Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.12.2009 – IX ZB 256/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 16. Dezember 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des

25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober

2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt

wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz

im Kostenfestsetzungsverfahren die Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde diese im vorliegenden Fall durch das Be-

schwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

3

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577

Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanzen:

LG Paderborn, Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 T 179/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 20.10.2009 - 25 W 472/09 -