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BGH Urteil vom 16.12.2009 – 2 StR 446/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

16. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person mit Todesfolge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Rissing-van Saan,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Prof. Dr. Schmitt,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt und Assessor

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Darmstadt vom 25. März 2009 mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauch wider-

standsunfähiger Personen mit Todesfolge verurteilt ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil

wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

dadurch der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Überlassens

von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch sowie wegen sexuellen

Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen mit Todesfolge zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Dagegen richten sich die zu Unguns-

ten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft und die Revi-

sion des Angeklagten jeweils mit der Sachrüge.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts traf sich der Angeklagte am

I.

Abend des 24. April 2008 mit dem späteren Tatopfer S. . Der Ange-

klagte hatte MDMA-Kristalle mitgebracht, die er zu Pulver zerstieß und in Cola

auflöste. Der Angeklagte und S. tranken jeweils ein Glas; beide

nahmen jeweils etwa 1480 mg reines MDMA zu sich, was der Wirkstoffmenge

von 14 bis 15 Ecstasy-Tabletten entsprach. Es kam dann zu einverständlichen

sexuellen Handlungen, auch mit verschiedenen Dildos und Analplugs. Der An-

geklagte versuchte, den größten Analplug mit einem Durchmesser von 12 cm

bei S. einzuführen, was aber nicht gelang, weil er zu groß war. Der

Angeklagte suchte dann die Toilette auf; als er ins Schlafzimmer zurückkehrte,

lag S. aufgrund der Intoxikation mit MDMA bewusstlos in Bauchlage

auf dem Bett. Der Angeklagte bemerkte dies. Er war aufgrund der stimulieren-

den Wirkung des MDMA, von am Nachmittag betrachteten pornographischen

Bildern und Filmen, die das Einführen von Händen und großen Gegenständen

in Anus und Vagina von Frauen zum Gegenstand hatten, und der vorangegan-

genen sexuellen Handlungen hochgradig erregt und sah eine willkommene Ge-

legenheit, seine sexuellen Fantasien in die Tat umzusetzen. Unter erheblichem

Kraftaufwand, wobei er S. zum Teil an den Oberarmen und Ober-

schenkeln kräftig festhielt, führte der Angeklagte unter anderem den großen

Analplug mit 12 cm Durchmesser in ihren Anus ein, wobei er die Enddarmwand

durchstieß und umfangreiche Zerreißungen des umgebenden Gewebes verur-

sachte. Ebenso führte er mit großem Kraftaufwand eine Weinflasche, die er am

Flaschenhals fasste, mit dem Boden voran nahezu vollständig ein, wobei er die

Flasche hin- und herdrehte, um das Einführen zu ermöglichen. S.

erlitt dadurch in der Vaginal- und Analregion schwerste Verletzungen, die in

Kombination mit der Intoxikation durch das MDMA nach einem Zeitraum von

mindestens 15 Minuten zum Tode führten.

3

Der Angeklagte bemerkte, dass S. blutete. Er untersuchte

sie mit Hilfe der Nachttischlampen und sah, dass er ihr schwere Verletzungen

zugefügt hatte. Er führte dennoch weiter Gegenstände in ihren Körper ein, bis

die verschiedenen von ihm verwendeten Cremes und Gleitmittel nahezu voll-

ständig aufgebraucht waren. Der Angeklagte ließ schließlich von ihr ab und leg-

te eine der Bettdecken über ihren von der Hüfte abwärts blutverschmierten Kör-

per. Er reinigte sich mit Handtüchern und Papiertüchern und sammelte den A-

schenbecher mit Kippen, die blutigen Sexspielzeuge, die blutbenetzte Weinfla-

sche, die blutbeschmierten Behältnisse der Cremes und Gleitmittel, die benutz-

ten blutverschmierten Papiertücher und Handtücher sowie CD's, DVD's u.a. in

einen Stoffbeutel. Er versuchte, einige der blutigen Spuren in der Wohnung zu

beseitigen. Dann duschte er sich und zog sich an. Gegen 8.00 Uhr am 25. April

2008 verließ er die Wohnung mit dem Stoffbeutel und fuhr zu einer nahe gele-

genen Bank, wo er am Automaten Geld abhob.

