BGH Beschluss vom 10.12.2009 – VII ZB 46/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
23. April 2008 (2-09 T 428/07) wird auf ihre Kosten zurückgewie-
sen.
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die
Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main,
durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 €, zur Zahlung von
10.481,48 € und zur Zahlung von 6.495,96 € (insgesamt 129.972,95 €) an den
Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst
Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibun-
gen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte später den
Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 € dahingehend, dass
statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger her-
auszugeben sind.
Der Gläubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgeführ-
ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-
zessbevollmächtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe-
dingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. März
2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempfänger erklärten,
dass die Forderung nicht bezahlt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte
der Schuldnerin wies zusätzlich darauf hin, dass für die Entgegennahme nicht
die Rechtsanwälte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zuständig seien. Der Ge-
richtsvollzieher stellte in allen drei Fällen den Annahmeverzug der Schuldnerin
fest.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -
am 24. Mai 2005 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin
gegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrages in Höhe von 123.476,99 €
zuzüglich Zinsen in Höhe von 29.439,57 € und Vollstreckungskosten angeord-
net und die Ansprüche an den Gläubiger überwiesen.
Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht am 17. Juli 2007
diesen Beschluss aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmever-
zug befinde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat
zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückweisung der Erinnerung der
Schuldnerin geführt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-
schwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses weiter.
II.
Das Beschwerdegericht führt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch
das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollmäch-
tigten, jedoch durch das nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbe-
schlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungs-
verweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zunächst vorhandene Mangel
sei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend
bestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt nach
Hauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbe-
schlusses in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unschädlich, da
nur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der
Vollstreckung sei.
III.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch
im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die von der Schuldnerin in der Rechtsbeschwerdebegründung erhobe-
nen Rügen des fehlenden Annahmeverzuges, der Unbestimmtheit der Vollstre-
ckungsforderung, der inkorrekten Wiedergabe des (später berichtigten) Titels im
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und der fehlenden Übergabe der In-
haberschuldverschreibungen an das Vollstreckungsgericht sind nicht begrün-
det. Da sie inhaltlich identisch und wortgleich mit den erhobenen Rügen im mit
Beschluss des Senats vom 8. Juli 2008 entschiedenen Rechtsbeschwerdever-
fahren VII ZB 64/07 (BGHZ 177, 178) sind, das zwischen den gleichen Parteien
geführt wurde, wird vollinhaltlich auf die dortige Begründung (Gründe III. 2.-4.)
Bezug genommen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.07.2006 - 82 M 10688/05 -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2/9 T 428/07 -