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BGH Beschluss vom 10.12.2009 – V ZR 50/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats

vom 22. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge hat in der Sache

keinen Erfolg. Der Senat hat entgegen der Auffassung des Klägers weder den

"tragenden Inhalt" der Nichtzulassungsbeschwerde unberücksichtigt gelassen

noch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs übersehen.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist vor allem darauf gestützt worden,

dass der Fall eine Reihe von Fragen aufwerfe, die von grundsätzlicher Bedeu-

tung seien. Abgesehen davon, dass die Darlegung dieses Zulassungsgrundes

nicht den Anforderungen entsprochen hat, die nach der Rechtsprechung des

Senats (BGHZ 154, 288, 291 ff.) zu beachten sind, kommt es auf alle die von

der Beschwerde als grundsätzlich eingestuften Fragen nicht an. Dies hätte der

Beschwerde auch selbst auffallen müssen, wenn sie - was ebenfalls zur Darle-

gung des Zulassungsgrundes gehört - der Frage der Entscheidungserheblich-

keit nachgegangen wäre.

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Wie sie an sich zutreffend gesehen hat, ist der "Kaufvertrag" wegen ei-

nes Beurkundungsmangels nichtig mit der Folge, dass der entrichtete Kauf-

preisanteil nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangt werden konnte. Dann

aber sind alle die von ihr aufgeworfenen Fragen ohne Bedeutung. Zur Darle-

gung eines Zulassungsgrundes hätte es stattdessen gehört, dass und aufgrund

welcher Umstände der - prima facie "einfache" - Rechtsfehler des Berufungsge-

richts die Zulassung der Revision begründen sollte. Dazu findet sich in der Be-

schwerdebegründung nichts.

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2. Auch der von der Beschwerde angesprochene Umstand, dass das Be-

rufungsgericht möglicherweise eine Anspruchsgrundlage, nämlich § 823 Abs. 2

BGB, übersehen hat, war für sich genommen nicht geeignet, die Zulassung der

Revision zu begründen. Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Zulassungs-

grund benannt, geschweige denn dargelegt. Soweit sie in diesem Zusammen-

hang den Begriff der Divergenz erwähnt hat, hat sie dessen inhaltliche Bedeu-

tung verkannt (s. dazu ebenfalls Senat, BGHZ 154, 288, 292 f.). Das Beru-

fungsgericht hat im Übrigen auch nicht übersehen, dass gegenüber einem de-

liktsrechtlichen Anspruch Einwendungen und Einreden ausgeschlossen sind; es

ist zu einer solchen Prüfung gar nicht vorgedrungen.

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3. Schließlich war auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht

geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen, und zwar aus mehreren

Gründen.

Soweit die Beschwerde die Auffassung vertreten hat, bei der Annahme

des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Beginn der Erdarbeiten treuwidrig

verhindert, handele es sich um eine "ohne nähere Feststellungen in den Raum

gestellte Behauptung", so hat sie die Tatbestandswirkung des Berufungsurteils

nicht beachtet. Dort heißt es: "Die Bauarbeiten wurden unstreitig deswegen

nicht begonnen, weil der Kläger und die Zeugin H. die Zulässigkeitsvor-

aussetzungen durch Einreichung der Baubeginnsanzeige nach Art. 68 Abs. 7

BayBO nicht geschaffen und dann der von der Beklagten bereits beauftragten

Baufirma die Aufnahme der Arbeiten untersagt und für den Fall, dass trotzdem

damit begonnen würde, Konsequenzen wie Bußgeld und verschiedene Unkos-

ten in Aussicht gestellt haben…".

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Die Rüge, das Berufungsgericht habe, bevor es von einer treuwidrigen

Vereitelung des Baubeginns habe ausgehen dürfen, einen eingehenderen Hin-

weis nach § 139 ZPO erteilen müssen, konnte ebenfalls keinen Erfolg haben.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009 erteilte Hinweis ist an

Deutlichkeit nicht zu überbieten. Sowohl die Rechtsfrage (§ 242 BGB) als auch

die Tatsachen und die Rechtsfolge sind angesprochen. Dass und aus welchen

Gründen der Kläger dazu nicht ausführlich hätte Stellung nehmen können, hat

die Beschwerde nicht dargelegt. Einen Antrag, ihm weitere Ausführungen dazu

nachzulassen, hat der Kläger nicht gestellt. Auch die Beschwerde hat nicht auf-

gezeigt, welchen weiteren konkreten Sachvortrag der Kläger aufgrund eines

weiteren Hinweises (mit welchem Inhalt?) noch gehalten hätte. Vielmehr ist sie

vage geblieben. Das Berufungsgericht hätte "mit entsprechenden Aufklärungs-

hinweisen" den Gründen näher nachgehen müssen, warum es nicht zu einem

Baubeginn gekommen sei, "gegebenenfalls durch Auswertung" eines (in einer

Anlage zu den Akten gereichten) Schreibens oder durch "weitere Nachfragen."

All dies genügte nicht einmal im Ansatz der Darlegung eines Verstoßes gegen

das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht.

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Ferner hat die Beschwerde übersehen, dass es nach einer Hilfsbegrün-

dung des Berufungsgerichts auf die Frage der Vereitelung nicht ankam; denn

nach den getroffenen Feststellungen ist "bis August 2007 tatsächlich mit den

Erdarbeiten begonnen" worden. Im Hinblick auf diese Hilfsbegründung ist kein

Zulassungsgrund geltend gemacht worden.

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Schließlich kam es bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Falles ohne-

hin nicht auf die Frage der Vereitelung des Baubeginns an.

4. Angesichts dieses Inhalts der Beschwerde kam eine Zulassung der

Revision nicht ernsthaft in Betracht. Der Senat hat den Anspruch des Klägers

auf rechtliches Gehör folglich auch nicht in entscheidungserheblicher Weise

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 16.06.2008 - 8 O 3145/07 - OLG München, Entscheidung vom 03.03.2009 - 13 U 3819/08 -