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BGH Beschluss vom 16.12.2009 – 2 ARs 424/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2009

2 ARs 424/09

2 AR 241/09

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3, § 463 Abs. 7

Die eine Führungsaufsicht nach § 68 f StGB überwachende Strafvollstre-

ckungskammer ist auch für die Nachtragsentscheidungen zuständig, die sich

auf Strafaussetzungen zur Bewährung aus anderen Verfahren gegen den Ver-

urteilten beziehen.

BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09 -

in der Bewährungssache

des

wegen versuchter räuberischer Erpressung

Az.: 307 Js 47388/02 Staatsanwaltschaft Halle

Az.: 11 BRs 24/03 Amtsgericht Eisleben

Az.: StVK S 3418/08 (24a) Bew Landgericht Bielefeld

Az.: 105 ARs 2/09 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 16. Dezember 2009 beschlossen:

Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Dresden ist für die

nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung

zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom

9. April 2003 (11 Ls 307 Js 47388/02) beziehen, zuständig.

Gründe:

I.

1

Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Dresden und Bielefeld

sowie das Amtsgericht Eisleben streiten über die Zuständigkeit für die nachträg-

lichen Entscheidungen (§ 453 StPO) hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts

Eisleben vom 9. April 2003 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung einer

Freiheitsstrafe von acht Monaten.

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Die ursprünglich dreijährige Bewährungszeit endete nach einer Verlänge-

rung am 8. April 2007. Am 18. April 2007 erlangte das Amtsgericht Eisleben

Kenntnis von einer Anklage wegen zweier neuer Taten in der Bewährungszeit.

Wegen dieser Taten verhängte das Amtsgericht Hagen mit rechtskräftigem Ur-

teil vom 6. September 2007 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten gegen den Verurteilten; die Rechtskraft der Verurteilung wurde

dem Amtsgericht Eisleben am 9. April 2008 bekannt. Der Verurteilte trat die

Verbüßung der Strafe im Mai 2008 in einer JVA im Bezirk des Landgerichts Bie-

lefeld an. Aufgrund der erneuten Verurteilung beantragte die Staatsanwaltschaft

Halle am 6. Mai 2008 beim Amtsgericht Eisleben den Widerruf der Strafausset-

zung zur Bewährung aus dem Urteil vom 9. April 2003.

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Der Verurteilte hatte nach vollständiger Verbüßung einer fünfjährigen

Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Dresden vom

21. August 1997 in der Zeit vom 26. April 2002 bis zum 25. April 2006 bei der

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden unter Führungsaufsicht

gestanden.

II.

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Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Ent-

scheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).

Zuständig für die Nachtragsentscheidungen ist die Strafvollstreckungs-

kammer des Landgerichts Dresden.

Die bis zum 25. April 2006 bestehende Fortwirkungszuständigkeit dieser

Strafvollstreckungskammer für die Überwachung der Führungsaufsicht nach

§ 68 f StGB begründete nach § 462 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 Hs. 1 StPO

auch ihre Konzentrationszuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen betref-

fend die dem Verurteilten bewilligten Bewährungen aus Entscheidungen ande-

rer Gerichte.

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§ 463 Abs. 7 StPO stellt für die Anwendung des § 462 a Abs. 1 StPO die

kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht nach § 68 f StGB der Nichtaus-

setzung des Strafrests gleich. Zwar verweist die Vorschrift nicht ausdrücklich

auch auf § 462 a Abs. 4 StPO. Jedoch hat § 463 Abs. 7 StPO lediglich die

Funktion einer ergänzenden Klarstellung: Er soll verdeutlichen, dass im Sinne

des § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO die Strafvollstreckung auch dann noch nicht

endgültig erledigt ist, wenn die Strafe zwar vollständig verbüßt, mit der Entlas-

sung des Verurteilten aus dem Strafvollzug aber Führungsaufsicht eingetreten

ist (vgl. die Begr. z. Gesetzentwurf d. EGStGB BT-Drs. 7/550, 314). § 463

Abs. 7 StPO flankiert damit die allgemeine Anordnung des § 463 Abs. 1 StPO,

wonach die Vorschriften über die Strafvollstreckung auch für die Maßregelvoll-

streckung sinngemäß gelten, und stellt klar, dass auch in diesem Fall die Fort-

wirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462 a Abs. 1

Satz 2 StPO für die Aufsicht und die Nachtragsentscheidungen besteht. Damit

schließt § 463 Abs. 7 StPO die Konzentrationszuständigkeit der Strafvollstre-

ckungskammer auch für Nachtragsentscheidungen in anderen Verfahren nicht

aus; vielmehr handelt es sich auch bei der Fortwirkungszuständigkeit zur Über-

wachung einer Führungsaufsicht im Sinne des § 462 a Abs. 4 Satz 3 Hs. 1

StPO um einen Fall des Absatzes 1 dieser Vorschrift.

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Das entspricht dem mit § 462 a Abs. 4 StPO verbundenen gesetzgeberi-

schen Zweck, eine Entscheidungszersplitterung in der Überwachung des Verur-

teilten zu vermeiden, die zu mangelnder Unterrichtung des einen Gerichts über

die von dem anderen Gericht beabsichtigten Entscheidungen und zu in ihrer

Würdigung der Täterpersönlichkeit und ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung ge-

radezu entgegengesetzten Entscheidungen führen könnte (vgl. BT-Drs. 7/550,

313). Der Senat hat vor diesem Hintergrund auch in anderen Zusammenhän-

gen die Zuständigkeitsregelung in Fällen des Zusammentreffens von Führungs-

aufsicht nach § 68 f StGB mit Vollstreckungen aus anderen Verfahren der Vor-

schrift des § 462 a Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 StPO entnommen (z.B.

BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1; BGH NStZ 2001, 165; BGH bei

Becker NStZ-RR 2003, 289, 293 Nr. 20; 2004, 321, 324 Nr. 14).

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Die Beendigung der Führungsaufsicht berührte die Zuständigkeit der

Strafvollstreckungskammer für die weitere Überwachung der Bewährung nicht;

die einmal begründete Zuständigkeit wirkt fort und endet erst, wenn die Voll-

streckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskam-

mer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig er-

ledigt ist (BGH NStZ-RR 2008, 124, 125).

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Mit der Frage des Bewährungswiderrufs wurde die Strafvollstreckungs-

kammer des Landgerichts Dresden befasst, bevor der Verurteilte die Verbü-

ßung der neuen durch das Amtsgericht Hagen verhängten Strafe im Bezirk des

Landgerichts Bielefeld antrat. Befasst im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO

ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden,

die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 26, 187,

188; 30, 189, 191; BGH bei Becker NStZ-RR 2005, 65, 69 Nr. 17). Dies war hier

der Fall, als am 18. April 2007 beim Amtsgericht Eisleben eine Abschrift der

neuen Anklage gegen den Verurteilten einging. Die Befassung des Gerichts des

ersten Rechtszuges begründete zugleich die Befassung der Strafvollstre-

ckungskammer; insofern genügt die Befassung eines Gerichts, das allgemein

für die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. KK-Appl § 462 a Rn. 19 m.w.N.).

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Appl

Schmitt