BGH Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 15. Dezember 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 358 Abs. 3
Ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag können verbundene
Geschäfte sein.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09 - OLG Köln LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den
Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Januar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bank nimmt die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines
Darlehens in Anspruch.
Die Klägerin gewährte den Beklagten durch Vertrag vom 12. September
2005 einen durch eine Lohnabtretung zu sichernden Ratenkredit in Höhe von
57.747,43 € mit einer Laufzeit von 83 Monaten zu einem effektiven Jahreszins
von 14,91%. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß
§ 358 Abs. 5 BGB auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des
§ 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wurde.
Ein Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 35.305,53 € diente der Ablö-
sung eines Darlehens vom 26. Januar 2004, das wiederum neben der Einräu-
mung eines nicht zweckgebundenen Zusatzkredits von 20.000 € einen eben-
falls nicht zweckgebundenen Kredit vom 13. August 2002 über 26.600 € abge-
löst hatte. Ein weiterer Teilbetrag des Darlehens vom 12. September 2005 in
Höhe von 12.200 € wurde als nicht zweckgebundener Zusatzkredit gewährt.
Der Restbetrag von 10.241,90 € wurde als Versicherungsprämie für eine eben-
falls am 12. September 2005 mit einer als "Partner" der Klägerin bezeichneten
Versicherungsgesellschaft geschlossene Restschuldversicherung verwandt. Bei
dieser Gesellschaft hatten die Beklagten bereits im Zusammenhang mit den
Darlehensverträgen vom 13. August 2002 und 26. Januar 2004 Restschuldver-
sicherungen abgeschlossen.
Nachdem die Beklagten in Zahlungsrückstand geraten waren, kündigte
die Klägerin den Darlehensvertrag vom 12. September 2005 mit Schreiben vom
8. Juni 2007. Unter dem 20. Februar 2008 widerriefen die Beklagten ihre auf
den Abschluss der Darlehensverträge vom 13. August 2002, 26. Januar 2004
und 12. September 2005 sowie der entsprechenden Restschuldversicherungs-
verträge gerichteten Willenserklärungen.
Die Klage auf Rückzahlung des offenen Darlehensrestsaldos in Höhe
von 55.532,88 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der - vom
Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage-
abweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht (WM 2009, 793) hat zur Begründung seiner Ent-
scheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klageforderung sei gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Der
Widerruf der Beklagten vom 20. Februar 2008 sei nicht innerhalb der zweiwö-
chigen Widerrufsfrist erfolgt. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom
12. September 2005 sei wirksam. Sie habe keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5
BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 BGB enthalten müssen,
weil der Verbraucherdarlehensvertrag vom 12. September 2005 und der am
selben Tag geschlossene Vertrag über die Restschuldversicherung keine ver-
bundenen Verträge seien.
Zweifelhaft sei bereits, ob Darlehensvertrag und Restschuldversiche-
rungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bilde-
ten. Die Voraussetzungen, unter denen eine wirtschaftliche Einheit nach § 358
Abs. 3 Satz 2 BGB unwiderleglich vermutet werde, lägen nicht vor. Die Klägerin
als Darlehensgeberin habe sich nicht der Mitwirkung eines anderen Unterneh-
mens bedient, sondern umgekehrt habe sich der Versicherer der Mitwirkung der
Darlehensgeberin bedient. Es fehle auch an ausreichenden Indizien, um eine
wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB anzunehmen. Für eine
solche Einheit spreche lediglich, dass Darlehens- und Versicherungsvertrag am
selben Tag geschlossen worden seien, dass sie wechselseitig aufeinander Be-
zug nähmen und dass der Versicherer sich regelmäßig der Klägerin zum Ab-
schluss seiner Versicherungen bediene. Ob dies für die Annahme einer wirt-
schaftlichen Einheit ausreiche, oder ob nicht von maßgeblicher Bedeutung sei,
dass der Darlehensvertrag auch ohne den freiwilligen Abschluss einer Rest-
schuldversicherung geschlossen werden könne und auch in diesem Fall seinen
Sinn behalte, dass also beide Verträge sich nicht wechselseitig bedingten, kön-
ne letztlich offen bleiben, weil die weiteren Voraussetzungen des § 358 Abs. 3
BGB nicht erfüllt seien.
