Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.12.2009 – VIII ZR 137/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin

Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision

in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe

- 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen,

weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbe-

schwerde als rechtsgrundsätzlich bewertete Frage, ob von einer

endgültigen Verweigerung einer Nacherfüllung schon dann auszu-

gehen ist, wenn ein Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäfts-

bedingungen einen Gewährleistungsausschluss unwirksam ver-

einbart hat, hatte der Senat bereits in einer vergleichbaren Kons-

tellation zu klären. Mit Urteil vom 15. November 2006 (BGHZ 170,

31, 46 f., Tz. 44) hat der Senat entschieden, dass der in Auktions-

bedingungen enthaltene (unwirksame) Ausschluss eines Nacher-

füllungsanspruchs beim Verbrauchsgüterkauf eine Fristsetzung

zur Nacherfüllung entbehrlich macht. Den weiteren von der Nicht-

zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt

schon deswegen keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, weil

sie einer abstrakten Beurteilung nicht zugänglich sind. Rechtsfeh-

ler sind dem Berufungsgericht ebenfalls nicht unterlaufen. Von ei-

ner näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 49.968,10 €.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Fetzer

Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 13.11.2006 - 5 O 279/06 M - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.05.2008 - 9 U 237/06 -