BGH Beschluss vom 10.12.2009 – V ZR 50/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats
vom 22. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge hat in der Sache
keinen Erfolg. Der Senat hat entgegen der Auffassung des Klägers weder den
"tragenden Inhalt" der Nichtzulassungsbeschwerde unberücksichtigt gelassen
noch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs übersehen.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist vor allem darauf gestützt worden,
dass der Fall eine Reihe von Fragen aufwerfe, die von grundsätzlicher Bedeu-
tung seien. Abgesehen davon, dass die Darlegung dieses Zulassungsgrundes
nicht den Anforderungen entsprochen hat, die nach der Rechtsprechung des
Senats (BGHZ 154, 288, 291 ff.) zu beachten sind, kommt es auf alle die von
der Beschwerde als grundsätzlich eingestuften Fragen nicht an. Dies hätte der
Beschwerde auch selbst auffallen müssen, wenn sie - was ebenfalls zur Darle-
gung des Zulassungsgrundes gehört - der Frage der Entscheidungserheblich-
keit nachgegangen wäre.
Wie sie an sich zutreffend gesehen hat, ist der "Kaufvertrag" wegen ei-
nes Beurkundungsmangels nichtig mit der Folge, dass der entrichtete Kauf-
preisanteil nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangt werden konnte. Dann
aber sind alle die von ihr aufgeworfenen Fragen ohne Bedeutung. Zur Darle-
gung eines Zulassungsgrundes hätte es stattdessen gehört, dass und aufgrund
welcher Umstände der - prima facie "einfache" - Rechtsfehler des Berufungsge-
richts die Zulassung der Revision begründen sollte. Dazu findet sich in der Be-
schwerdebegründung nichts.
2. Auch der von der Beschwerde angesprochene Umstand, dass das Be-
rufungsgericht möglicherweise eine Anspruchsgrundlage, nämlich § 823 Abs. 2
BGB, übersehen hat, war für sich genommen nicht geeignet, die Zulassung der
Revision zu begründen. Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Zulassungs-
grund benannt, geschweige denn dargelegt. Soweit sie in diesem Zusammen-
hang den Begriff der Divergenz erwähnt hat, hat sie dessen inhaltliche Bedeu-
tung verkannt (s. dazu ebenfalls Senat, BGHZ 154, 288, 292 f.). Das Beru-
fungsgericht hat im Übrigen auch nicht übersehen, dass gegenüber einem de-
liktsrechtlichen Anspruch Einwendungen und Einreden ausgeschlossen sind; es
ist zu einer solchen Prüfung gar nicht vorgedrungen.
3. Schließlich war auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht
geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen, und zwar aus mehreren
Gründen.
Soweit die Beschwerde die Auffassung vertreten hat, bei der Annahme
des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Beginn der Erdarbeiten treuwidrig
verhindert, handele es sich um eine "ohne nähere Feststellungen in den Raum
gestellte Behauptung", so hat sie die Tatbestandswirkung des Berufungsurteils
nicht beachtet. Dort heißt es: "Die Bauarbeiten wurden unstreitig deswegen
nicht begonnen, weil der Kläger und die Zeugin H. die Zulässigkeitsvor-
aussetzungen durch Einreichung der Baubeginnsanzeige nach Art. 68 Abs. 7
BayBO nicht geschaffen und dann der von der Beklagten bereits beauftragten
Baufirma die Aufnahme der Arbeiten untersagt und für den Fall, dass trotzdem
damit begonnen würde, Konsequenzen wie Bußgeld und verschiedene Unkos-
ten in Aussicht gestellt haben…".
Die Rüge, das Berufungsgericht habe, bevor es von einer treuwidrigen
Vereitelung des Baubeginns habe ausgehen dürfen, einen eingehenderen Hin-
weis nach § 139 ZPO erteilen müssen, konnte ebenfalls keinen Erfolg haben.
Der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009 erteilte Hinweis ist an
Deutlichkeit nicht zu überbieten. Sowohl die Rechtsfrage (§ 242 BGB) als auch
die Tatsachen und die Rechtsfolge sind angesprochen. Dass und aus welchen
Gründen der Kläger dazu nicht ausführlich hätte Stellung nehmen können, hat
die Beschwerde nicht dargelegt. Einen Antrag, ihm weitere Ausführungen dazu
nachzulassen, hat der Kläger nicht gestellt. Auch die Beschwerde hat nicht auf-
gezeigt, welchen weiteren konkreten Sachvortrag der Kläger aufgrund eines
weiteren Hinweises (mit welchem Inhalt?) noch gehalten hätte. Vielmehr ist sie
vage geblieben. Das Berufungsgericht hätte "mit entsprechenden Aufklärungs-
hinweisen" den Gründen näher nachgehen müssen, warum es nicht zu einem
Baubeginn gekommen sei, "gegebenenfalls durch Auswertung" eines (in einer
Anlage zu den Akten gereichten) Schreibens oder durch "weitere Nachfragen."
All dies genügte nicht einmal im Ansatz der Darlegung eines Verstoßes gegen
das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht.
Ferner hat die Beschwerde übersehen, dass es nach einer Hilfsbegrün-
dung des Berufungsgerichts auf die Frage der Vereitelung nicht ankam; denn
nach den getroffenen Feststellungen ist "bis August 2007 tatsächlich mit den
Erdarbeiten begonnen" worden. Im Hinblick auf diese Hilfsbegründung ist kein
Zulassungsgrund geltend gemacht worden.
Schließlich kam es bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Falles ohne-
hin nicht auf die Frage der Vereitelung des Baubeginns an.
4. Angesichts dieses Inhalts der Beschwerde kam eine Zulassung der
Revision nicht ernsthaft in Betracht. Der Senat hat den Anspruch des Klägers
auf rechtliches Gehör folglich auch nicht in entscheidungserheblicher Weise
verletzt, § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 16.06.2008 - 8 O 3145/07 - OLG München, Entscheidung vom 03.03.2009 - 13 U 3819/08 -