Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.12.2009 – 4 StR 304/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer sexueller Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Verteidiger eine fehlende Aufklärung der Inhalte der Anhörungen der Nebenklägerin vom 3. und 5. August 2008 rügt, sind diese Rügen bereits unzulässig, da die Inhalte dieser Aussagen nicht im Wortlaut wiedergegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Mutzbauer