Das Darlehen diene nämlich nicht der Finanzierung der Vereinbarung
über die Restschuldversicherung. Es fehle die erforderliche finale Verknüpfung
zwischen der Kreditaufnahme und dem Abschluss des Restschuldversiche-
rungsvertrages. Die gesetzliche Regelung des verbundenen Geschäfts solle
den Verbraucher vor den Risiken der Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaft-
lichen Vorgangs in zwei rechtlich selbständige Verträge und der damit verbun-
denen Gefahr schützen, ungeachtet berechtigter Einwendungen gegen den
Vertragspartner des Warenlieferungs- bzw. Dienstleistungsgeschäfts zur voll-
ständigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet zu bleiben. Eine solche
Konstellation liege in Bezug auf das Verhältnis zwischen Darlehen und Rest-
schuldversicherung nicht vor. Der Verbraucher schließe den Darlehensvertrag
nicht, um in der Folge den Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages zu
ermöglichen. Vielmehr diene umgekehrt der Abschluss des Versicherungsver-
trages dem Darlehensvertrag. Für einen Verbraucher, der zur Finanzierung ei-
nes nicht näher bestimmten Konsumwunsches ein mit dem Konsumgeschäft
nicht verbundenes Darlehen aufnehme, begründe der zusätzliche Abschluss
einer vom Darlehensgeber ebenfalls finanzierten Restschuldversicherung kein
Aufspaltungsrisiko. Dieses Risiko setze voraus, dass beide Verträge grundsätz-
lich auch mit ein und demselben Vertragspartner geschlossen werden könnten.
Es sei jedoch wirtschaftlich sinnlos, dass ein Darlehensgeber als Restschuld-
versicherer die Eintrittspflicht für die Nichterfüllung seines Darlehensrückzah-
lungsanspruches gegen den Verbraucher übernehme.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aufgrund des Darlehensvertra-
ges vom 12. September 2005 gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen An-
spruch in Höhe der Klageforderung. Die Beklagten haben ihre auf Abschluss
dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen gemäß § 495 Abs. 1, § 355
Abs. 1 BGB wirksam widerrufen. Bei Abgabe der Widerrufserklärung vom
20. Februar 2008 war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen. Sie war durch
die im Darlehensvertrag vom 12. September 2005 enthaltene Widerrufsbeleh-
rung nicht in Lauf gesetzt worden. Die Belehrung war nicht ordnungsgemäß,
weil sie keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach
§ 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB enthielt.
2. Die in den §§ 358 f. BGB getroffenen Regelungen über verbundene
Verträge sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie werden entgegen einer
in der Instanzrechtsprechung (AG München, BKR 2009, 419, 420) und der Lite-
ratur (Freitag, VersR 2009, 862, 864 ff., Lange/Schmidt, BKR 2007, 493, 494 f.
und Schramm, BKR 2009, 421) vertretenen Auffassung nicht durch die speziel-
len Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit
einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung
verdrängt.
Nach den §§ 8, 48c VVG aF kann ein Versicherungsnehmer unter be-
stimmten Voraussetzungen seine Vertragserklärung widerrufen bzw. vom Ver-
trag zurücktreten. Diese Vorschriften, die nach der Begründung des Regie-
rungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatz-
verträge bei Finanzdienstleistungen (BT-Drucksache 15/2946, S. 29) "eigen-
ständige und in sich abgeschlossene Regelungen" darstellen, besagen nichts
darüber, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen ein
Versicherungsvertrag und ein Darlehensvertrag verbundene Geschäfte bilden
können. Dies ist nicht im Versicherungsvertragsgesetz, sondern in den §§ 358 f.
BGB geregelt, die insoweit als Spezialregelung anzusehen und neben den Vor-
schriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit von Ver-
sicherungsverträgen anwendbar sind (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004),
§ 358 Rn. 40; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 12; Mülbert/
Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242).
Dies führt entgegen der Auffassung von Freitag (VersR 2009, 862, 865)
nicht dazu, dass die speziellen Rechtsfolgen des Widerrufs von Versicherungs-
verträgen nach den §§ 8, 48c VVG aF unterlaufen werden. Gemäß § 358
Abs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten die Vorschriften über den ge-
setzlichen Rücktritt gemäß § 346 ff. BGB nur, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist. Die Rechtsfolgen, die sich aus einem Widerruf des Darlehensvertrages für
den Restschuldversicherungsvertrag als verbundenes Geschäft ergeben, beur-
teilen sich daher nach §§ 8, 48c VVG aF.
