragsteller zu TOP 4 beantragt festzustellen,
dass sein Anfechtungsantrag bis zur Erledigung des Verfahrens durch den Ab-
lauf des Zeitraums der Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Verwalterin begrün-
det gewesen sei. Zur Anfechtung der zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11
gefassten Beschlüssen haben die Beteiligten zu 1 bis 3 das Verfahren überein-
stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Mit dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2 am 26. August 2008 zuge-
stelltem Beschluss vom 13. August 2008 hat das Amtsgericht die Anfechtungs-
anträge der Beteiligten zu 2 und die von dem Antragsteller zu TOP 4 bis 8 ge-
stellten Anträge zurückgewiesen. Dem von dem Antragsteller zu TOP 9 gestell-
ten Antrag hat es stattgegeben. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat es
dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2 auferlegt und entschieden, dass eine
Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde.
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Die Beteiligten zu 3 haben die Entscheidung des Amtsgerichts angefoch-
ten, soweit dem Anfechtungsantrag zu TOP 9 stattgegeben worden ist. Mit
Schriftsatz vom 13. Dezember 2008 hat der Antragsteller Anschlussbeschwerde
erhoben, mit welcher er sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet,
soweit dieses über die Gültigkeit der Tagesordnungspunkte 5 bis 8 und zu den
Tagesordnungspunkten 4, 10 und 11 über die Kosten des Verfahrens zu sei-
nem Nachteil entschieden hat.
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Das Landgericht hat die Erledigung des Anfechtungsverfahrens zum Ta-
gesordnungspunkt 9 festgestellt, die Anschlussbeschwerde des Antragstellers
als unzulässig verworfen und dem Antragsteller die gerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwer-
de des Antragstellers, mit der er die gegenüber dem Landgericht gestellten An-
träge weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht möchte die Entscheidung des
Landgerichts aufheben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwei-
sen. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des Kammergerichts
(OLGZ 1991, 306), des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WuM 2004,
427), des OLG Zweibrücken (ZMR 2005, 407), des OLG Frankfurt vom
24. Dezember 2005, juris, und des OLG Saarbrücken (NZM 2006, 228) gehin-
dert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor-
gelegt.
II.
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Die Vorlage ist gemäß § 62 Abs. 1 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F.,
§ 28 Abs. 2 FGG, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG statthaft. Das vorlegende Ge-
richt meint, der Antragsteller habe sich auch nach Ablauf der Frist zur sofortigen
Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts der Beschwerde der
Beteiligten zu 3 anschließen können. Weil es weiterer Feststellungen bedürfe,
sei die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und das Verfahren
dorthin zurückzuverweisen.
III.
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Die Vorlage führt zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdege-
richts und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht.
1. a) Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist zulässig. Die An-
schlussbeschwerde wird von der Zivilprozessordnung in § 567 Abs. 3 ZPO aus-
drücklich zugelassen. Für §§ 43 ff. WEG a.F., die auf das im vorliegenden Ver-
fahren anzuwendende Recht gemäß § 62 Abs. 1 WEG weiterhin Anwendung
finden, gilt nichts anderes (BGHZ 71, 314, 315 f.; 95, 118, 123 f.). Ein Unter-
schied zwischen den Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WEG a.F. einer-
seits und den Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F. andererseits, der
zum Ausschuss der Anschlussbeschwerde in Anfechtungssachen führte, be-
steht nicht. Die von dem Kammergericht in der genannten Entscheidung be-
gründete abweichende Meinung geht fehl. Diese Meinung geht zwar zutreffend
davon aus, dass die Anfechtungsfrist von § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. im Inte-
resse der Rechtssicherheit das Recht zur Anfechtung zeitlich beschränkt. Dar-
aus folgt jedoch nicht, dass ein Wohnungseigentümer, der einen Beschluss
rechtzeitig angefochten hat, sich der Beschwerde der übrigen Wohnungseigen-
tümer nicht anschließen kann.
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b) Anschlussrechtsmittel haben Bedeutung in Rechtsmittelverfahren, in
denen das Verbot der reformatio in peius gilt. Das Verbot wirkt sich aus, wenn
einer Klage oder einem Antrag nur teilweise stattgegeben wird. Legt einer der
Beteiligten ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ein, ist der
Rechtsmittelgegner ohne die Zulassung des Anschlussrechtsmittels auf die Ver-
teidigung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, obwohl die angegriffene
Entscheidung auch zu seinem Nachteil ergangen ist. Um einer solchen Be-
schränkung zu entgehen, müsste auch er das gegen die ergangene Entschei-
dung zulässige Rechtsmittel einlegen, obwohl er im Hinblick auf den erreichten
Teilerfolg bereit ist, von der Verfolgung seines weitergehenden Rechtsschutz-
ziels Abstand zu nehmen. Dem soll durch die Zulassung der Anschlussbe-
schwerde entgegengewirkt werden (BGHZ 86, 51, 53 f.).
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c) Das gilt auch für das Anfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4
WEG a.F. Aus § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. folgt nichts anderes. Die Aus-
schlussfrist von § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. ist materiell-rechtlicher Natur (Se-
nat, BGHZ 139, 305, 306 m.w.N.). Ihr Ablauf führt zur Unanfechtbarkeit der von
den Wohnungseigentümern getroffenen Beschlüsse. Damit hat der Ablauf ver-
fahrensrechtlicher Fristen, im vorliegenden Fall der in § 45 Abs. 1 WEG a.F.
bestimmten Frist, nichts zu tun (Jacoby, ZMR 2005, 321, 322). Der Ablauf der
von dem Verfahrensrecht bestimmten Beschwerdefrist führt nicht zur Unan-
fechtbarkeit der von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüsse, son-
dern setzt deren Anfechtung voraus. Diese lässt die in § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG
a.F. bestimmte Rechtswirkung entfallen.
