BGH Beschluss vom 16.12.2009 – IX ZB 256/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. Dezember 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober
2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz
im Kostenfestsetzungsverfahren die Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde diese im vorliegenden Fall durch das Be-
schwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 T 179/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.10.2009 - 25 W 472/09 -