3. a) Ob ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag
verbunden im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB sein können, ist in der Rechtspre-
chung der Instanzgerichte und der Literatur umstritten (bejahend: OLG Rostock,
NJW-RR 2005, 1416; OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 1347, 1348; LG
Hamburg, VuR 2008, 111, 112; LG Bonn, BKR 2008, 78, 79 f.; LG Bremen,
WM 2009,
2215,
2216; Emmerich
in
von Westphalen/Emmerich/
von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rn. 74; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB
(2004), § 358 Rn. 40; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 12;
Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 358 Rn. 7; Erman/Saenger, BGB,
jurisPK-BGB/Wildemann, 4. Aufl., § 358 Rn. 7 und 9; Geßner, VuR 2008, 84 f.;
Reifner, WM 2008, 2329, 2337; Fliegner/Fehst, EWiR 2009, 231, 232; Bülow,
WuB I E 2. § 358 BGB 1.09; Dawe, NZI 2008, 513, 515; Hackländer, ZInsO
2009, 497; Knops, VersR 2006, 1455, 1457 f.; verneinend: OLG Celle,
WM 2009, 1600, 1601 f.; OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 797; OLG Karlsruhe,
Urteil vom 16. Oktober 2009 - 14 U 32/07; LG Essen, Beschluss vom 3. Mai
2007 - 6 O 108/07; LG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 O 2019/06;
LG Kiel, Urteil vom 26. Juni 2008 - 13 O 8/07; LG Münster, Urteil vom
19. Februar 2009 - 14 O 547/08; LG Braunschweig, Urteil vom 27. Oktober
(275); Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242;
Münstermann/Hannes, VerbrKrG, 1991, Rn. 545; Lange/Schmidt, BKR 2007,
493, 495 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Teil 2, Rn. 557;
Freitag, ZIP 2009, 1297 ff.; offen gelassen: OLG Hamm, VuR 2008, 104; OLG
Schleswig, WM 2009, 1606, 1607; OLG Stuttgart, WM 2009, 1361, 1362).
b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass ein Darlehensvertrag und
ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge bilden, sofern die
Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Dies ist hier der Fall.
Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung ei-
ner Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darle-
hen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und bei-
de Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist
gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere anzunehmen, wenn sich der
Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdar-
lehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers, d.h. des Partners des Ver-
trages über die Erbringung einer Leistung, bedient.
aa) Im vorliegenden Fall diente das Darlehen, anders als das Berufungs-
gericht und die Revisionserwiderung meinen, teilweise, nämlich in Höhe von
10.241,90 €, der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, d.h. ei-
nes Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung (§ 358 Abs. 3 Satz 1
BGB).
(1) Die Restschuldversicherung stellt eine "andere Leistung" im Sinne
des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB und nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung
(Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242) oder ein reines Sicherungsmittel
(OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 798) dar.
Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag sind
rechtlich selbständige Verträge über die Gewährung eines Darlehens und die
Gewährung von Versicherungsschutz. Dementsprechend unterscheidet § 492
Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 und 6 BGB zwischen den Kosten des Darlehens und den
Kosten der Restschuldversicherung. Dass die Kosten der Restschuldversiche-
rung gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB in der vom Darlehensnehmer zu
unterzeichnenden Vertragserklärung angegeben werden müssen, ändert nichts
daran, dass es sich um die Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutre-
tenden, "anderen" Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt. Die
Kosten der Restschuldversicherung sind im vorliegenden Fall auch nicht nach
§ 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV in den anzugebenden Preis des Kredits einzubeziehen,
weil die Klägerin die Restschuldversicherung nicht zwingend als Bedingung für
die Gewährung des Kredits vorgeschrieben hat.
Die Restschuldversicherung kann auch nicht einer Kreditsicherheit
gleichgestellt werden. Anders als Sicherungsmittel wie Bürgschaft oder Grund-
schuld deckt die Restschuldversicherung nicht jeden Fall der Nichterfüllung der
gesicherten Forderung, sondern nur den Fall des Todes, der Arbeitsunfähigkeit
und der Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers ab. In diesen Fällen gewährt sie
Versicherungsschutz, für den, anders als für die genannten Sicherungsmittel,
als Gegenleistung eine Versicherungsprämie zu zahlen ist.
(2) Das Darlehen diente in Höhe von 10.241,90 € der Finanzierung der
Versicherungsprämie. Es ist tatsächlich für diesen Zweck verwendet worden.
Die Parteien haben im Darlehensvertrag auch ausdrücklich vereinbart, dass das
Darlehen in Höhe dieses Teilbetrages zur Bezahlung der Versicherungsprämie
verwandt werden soll (vgl. hierzu Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358
Rn. 24). Zwischen beiden Verträgen bestand eine finale Verknüpfung, weil die
Parteien die Darlehensaufnahme in Höhe von 10.241,90 € nur vereinbart ha-
ben, um mit diesem Betrag die Restschuldversicherungsprämie zu bezahlen.
(3) Der Regelungszweck des § 358 BGB rechtfertigt entgegen der Auf-
fassung des Berufungsgerichts keine andere Auslegung. Es trifft zwar zu, dass
das Darlehen primär zur Finanzierung anderer Geschäfte aufgenommen wor-
den ist und die Restschuldversicherung der Absicherung und Abwicklung des
Darlehens diente. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Teilbetrag des Darle-
hens in Höhe von 10.241,90 € zusätzlich zur Finanzierung der Restschuldversi-
cherung aufgenommen worden ist. Diese Finanzierung der Restschuldversiche-
rung mit einem Teil des Darlehens reicht nach der ausdrücklichen Bestimmung
des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.
Der Abschluss des Darlehensvertrages und des Restschuldversiche-
rungsvertrages als zweier rechtlich selbständiger Verträge begründete auch,
anders als das Berufungsgericht meint, das für verbundene Geschäfte typische
Aufspaltungsrisiko. In diesem Zusammenhang kommt es, anders als das Beru-
fungsgericht meint, nicht darauf an, ob die darlehensgewährende Klägerin
zugleich als Restschuldversicherer hätte auftreten können, sondern darauf,
dass der Versicherer die Prämie selbst hätte finanzieren können (Bülow, WuB
I E 2. § 358 BGB 1.09; Fliegner/Fehst, EWiR 2009, 231, 232). Dass dies nicht
geschehen ist und stattdessen zwei rechtlich selbständige Verträge geschlos-
sen worden sind, begründet ein Aufspaltungsrisiko: Widerrufen die Beklagten
den Restschuldversicherungsvertrag, bleiben sie an den Darlehensvertrag,
auch hinsichtlich des Teilbetrages von 10.241,90 €, gebunden. Widerrufen sie
den Darlehensvertrag, schulden sie gleichwohl die Versicherungsprämie (Bü-
low, aaO).
Die Revisionserwiderung macht demgegenüber unter Berufung auf Frei-
tag (ZIP 2009, 1297, 1299) ohne Erfolg geltend, dass Restschuldversicherun-
gen, bei denen der Versicherer die Prämie finanziert, in der Praxis nicht ange-
boten werden, weil ein solches Modell der besonderen Risikostruktur der Rest-
schuldversicherung widerspreche. Restschuldversicherer vereinnahmten die
Versicherungsprämie fast ausnahmslos bei Versicherungsbeginn, weil eine
Kreditierung für sie das inakzeptable Risiko bergen würde, bei Eintritt des Ver-
sicherungsfalles einerseits die Versicherungssumme an den Darlehensgeber zu
zahlen und andererseits mit dem Prämienanspruch gegen den Verbraucher
auszufallen.
