BGH Beschluss vom 15.12.2009 – 3 StR 450/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1.: Bestechlichkeit u. a.
zu 2.: Beihilfe zur Bestechlichkeit u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. De-
zember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 27. Januar 2009 im Verfallsausspruch dahin abge-
ändert, dass zu Lasten beider Angeklagter als Gesamtschuldner
der Verfall von 211.408,27 Euro angeordnet wird.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Bestech-
lichkeit sowie wegen Vorteilsannahme zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und neun Monaten und die Angeklagte wegen Beihilfe zu diesen Taten
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat ausgesprochen,
dass jeweils ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gilt; die Vollstre-
ckung der gegen die Angeklagte verhängten Strafe hat es zur Bewährung aus-
gesetzt. Weiter hat es in Höhe eines Betrages von 211.828,25 Euro den "Wert-
ersatzverfall betreffend beider Angeklagten" angeordnet. Die Rechtsmittel ha-
ben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der im Vermögen der
Beschwerdeführer noch vorhandene Wert der erlangten Provisionszahlungen
(§ 73 a Satz 1 StGB) 211.408,27 Euro beträgt; es legt dar, dass der stattdessen
angeordnete Wertersatzverfall in Höhe von 211.828,25 Euro auf einem Rechen-
fehler beruht. Der Senat ändert den Betrag entsprechend ab und stellt klar,
dass die Angeklagten hierfür als Gesamtschuldner haften.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer