BGH Beschluss vom 15.12.2009 – 1 StR 622/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29. Juli 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Falle Ziffer 2 der Urteilsgründe liegt nahe, dass das Opfer bei dem Raub körperlich schwer misshandelt (§ 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB) und die gefährliche Körperverletzung auch mittels einer das Leben gefähr- denden Behandlung begangen wurde (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Durch die insoweit unterlassene Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht und die milden Strafen sind die Angeklagten jedoch nicht beschwert.
Wahl Rothfuß Elf
Graf Sander