BGH Urteil vom 16.12.2009 – IV ZR 108/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-
nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
am 16. Dezember 2009
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen
das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-
chen vom 19. März 2008 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 67.792,92 €
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die beklagten beiden Töchter und Erbinnen
des am 17. März 2003 verstorbenen Erblassers auf Übertragung von
zum Nachlass gehörenden Fondsanteilen in Anspruch. Die Klage blieb in
beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.
Der Erblasser hatte der Klägerin in seinem notariellen Testament
vom 16. September 2002, in dessen Anlage 2 auch die hier streitigen
Fondsanteile als Vermögensbestandteile aufgeführt sind, nicht diese,
sondern einen Geldbetrag von 10.400 € als Vermächtnis zugewandt. Auf
einer Buchungsbestätigung des streitigen Anlagefonds befindet sich fol-
gender, vom Erblasser mit eigener Hand geschriebener Text:
Todesfallerklärung Rosenheim, 09.11.2002
Ich [Name und Geburtsdatum des Erblassers] wünsche, daß meine Lebensgefährtin [Name und Geburtsdatum der Klägerin] ab meinem Todestag zu 100 % bei meinem oben genannten … Fonds bezugsberechtigt sein soll!
M.f.G. [Name des Erblassers] Rosenheim, 09.11.2002
Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe ihr diese Erklärung am
9. November 2002 ausgehändigt. Nach dem Erbfall teilte die Fondsge-
sellschaft der Klägerin mit, der Fonds sehe die Begründung eines Be-
zugsrechts nicht vor; Inhaber der Anteile seien die Beklagten als Erbin-
nen. Die Klägerin meint, die Todesfallerklärung des Erblassers vom
9. November 2002 sei als Vermächtnis zu werten.
Das Landgericht ist nach Vernehmung von Zeugen und Beweis-
würdigung zu dem Ergebnis gelangt, der Erblasser habe sich zwar ernst-
haft mit dem Gedanken befasst, der Klägerin die Fondsanteile bzw. das
Gewinnbezugsrecht hieran zu übertragen, sich aber zu einer solchen
letztwilligen Verfügung nicht entschließen können. Seine Erklärung vom
9. November 2002 sei an einen anderen Adressaten als die Klägerin ge-
richtet, wohl an die Fondsgesellschaft selbst, die aufgrund der Mitteilung
Rechte auf die Klägerin habe übertragen sollen.
Das Berufungsgericht meint, es sei gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass sich der Erblasser
nicht zu einer letztwilligen Verfügung zugunsten der Klägerin bezüglich
seiner Fondsanteile habe entschließen können. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass die Feststellungen des Landgerichts fehler- oder lückenhaft
seien, bestünden nämlich nicht. Zwar könne schon eine gewisse, nicht
notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei einer Wie-
derholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen kei-
nen Bestand haben würden, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständig-
keit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen i.S. von § 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO begründen (BGHZ 159, 245, 249). Dafür genüge jedoch nicht,
dass die Klägerin bei ihrer eigenen Beweiswürdigung zu einem anderen
Ergebnis komme als das Landgericht. Bei Berücksichtigung dieser
Grundsätze sei ein Verstoß des Landgerichts gegen § 286 ZPO nicht er-
kennbar. Soweit das Landgericht nicht auf alle Gesichtspunkte ausdrück-
lich eingegangen sei, seien sie für die richterliche Überzeugung nicht lei-
tend gewesen. Soweit sich die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals
auf die Zeugin S. berufen habe, werde die Beweiswürdigung des
Landgerichts nicht in Frage gestellt durch die in das Wissen dieser Zeu-
gin gestellten Umstände, nämlich dass der Erblasser über die lange
Dauer seines Scheidungsverfahren ungehalten gewesen sei und stets
betont habe, in der Klägerin endlich die Frau seines Lebens gefunden zu
haben.
II. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin mit
Recht eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend, weil das Beru-
fungsgericht die Ausführungen der Klägerin zur Auslegung und damit zur
materiellen Rechtslage nicht zur Kenntnis genommen hat, ohne dieser
Aufgabe aus Gründen des Zivilprozessrechts enthoben gewesen zu sein
(vgl. BVerfG NJW 2000, 131; NJW 2005, 1487). Die Sache war daher
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zurückzuverweisen.
1. Ein Berufungsgericht hat auch nach Umgestaltung des Rechts-
mittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Ju-
li 2001 (BGBl. I S. 1887) im Hinblick auf die nach wie vor unterschiedli-
chen Funktionen von Berufung und Revision gemäß §§ 513 Abs. 1, 546
ZPO die erstinstanzliche Auslegung einer Individualerklärung - auf der
Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Um-
fang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Beru-
fungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar ver-
tretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für ei-
ne sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung
vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung
des Einzelfalles für geboten hält. Insbesondere wenn die erstinstanzliche
Ermittlung des Inhalts einer Individualerklärung den Bereich der Tatsa-
chenfeststellungen überschreitet und - mit fließendem Übergang - zur
Tatsachenwürdigung nach Maßgabe u.a. des § 133 BGB und damit zur
juristischen Auslegung übergeht, besteht keine Bindung des Berufungs-
gerichts an eine zwar mögliche, aber nicht überzeugende Auslegung des
erstinstanzlichen Gerichts (vgl. BGHZ 160, 83, 87, 92; 162, 313, 316).
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht hier verkannt. Es ist
außer Betracht geblieben, dass das landgerichtliche Urteil nicht allein auf
der Feststellung bestimmter Tatsachen (wie des Wortlauts der Erklärung
vom 9. November 2002, des Inhalts des notariellen Testaments vom
16. September 2002, der Aussage der Zeugen usw.) beruht, sondern ins-
besondere auf einer Auslegung der Erklärung des Erblassers vom 9. No-
vember 2002 aufgrund aller dafür bedeutsamen Umstände und damit auf
einer materiell-rechtlichen Würdigung, die im Berufungsverfahren unein-
geschränkt zu überprüfen ist. Dabei kann sich auch ergeben, dass die
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz aus Gründen des materiellen
Rechts ergänzungsbedürftig sind. Der Berufungsrichter ist als Tatrichter
gehalten, alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend zu
würdigen und seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvoll-
ziehbar darzulegen. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine be-
stimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für
das Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen (vgl.
BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508 unter
II 2 a).
2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsurteil auf der
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin beruht. Trotz mancher
Umstände, die gegen eine Auslegung oder Umdeutung der Erklärung
vom 9. November 2002 in ein Vermächtnis sprechen, gibt es durchaus
Gesichtspunkte für eine solche Auslegung: So hat die Zeugin Sa.
ausgesagt, der Erblasser habe ihr bei einem Telefongespräch zwischen
dem 15. und dem 20. Januar 2003 - kurz vor seiner Einlieferung ins
Krankenhaus - mitgeteilt, er habe den streitigen Fonds der Klägerin
"vermacht". Der Zeuge Dr. O. , der als Notar das Testament vom
16. September 2002 beurkundet hat, hat u.a. ausgesagt, der Erblasser
habe ihn etwa im Oktober oder November 2002 gefragt, wie er die strei-
tigen Fondsanteile im Wege einer Schenkung auf den Todesfall an die
Klägerin übertragen könne. Nach der Auskunft des Zeugen, dafür sei ei-
ne notarielle Beurkundung erforderlich, habe der Erblasser gesagt, das
wolle er nicht, dann werde er das ähnlich wie bei der Übertragung einer
Bezugsberechtigung machen; er wisse, dass eine solche Übertragung
erst mit der Anzeige gegenüber dem Fonds wirksam werde. Der Erblas-
ser habe gewusst, was ein Vermächtnis ist; darüber sei er bei der Beur-
kundung am 16. September 2002 aufgeklärt worden. Abschließend hat
der Zeuge bekundet, er habe an der Ernsthaftigkeit der Absicht des Erb-
lassers, der Klägerin den Fonds zuzuwenden, an sich keinen Zweifel; der
Erblasser habe das nur noch nicht festmachen wollen.
3. Danach wird das Berufungsgericht die festgestellten Tatsachen
erneut zu würdigen haben. Falls es zum Ergebnis kommen sollte, dass
der Erblasser eine Zuwendung der Fondsanteile an die Klägerin nach
seinem Tod nicht nur erwogen hat, sondern durch die Erklärung vom
9. November 2002 rechtlich verbindlich und endgültig festlegen wollte,
und dass im Verhältnis zur Klägerin von einer Schenkung unter Überle-
bensbedingung auszugehen ist, wird der Rechtsgedanke des § 2084
BGB zu beachten sein (vgl. MünchKomm-BGB/Musielak, 4. Aufl. § 2301
Rdn. 13; MünchKomm-BGB/Leipold aaO § 2084 Rdn. 62).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 14.08.2007 - 6 O 1977/06 - OLG München, Entscheidung vom 19.03.2008 - 3 U 4316/07 -