BGH Beschluss vom 16.12.2009 – 2 StR 520/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 13. August 2009 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben
a) soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden
ist
b) und im Ausspruch über die Maßregel.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren verurteilt, hinsichtlich des sichergestellten Geldbetrages in Höhe
von 1.195 Euro den erweiterten Verfall angeordnet und die Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Sachrüge
gestützte Revision führt zur Aufhebung, soweit das Landgericht ihm eine Straf-
aussetzung zur Bewährung versagt und seine Unterbringung gemäß § 64 StGB
angeordnet hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
1. Die Versagung der Bewährung durch das Landgericht hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat ausgeführt, dem "betäubungsmittelabhängigen
Angeklagten" könne "bereits im Hinblick auf seine unbehandelte Drogensucht
keine günstige Prognose gestellt werden". Außerdem lägen keine besonderen
Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit vor, die die Aussetzung einer Frei-
heitsstrafe von über einem Jahr rechtfertigen könnten.
b) Es ist unter den vorliegenden Umständen rechtsfehlerhaft, das Fehlen
einer günstigen Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB allein mit der unbehan-
delten Drogenabhängigkeit des Angeklagten zu begründen. Der Generalbun-
desanwalt weist mit Recht darauf hin, dass das Landgericht dabei nach den
Urteilsfeststellungen nahe liegende prognoserelevante Umstände außer Acht
gelassen hat. Insbesondere hätte berücksichtigt werden müssen, dass der An-
geklagte über feste soziale Bindungen verfügt, er erfolgreich eine Umschu-
lungsmaßnahme zum LKW-Fahrer absolviert hat und die abgeurteilte Tat im
Urteilszeitpunkt bereits fast ein Jahr und acht Monate zurücklag, ohne dass ihm
die lange Verfahrensdauer anzulasten gewesen wäre. Darüber hinaus ist der
Angeklagte bisher lediglich geringfügig wegen Straßenverkehrsdelikten zu
Geldstrafen verurteilt worden. Schließlich hat das Landgericht im Rahmen der
gebotenen Gesamtwürdigung weder das Geständnis des Angeklagten noch
seine Bereitschaft zu einer Drogentherapie erwogen.
c) Mit Rücksicht darauf halten auch die Ausführungen der Kammer zu
§ 56 Abs. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das pauschale Abstellen
der Kammer auf das Fehlen besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift
ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu be-
rücksichtigenden Faktoren auch diejenigen gehören, die schon für die Prognose
nach § 56 Abs. 1 StGB von Belang sein können (Senat StV 2009, 523, 524).
Außerdem hat das Landgericht verkannt, dass es für die Annahme besonderer
Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ausreichen kann, wenn Milderungs-
gründe zusammentreffen oder sich häufen, die für sich allein nur als einfache
oder durchschnittliche Umstände angesehen werden
können
(vgl.
Fischer StGB 57. Aufl. § 56 Rdn. 22).
d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrun-
delegung der zutreffenden Prüfungsmaßstäbe sowie der außer Betracht gelas-
senen Milderungsgründe die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte.
2. Unter diesen Voraussetzungen hat auch die Anordnung der Unterbrin-
gung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB keinen Bestand. Ist ent-
sprechend den Ausführungen zu Ziffer 1. nicht auszuschließen, dass das Land-
gericht bei rechtsfehlerfreier Prüfung des § 56 StGB die Strafe zur Bewährung
ausgesetzt hätte, kann der Senat ebenso wenig ausschließen, dass das
Landgericht den therapiewilligen und lediglich geringfügig vorbestraften Ange-
klagten nach § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB angewiesen hätte, sich einer Entzie-
hungskur zu unterziehen. In diesem Fall würde es für die Anordnung einer Maß-
regel nach § 64 StGB bereits an der Gefahr der künftigen Begehung erheblicher
Straftaten oder aber an der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 62 StGB fehlen.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt