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BGH Beschluss vom 10.12.2009 – VII ZB 46/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2009

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner,

die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der

9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom

23. April 2008 (2-09 T 428/07) wird auf ihre Kosten zurückgewie-

sen.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die

Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main,

durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von

10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den

Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst

Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibun-

gen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte später den

Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 € dahingehend, dass

statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger her-

auszugeben sind.

2

Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ-

ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-

zessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe-

dingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März

2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten,

dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte

der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht

die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der Ge-

richtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin

fest.

3

Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -

am 24. Mai 2005 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin

gegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrages in Höhe von 123.476,99 €

zuzüglich Zinsen in Höhe von 29.439,57 € und Vollstreckungskosten angeord-

net und die Ansprüche an den Gläubiger überwiesen.

4

Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht am 17. Juli 2007

diesen Beschluss aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmever-

zug befinde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat

zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückweisung der Erinnerung der

Schuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-

schwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschlusses weiter.

II.

5

Das Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch

das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmäch-

tigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbe-

schlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungs-

verweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zunächst vorhandene Mangel

sei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend

bestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt nach

Hauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbe-

schlusses in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unschädlich, da

nur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der

Vollstreckung sei.

III.

7

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch

im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Schuldnerin in der Rechtsbeschwerdebegründung erhobe-

nen Rügen des fehlenden Annahmeverzuges, der Unbestimmtheit der Vollstre-

ckungsforderung, der inkorrekten Wiedergabe des (später berichtigten) Titels im

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und der fehlenden Übergabe der In-

haberschuldverschreibungen an das Vollstreckungsgericht sind nicht begrün-

det. Da sie inhaltlich identisch und wortgleich mit den erhobenen Rügen im mit

Beschluss des Senats vom 8. Juli 2008 entschiedenen Rechtsbeschwerdever-

fahren VII ZB 64/07 (BGHZ 177, 178) sind, das zwischen den gleichen Parteien

geführt wurde, wird vollinhaltlich auf die dortige Begründung (Gründe III. 2.-4.)

Bezug genommen.

IV.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.07.2006 - 82 M 10688/05 -

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2/9 T 428/07 -