Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.12.2009 – 2 StR 520/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 13. August 2009 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben

a) soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden

ist

b) und im Ausspruch über die Maßregel.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren verurteilt, hinsichtlich des sichergestellten Geldbetrages in Höhe

von 1.195 Euro den erweiterten Verfall angeordnet und die Unterbringung des

Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Sachrüge

gestützte Revision führt zur Aufhebung, soweit das Landgericht ihm eine Straf-

aussetzung zur Bewährung versagt und seine Unterbringung gemäß § 64 StGB

angeordnet hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

3

1. Die Versagung der Bewährung durch das Landgericht hält rechtlicher

Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat ausgeführt, dem "betäubungsmittelabhängigen

Angeklagten" könne "bereits im Hinblick auf seine unbehandelte Drogensucht

keine günstige Prognose gestellt werden". Außerdem lägen keine besonderen

Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit vor, die die Aussetzung einer Frei-

heitsstrafe von über einem Jahr rechtfertigen könnten.

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b) Es ist unter den vorliegenden Umständen rechtsfehlerhaft, das Fehlen

einer günstigen Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB allein mit der unbehan-

delten Drogenabhängigkeit des Angeklagten zu begründen. Der Generalbun-

desanwalt weist mit Recht darauf hin, dass das Landgericht dabei nach den

Urteilsfeststellungen nahe liegende prognoserelevante Umstände außer Acht

gelassen hat. Insbesondere hätte berücksichtigt werden müssen, dass der An-

geklagte über feste soziale Bindungen verfügt, er erfolgreich eine Umschu-

lungsmaßnahme zum LKW-Fahrer absolviert hat und die abgeurteilte Tat im

Urteilszeitpunkt bereits fast ein Jahr und acht Monate zurücklag, ohne dass ihm

die lange Verfahrensdauer anzulasten gewesen wäre. Darüber hinaus ist der

Angeklagte bisher lediglich geringfügig wegen Straßenverkehrsdelikten zu

Geldstrafen verurteilt worden. Schließlich hat das Landgericht im Rahmen der

gebotenen Gesamtwürdigung weder das Geständnis des Angeklagten noch

seine Bereitschaft zu einer Drogentherapie erwogen.

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c) Mit Rücksicht darauf halten auch die Ausführungen der Kammer zu

§ 56 Abs. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das pauschale Abstellen

der Kammer auf das Fehlen besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift

ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu be-

rücksichtigenden Faktoren auch diejenigen gehören, die schon für die Prognose

nach § 56 Abs. 1 StGB von Belang sein können (Senat StV 2009, 523, 524).

Außerdem hat das Landgericht verkannt, dass es für die Annahme besonderer

Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ausreichen kann, wenn Milderungs-

gründe zusammentreffen oder sich häufen, die für sich allein nur als einfache

oder durchschnittliche Umstände angesehen werden

können

(vgl.

Fischer StGB 57. Aufl. § 56 Rdn. 22).

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d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrun-

delegung der zutreffenden Prüfungsmaßstäbe sowie der außer Betracht gelas-

senen Milderungsgründe die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte.

2. Unter diesen Voraussetzungen hat auch die Anordnung der Unterbrin-

gung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB keinen Bestand. Ist ent-

sprechend den Ausführungen zu Ziffer 1. nicht auszuschließen, dass das Land-

gericht bei rechtsfehlerfreier Prüfung des § 56 StGB die Strafe zur Bewährung

ausgesetzt hätte, kann der Senat ebenso wenig ausschließen, dass das

Landgericht den therapiewilligen und lediglich geringfügig vorbestraften Ange-

klagten nach § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB angewiesen hätte, sich einer Entzie-

hungskur zu unterziehen. In diesem Fall würde es für die Anordnung einer Maß-

regel nach § 64 StGB bereits an der Gefahr der künftigen Begehung erheblicher

Straftaten oder aber an der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 62 StGB fehlen.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Appl

Schmitt