4

Nach der Überzeugung des Landgerichts war dem Angeklagten nicht

bewusst, dass er S. durch seine Handlungen so schwere Verlet-

zungen zufügte, dass sie an deren Folgen - im Zusammenwirken mit dem Dro-

genkonsum - versterben würde. Er habe die von ihm benutzen Gegenstände

nicht als "Waffen" oder gefährliche Werkzeuge angesehen, sondern als Sex-

spielzeug, wie er es auch im Einvernehmen mit verschiedenen Frauen zuvor

schon vielfach eingesetzt gehabt habe, und habe sein eigenes Lusterleben le-

diglich durch die Verwendung größerer Gegenstände noch steigern wollen. Er

habe die Möglichkeit, dass S. aufgrund der sexuellen Handlungen

versterben könne, auch nicht billigend in Kauf genommen. Zu dem Zeitpunkt,

als er S. untersucht habe, sei diese möglicherweise schon tot ge-

wesen, jedenfalls sei der Angeklagte nicht ausschließbar subjektiv davon aus-

gegangen. Der Angeklagte habe sich aber des sexuellen Missbrauchs einer

widerstandsunfähigen Person mit Todesfolge schuldig gemacht, weil sich ihm

die Möglichkeit der Verursachung schwerster innerer Verletzungen habe auf-

drängen müssen. Hingegen sei ihm die Todesfolge hinsichtlich des Überlassens

des MDMA nicht zuzurechnen, weil der Tod nur im Zusammenwirken mit den

sexuellen Handlungen eingetreten und dies im Zeitpunkt des Überlassens nicht

vorhersehbar gewesen sei.

II.

6

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen Erfolg.

1. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen Tötungsvorsatz

bei Vornahme der sexuellen Handlungen verneint hat, ist widersprüchlich und

lückenhaft. Die Feststellung, dass der Angeklagte die von ihm benutzten Ge-

genstände nicht als "Waffen" oder gefährliche Werkzeuge, sondern als Sex-

spielzeuge angesehen habe (UA S. 16, 55), lässt sich hinsichtlich des

Analplugs mit 12 cm Durchmesser und der Weinflasche nicht mit den festge-

stellten Umständen vereinbaren. Der Angeklagte wusste, dass der Analplug mit

12 cm Durchmesser zu groß war, um ihn anal oder vaginal einzuführen. So hat-

te eine frühere Sexualpartnerin in Gegenwart des Angeklagten vergeblich ver-

sucht, diesen Analplug in ihre Vagina einzuführen (UA S. 6). Bei S.

hatte der Angeklagte dies vor dem Tattag (UA S. 7) und am Tattag selbst, als

sie noch bei Bewusstsein war, ebenfalls vergeblich (UA S. 14) versucht. Unter

diesen Umständen liegt es fern, dass dem Angeklagten nicht bewusst gewesen

ist, dass ein gewaltsames vollständiges vaginales oder anales Einführen dieses

großen Analplugs zu schweren Verletzungen führen könnte. Dies gilt erst recht

für das Einführen einer Weinflasche mit dem Flaschenboden voran durch Hin-

und Herdrehen unter erheblichem Kraftaufwand. Bei dieser Art des Einsatzes

liegt es ausgesprochen nahe, dass erhebliche, möglicherweise sogar lebensge-

fährliche körperliche Verletzungen hervorgerufen werden. Das Landgericht hat

sich mit der Verwendung einer Weinflasche auch nicht ausdrücklich auseinan-

dergesetzt, sondern diese fehlerhaft mit üblichem "Sexspielzeug" gleichgesetzt,

das der Angeklagte zuvor schon vielfach eingesetzt habe. Auf der Grundlage

der hierzu neu zu treffenden Feststellungen wird der neue Tatrichter dann das

voluntative Element des Vorsatzes zu prüfen haben.

2. Falls ein (bedingter) Tötungsvorsatz bei Verursachung der schweren

Verletzungen nicht feststellbar ist, wird erneut zu prüfen sein, ob der Angeklagte

im Verlauf der Nacht erkannte, dass S. hilfebedürftig war, also ein

- ggf. versuchtes - Tötungsdelikt durch Unterlassen vorliegt.

3. Demgegenüber weist die Verurteilung des Angeklagten wegen uner-

laubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch kei-

nen Rechtsfehler auf; ein solcher wird von der Revisionsführerin auch nicht de-

zidiert behauptet.

8

III.

10

Die Revisionsbegründung des Angeklagten zeigt weder zum Schuld-

spruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.

Eine Rechtfertigung der Tathandlungen durch die Einwilligung von

S. mit der Einnahme des Betäubungsmittels und der Vornahme

von sexuellen Handlungen, worauf der Revisionsvortrag des Angeklagten ab-

zielt, kommt nach den vorliegenden Feststellungen nicht in Betracht. Angesichts

des Umfangs der dem Opfer hier beigebrachten Gesundheitsschädigung und

des Grades der damit verbundenen weiteren Leibes- oder Lebensgefahr wäre

die Körperverletzung auch bei einer Einwilligung unvereinbar mit den guten Sit-

ten (vgl. BGHSt 49, 34, 42; 49, 166, 171 f.). Im Übrigen würde eine wirksame

Einwilligung voraussetzen, dass sie mit vollem Verständnis der Sachlage erteilt

wird und der Einwilligende namentlich eine zutreffende Vorstellung vom voraus-

sichtlichen Verlauf und den möglichen Folgen der zu erwartenden Handlungen

hat (vgl. BGH NStZ 2000, 87). Schon dies erscheint nach den bisherigen Fest-

stellungen ausgeschlossen.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Appl

Schmitt