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d) Dass die für ein Rechtsmittel geltende Frist versäumt wird, kann zur
Rechtskraft einer Entscheidung und damit zur Bestandskraft einer Entschei-
dung über die Gültigkeit eines Beschlusses führen. Das gilt jedoch nur nach
Maßgabe des Verfahrensrechts. Dieses lässt gegen die Versäumung einer
Rechtsmittelfrist grundsätzlich sowohl die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu, vgl. § 22 Abs. 2 FGG, als auch - bei teilweisem Unterliegen - die An-
schließung an ein Rechtsmittel des Gegners. Solange nach dem Verfahrens-
recht die Anschließung an das Rechtsmittel des Gegners stattfindet, tritt die
Rechtskraft einer Entscheidung nicht ein, vgl. §§ 567 Abs. 3, 574 Abs. 3, 524
Abs. 2, 554 Abs. 2 ZPO. Für eine Übertragung der materiell-rechtlichen Aus-
schlussfrist von § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. auf das Recht zur Anschließung
fehlt es an einer Grundlage (vgl. Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 45 WEG
Rdn. 25; a.M. Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl. § 45 Rdn. 27; Merle in Bär-
mann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rdn. 112).
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Es besteht auch keine Gesetzeslücke, die im Wege einer entsprechen-
den Anwendung des materiellen Rechts zu schließen wäre. Ob die Beschlüsse
der Wohnungseigentümer nach materiellem Recht bestandkräftig werden, ist
allein davon abhängig, ob sie innerhalb der von diesem Recht bestimmten Frist
angefochten werden. Erfolgt die Anfechtung innerhalb der in § 23 Abs. 4 Satz 2
WEG a.F. bestimmten Frist, kommt ihr keine weitere Wirkung mehr zu. Die Fra-
ge, zu welchem Zeitpunkt ein angefochtener Beschluss aufgrund der Rechts-
kraft einer Entscheidung über seine Gültigkeit bestandskräftig wird, wird im Fal-
le der rechtzeitigen Anfechtung allein von dem Verfahrensrecht beantwortet
(Jacoby, aaO, 322). Für dessen Ergänzung besteht weder Anlass noch Raum.
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2. Die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde scheitert nicht daran, dass
auch die Beteiligte zu 2 die Entscheidung des Amtsgerichts angefochten hat
und nicht ebenfalls Anschlussbeschwerde erhoben hat. Die für die Zulässigkeit
der Anschlussbeschwerde des Antragstellers notwendige verfahrensrechtliche
Identität der Beteiligten (Jacoby, aaO, 323) ist gegeben. Der Anfechtungsantrag
ist von dem Antragsteller gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentü-
mergemeinschaft erhoben worden. Aus deren Kreis ist die Beteiligte zu 2 da-
durch ausgeschieden, dass sie dem Verfahren auf Seiten des Antragstellers mit
gleich lautenden Anträgen beigetreten ist. Hierdurch ist sie notwendige Streit-
genossin des Antragstellers geworden (Staudinger/Wenzel, aaO, Vorbem. zu
§§ 43 ff. WEG, Rdn. 47). Hieran hat sich nicht dadurch etwas geändert, dass
das Amtsgericht die von ihr gestellten Anträge zurückgewiesen hat.
IV.
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Eine abschießende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Aus die-
sem Grund ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und das
Verfahren an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
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Ob die von der Beteiligten zu 4 für die Jahre 1999 bis 2001 erstellten Ab-
rechnungen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (TOP 5 bis 7), kann
schon deshalb nicht geprüft werden, weil sich die Abrechnungen nicht bei den
Akten befinden. Von der Ordnungsmäßigkeit dieser Abrechnungen hängt wie-
derum ab, ob die Zuerkennung einer weiteren Vergütung der Beteiligten zu 4 für
die Erstellung dieser Abrechnung (TOP 8) ordnungsgemäßer Verwaltung ent-
sprochen hat.
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Solange das nicht festgestellt ist, kann auch nicht festgestellt werden, ob
die Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Verwalterin der Eigentümergemeinschaft
dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hat (TOP 4). Dass
der Zeitraum ihrer Bestellung durch den Beschluss vom 8. September 2004
zwischenzeitlich abgelaufen ist, lässt das Interesse des Antragstellers an der
Feststellung der Ordnungsmäßigkeit des Bestellungsbeschlusses schon im
Hinblick auf die notwendige Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nicht
entfallen.
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Ebenso verhält es sich mit dem zu TOP 9 gefassten Beschluss. Was es
mit dem gerichtlichen Verfahren auf sich hat, zu dessen Führung die Beteiligte
zu 4 ermächtigt wurde, ist nicht festgestellt. Der Beschluss der Wohnungseigen-
tümer nimmt Bezug auf eine "beiliegende" schriftliche Aufstellung der mit der
Verfahrensführung zu beauftragenden Rechtsanwältin. Diese Aufstellung ist
nicht zu den Akten gereicht worden; der Vortrag der Beteiligten zu 3 zu dem
anhängig gemachten Verfahren ist widersprüchlich.
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Schließlich kann ohne weitere Feststellungen auch nicht geprüft werden,
aus welchem Grund der Antragsteller die gerichtlichen Kosten des Verfahrens
zu tragen hat, soweit dieses im Hinblick auf die Anfechtung der zu den Tages-
ordnungspunkten 10 und 11 gefassten Beschlüsse übereinstimmend für erledigt
erklärt worden ist.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.03.2009 - 29 T 149/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.09.2009 - 16 Wx 63/09 -