Diese Argumentation geht fehl. Abgesehen davon, dass die Versiche-
rungsprämie nicht bei allen Restschuldversicherungen zu Versicherungsbeginn
zu zahlen ist (vgl. Winter in Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl.,
Band V/2, Anm. G 229-231), setzt die Annahme eines verbundenen Geschäfts
nicht voraus, dass die finanzierte Leistung auf dem Markt auch von Unterneh-
mern angeboten wird, die selbst zur Finanzierung, etwa durch die Bewilligung
von Ratenzahlungen, bereit sind. Entscheidend ist vielmehr, dass durch den
Abschluss zweier rechtlich selbständiger Verträge die Gefahr begründet wird,
dass der Verbraucher zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleibt, ob-
wohl ihm gegen den Unternehmer, der die finanzierte Leistung erbracht hat,
Einwendungen zustehen. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher den Rest-
schuldversicherungsvertrag gemäß §§ 8, 48c VVG aF widerruft und dadurch
von der Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie frei wird, das Darlehen
aber bereits an den Versicherer ausgezahlt ist. Umgekehrt könnte sich der
Verbraucher an einem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 495 Abs. 1,
§ 355 Abs. 1 BGB praktisch gehindert sehen, wenn er nicht auch das Verbund-
geschäft, d.h. den Restschuldversicherungsvertrag, beenden könnte. Dass der
Verbraucher bei Annahme verbundener Geschäfte mit dem Widerruf des Darle-
hensvertrages den Schutz der Restschuldversicherung verliert und das Ausfall-
risiko selbst tragen muss (vgl. hierzu Freitag, ZIP 2009, 1297, 1299), fällt dem-
gegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Das Widerrufsrecht besteht bei ord-
nungsgemäßer Belehrung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Sofern
das Darlehen in diesem Zeitraum bereits ausgezahlt worden ist, kann der
Verbraucher, bevor er sich zum Widerruf entschließt, unschwer feststellen, ob
er den Schutz der Restschuldversicherung entbehren und das Darlehen selbst
zurückzahlen kann.
Eine restriktive Auslegung des § 358 Abs. 3 BGB ist auch nicht deshalb
gerechtfertigt, weil die Finanzierung von Restschuldversicherungsprämien nicht
der Vorstellung eines klassischen finanzierten Abzahlungsgeschäfts entspricht.
Der primäre Zweck der Darlehensaufnahme liegt zwar nicht in der Prämienfi-
nanzierung, sondern in der Finanzierung eines anderen Geschäfts. Dies ändert
aber nichts daran, dass der weitere Zweck des Darlehens, nämlich des zusätz-
lich aufgenommenen Teilbetrages, gerade die Prämienfinanzierung ist. Auf die
Unterscheidung zwischen diesen beiden Zwecksetzungen kommt es für die
Anwendung des § 358 Abs. 3 BGB nicht an (Bülow, aaO).
bb) Zwischen dem Darlehensvertrag und dem Vertrag über die Rest-
schuldversicherung besteht im vorliegenden Fall auch eine wirtschaftliche Ein-
heit. § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB greift zwar nicht ein, weil die Klägerin sich weder
bei der Vorbereitung noch beim Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwir-
kung des Versicherers bedient hat. Indes sind hier die Voraussetzungen des
§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB für eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und
Restschuldversicherungsvertrag gegeben.
(1) Eine wirtschaftliche Einheit ist danach anzunehmen, wenn über ein
Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden
sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre.
Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn
erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Ver-
träge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestands-
merkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden
sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen
Umständen ergibt (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06,
WM 2008, 967, Tz. 25).
Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finan-
zierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie
Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Ab-
schluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten
wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung
derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie
das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zu-
standekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorge-
gebenen Bank (Senat, aaO, Tz. 26 m.w.N.).
(2) Nach diesen Maßstäben liegt eine wirtschaftliche Einheit vor. Das
Darlehen vom 12. September 2005 war zweckgebunden, soweit der Darlehens-
vertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämie der am selben Tag abge-
schlossenen Restschuldversicherung vorsah. Dadurch wurde den Beklagten die
freie Verfügungsbefugnis über diesen unmittelbar an den Versicherer gezahlten
Teil der Darlehensvaluta in Höhe von 10.241,90 € genommen. Darlehens- und
Restschuldversicherungsvertrag nehmen wechselseitig aufeinander Bezug. Im
Darlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbständig neben dem Netto-
kredit ausgewiesen. Im Vertrag über die Restschuldversicherung wird darauf
hingewiesen, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der
Klägerin aufgenommenen Kredit gilt und der Absicherung dieses Kredits dient.
Damit wird die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages ausdrücklich
vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig gemacht. Der Versi-
cherer wird ausdrücklich als "Partner" der Klägerin bezeichnet. Die Firma des
Versicherers ("C. Versicherung") und die ähnliche drucktechnische Gestaltung
der Formulare des Darlehens- und des Versicherungsvertrages legen eine ge-
schäftsmäßige Verbundenheit der Klägerin und des Versicherers nahe. Hinzu
kommt, dass der Versicherer sich zum Vertrieb seiner Versicherungen regel-
mäßig und auch im vorliegenden Fall der Klägerin bedient.
Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass Darlehensvertrag und
Restschuldversicherungsvertrag über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart
miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen ge-
schlossen worden wäre. Dass der Restschuldversicherungsvertrag nicht ohne
den Darlehensvertrag geschlossen worden wäre, liegt auf der Hand. Umgekehrt
wäre das Darlehen in Höhe eines Teilbetrages von 10.241,90 €, mit dem der
Versicherungsbeitrag bezahlt worden ist, ohne die Restschuldversicherung
nicht aufgenommen worden. Im Übrigen ändert der vom Berufungsgericht her-
vorgehobene Umstand, dass den Beklagten der Abschluss der Restschuldver-
sicherung freigestellt war, nichts daran, dass sie das Darlehen nicht ohne Rest-
schuldversicherung aufnehmen wollten und tatsächlich aufgenommen haben.
Für die Beklagten bedingten sich deshalb beide Verträge wechselseitig.
cc) (1) Die Annahme verbundener Verträge widerspricht nicht der Richtli-
nie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der
Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl Nr. L 271/16) (vgl. hierzu Freitag,
ZIP 2009, 1297, 1300 f.). Die streitgegenständlichen Verträge fallen nicht in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie, weil weder festgestellt noch vorgetragen
ist, dass sie im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und
Dienstleistungssystems der Klägerin bzw. des Versicherers im Sinne des Arti-
kels 2 a der Richtlinie geschlossen worden sind.
(2) Aus Artikel 11 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbrau-
cherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl Nr. L 42/48) ergeben sich ebenfalls
keine Bedenken gegen die Annahme eines verbundenen Geschäfts zwischen
einem Darlehens- und einem Restschuldversicherungsvertrag (Bülow, aaO).
c) Auch der Gesetzgeber ist bei der am 11. Juni 2010 in Kraft tretenden
Einfügung des § 359a in das BGB durch Art. 1 Nr. 12 a des Gesetzes zur Um-
setzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungs-
diensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs-
und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) davon ausgegangen,
dass bereits nach geltendem Recht ein Darlehensvertrag und ein Restschuld-
versicherungsvertrag verbundene Verträge bilden können.
Nach § 359a Abs. 2 BGB ist § 358 Abs. 2 und 4 BGB entsprechend auf
Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittel-
barem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen
hat. Dazu wird in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Druck-
sache 16/11643, S. 73) ausgeführt, dass Verträge über Zusatzleistungen auch
Versicherungsverträge seien. Der Sachverhalt sei der Ausgangslage eines ver-
bundenen Geschäfts vergleichbar, ohne dass jedoch zwingend die Vorausset-
zungen für ein verbundenes Geschäft nach § 358 BGB vorliegen müssten. Dar-
lehens- und Zusatzvertrag bildeten nur dann ein verbundenes Geschäft, wenn
die Zusatzleistung aus dem Darlehen finanziert werde.
Diese Ausführungen zeigen, dass ein Darlehensvertrag und ein Rest-
schuldversicherungsvertrag nach Auffassung des Gesetzgebers verbundene
Geschäfte sein können, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen
des § 358 BGB vorliegen.
III.
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie gemäß § 563 Abs. 1
Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird Feststel-
lungen dazu zu treffen haben, ob und in welcher Höhe der Klägerin nach dem
wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages ein Anspruch gegen die Beklagten
zusteht. Dabei ist davon auszugehen, dass der Widerruf des Darlehensvertra-
ges nicht gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB als Widerruf des verbundenen
Restschuldversicherungsvertrages gilt, weil die Beklagten die auf Abschluss
dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht "nach Maßgabe dieses
Untertitels" im Sinne des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern nach den Vorschrif-
ten des Versicherungsvertragsgesetzes widerrufen können (vgl. hierzu Münch-
KommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 7, § 355 Rn. 18; Hackländer, ZInsO
2009, 497, 498; Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242). Der Widerruf des
Darlehensvertrages hat aber gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Folge, dass
die Beklagten auch an ihre auf Abschluss des Restschuldversicherungsvertra-
ges gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind. Gemäß § 358
Abs. 4 Satz 3 BGB tritt die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherungs-
unternehmens aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein.
Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.04.2008 - 15 O 494/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.01.2009 - 13 U 103/08 -