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BGH Beschluss vom 16.12.2009 – 2 ARs 512/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 512/09 2 AR 290/09

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2009

in der Bewährungssache

gegen

Az.: 50 Js 205/05 Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Az.: 30 Js 7375/06 Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Az.: 943 AR 10/07 BewH Amtsgericht Hamburg-St. Georg

Az.: 1 KLs 12/06 Bew Landgericht Düsseldorf

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 16. Dezember 2009 beschlossen:

Der Antrag des Landgerichts Düsseldorf, das zuständige Gericht

zu bestimmen, wird abgelehnt.

1

Wie das Landgericht Düsseldorf in seinem Vorlagebeschluss zutreffend

Gründe:

ausführt, ist für die Führung der Bewährungsaufsicht entweder das Amtsgericht

Hamburg - St. Georg oder das Landgericht Hamburg - Strafvollstreckungskam-

mer zuständig (zum Meinungsstreit vgl. OLG Hamm OLGSt StPO § 462 a

S. 61, Appl in KK, StPO 6. Aufl. § 460 Rdn. 11 und 32 a, § 462 a Rdn. 13; KMR-

Stöckel § 462 a Rdn. 32 einerseits sowie OLG Schleswig NStZ 1983, 480; OLG

Zweibrücken NStZ 1985, 525; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 30 andererseits).

Während das Amtsgericht Hamburg - St. Georg eine Übernahme bereits abge-

lehnt hat, ist ein Übernahmeersuchen an das Landgericht Hamburg bislang

nicht erfolgt. Dies wird nachzuholen sein. Sollte auch das Landgericht Hamburg

die Übernahme der Bewährungsaufsicht ablehnen, wird eine Entscheidung des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg als gemeinschaftliches oberes

Gericht gemäß § 14 StPO herbeizuführen sein.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Appl

Schmitt