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BGH Beschluss vom 16.12.2009 – 2 ARs 512/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2009
in der Bewährungssache
gegen
Az.: 50 Js 205/05 Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Az.: 30 Js 7375/06 Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Az.: 943 AR 10/07 BewH Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 1 KLs 12/06 Bew Landgericht Düsseldorf
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 16. Dezember 2009 beschlossen:
Der Antrag des Landgerichts Düsseldorf, das zuständige Gericht
zu bestimmen, wird abgelehnt.
1
Wie das Landgericht Düsseldorf in seinem Vorlagebeschluss zutreffend
Gründe:
ausführt, ist für die Führung der Bewährungsaufsicht entweder das Amtsgericht
Hamburg - St. Georg oder das Landgericht Hamburg - Strafvollstreckungskam-
mer zuständig (zum Meinungsstreit vgl. OLG Hamm OLGSt StPO § 462 a
S. 61, Appl in KK, StPO 6. Aufl. § 460 Rdn. 11 und 32 a, § 462 a Rdn. 13; KMR-
Stöckel § 462 a Rdn. 32 einerseits sowie OLG Schleswig NStZ 1983, 480; OLG
Zweibrücken NStZ 1985, 525; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 30 andererseits).
Während das Amtsgericht Hamburg - St. Georg eine Übernahme bereits abge-
lehnt hat, ist ein Übernahmeersuchen an das Landgericht Hamburg bislang
nicht erfolgt. Dies wird nachzuholen sein. Sollte auch das Landgericht Hamburg
die Übernahme der Bewährungsaufsicht ablehnen, wird eine Entscheidung des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg als gemeinschaftliches oberes
Gericht gemäß § 14 StPO herbeizuführen sein.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt