BGH Beschluss vom 16.12.2009 – V ZB 148/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2009
in der Freiheitsentziehungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Bei Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG muss der Haftrichter auch dann eigenverantwortlich prüfen, ob der Ausländer infolge unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, wenn die zuständi- ge Verwaltungsbehörde eine auf diesen Tatbestand gestützte, nicht bestands- kräftige Zurückschiebungsverfügung erlassen hat.
AufenthG § 50 Abs. 1
Ist ein Ausländer ohne gültigen Reisepass in die Bundesrepublik eingereist, kommt ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei oder aufgrund der in dem dazu vereinbarten Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 enthaltenen "Stillhalteklausel" nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09 - LG Dresden
AG Pirna
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Dresden vom 25. September 2009 wird auf Kos-
ten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe
I.
Der Betroffene, der am Vortag aus der Tschechischen Republik in das
Bundesgebiet eingereist war, wurde am 15. September 2009 als Beifahrer ei-
nes auf einer Bundesautobahn in Richtung Prag fahrenden Kraftfahrzeugs von
einer Streife der gemeinsamen Fahndungsgruppe Pirna überprüft. Der türkische
Pass, mit dem er sich auswies, wurde von den Beamten als Fälschung angese-
hen. Der Betroffene wurde daraufhin festgenommen. Am selben Tag erließ die
Bundespolizeidirektion Pirna eine Verfügung über seine Zurückschiebung in die
Türkei und beantragte die Anordnung von Sicherungshaft.
Eine erste Haftanordnung des Amtsgerichts wurde im Hinblick auf die
eingeleitete Zurückschiebung des Betroffenen in die Tschechische Republik
wieder aufgehoben. Nachdem die tschechischen Behörden seine Rücküber-
nahme abgelehnt hatten, ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Bundespoli-
zeidirektion am 16. September 2009 erneut die Sicherungshaft an.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist, von der Verkür-
zung der Höchstdauer der Haft abgesehen, ohne Erfolg geblieben. Mit der
Rechtsbeschwerde erstrebt er weiterhin die Aufhebung der Haftanordnung.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung der Abschiebehaft sei
rechtmäßig, weil die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG vor-
lägen. Es könne offen bleiben, ob der Betroffene als türkischer Staatsbürger
berechtigt gewesen sei, ohne Visum einzureisen. Er sei jedenfalls deshalb voll-
ziehbar ausreisepflichtig, weil er mit einem gefälschten Pass eingereist sei. Es
bestehe der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene einer Zurückschie-
bung in die Türkei nicht stellen werde. Er wolle zwar freiwillig ausreisen, jedoch
nicht in die Türkei. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass die
Zurückschiebung voraussichtlich bis zum 16. Oktober 2009 durchgeführt wer-
den könne, verstoße die Haftanordnung nicht gegen den Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit.
III.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte, frist- und form-
gerecht (§ 71 FamFG) eingelegte Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne
Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Betrof-
in Sicherungshaft genommen werden durfte, weil er aufgrund unerlaubter Ein-
reise in das Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig ist.
a) Diese Voraussetzungen ergeben sich, was das Beschwerdegericht
auch nicht verkennt, nicht schon bindend aus der - mit der unerlaubten Einreise
des Betroffenen und seinem fehlenden Aufenthaltsrecht begründeten - Zurück-
schiebungsverfügung der gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zuständigen Be-
teiligten zu 2. Zwar hat der Haftrichter grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die zu-
ständige Behörde die Abschiebung bzw. Zurückschiebung zu Recht betreibt
(Senat, BGHZ 78, 145, 147; 98, 109, 112; BVerfG, Beschl. v. 1. April 1999,
2 BvR 400/99, juris Rdn. 3; BVerwGE 62, 325, 328), denn die Tätigkeit der Ver-
waltungsbehörden unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichts-
barkeit. Bei einer auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützten Haftanord-
nung liegt dies insofern anders, als die sofort vollziehbare Ausreisepflicht auf-
grund unerlaubter Einreise den unmittelbaren Haftgrund bildet. Ergibt sich diese
weder aus einer bestandskräftigen Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungsver-
fügung noch aus einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, muss der Haft-
richter die erforderliche Prüfung selbst vornehmen (vgl. KG NVwZ 1997, 516;
Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 62 AufenthG Rdn. 13). Es würde der Bedeu-
tung des Richtervorbehalts bei Freiheitsentziehungen (Art. 104 Abs. 2 GG; vgl.
BVerfGE 105, 239, 248; BVerfGK 7, 87, 98) und den Anforderungen in Bezug
auf die tatsächlichen Grundlagen richterlicher Haftentscheidungen (vgl. BVerf-
GE 70, 297, 308) nicht gerecht, wenn dem Haftrichter im Rahmen des § 62
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch eine noch nicht bestandskräftige Verfügung
über die Zurückschiebung nach § 57 AufenthG bereits die wesentlichen Vor-
aussetzungen für die Haftanordnung vorgegeben wären.
b) Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht von einer unerlaubten
Einreise des Betroffenen aus. Die Einreise eines Ausländers ist nach § 14
Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dann unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Pass oder
Passersatz nach § 3 Abs. 1 AufenthG nicht besitzt. Diese Voraussetzung ist
hier erfüllt. Nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht mit einer Rüge im Sin-
ne des § 71 Abs. 3 Nr. 2b FamFG angegriffenen und damit das Rechtsbe-
schwerdegericht bindenden (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 2
ZPO) - Feststellungen des Beschwerdegerichts war der Betroffene bei seiner
Einreise nach Deutschland nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passer-
satzes.
c) Im Ergebnis zu Recht nimmt das Beschwerdegericht ferner die - hier
gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbare - Ausreisepflicht des
Betroffenen an. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise ver-
pflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr be-
sitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG / Türkei
nicht oder nicht mehr besteht. So liegt es hier. Ein - allein in Betracht kommen-
des - Aufenthaltsrecht des Betroffenen nach dem Abkommen zur Gründung
einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei vom 12. September 1963
(BGBl. 1964 II, 509) besteht nicht. Auf ein solches Aufenthaltsrecht kann sich
nur berufen, wer rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglied-
staates eingereist ist (vgl. EuGH, Rs. C-37/98, EuZW 2000, 569, 572 Tz. 59
[Savas]; Rs. C-317/01 u. C-369/01, InfAuslR 2004, 32, 34 Tz. 65 [Abatay];
Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 65. Aktual. 2009, § 4 Rdn. 74). Ist die Ein-
reise, wie hier, unter Verwendung eines falschen Passes und damit unter Ver-
stoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfolgt, fehlt es an dieser Ausgangslage.
Entsprechendes gilt, soweit sich der Betroffene auf die in Art. 41 Abs. 1
des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG / Türkei vom 23. No-
vember 1970 (BGBl. 1972 II, 385 nachfolgend: ZPAssEWG-TR) enthaltene
"Stillhalteklausel" beruft, in der sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, un-
tereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen (Art. 41 Abs. 1 ZPAssEWG-TR; vgl.
dazu EuGH, Rs. C-228/06, NVwZ 2009, 513 [Soysal]). Der Betroffene gehört
schon nicht zu dem dadurch privilegierten Personenkreis. Die damals in der
Bundesrepublik Deutschland geltende, sich aus § 2 Abs. 3 AuslG a.F. i.V.m. § 1
Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1965 ergebende Befreiung türkischer Staatsangehöriger,
die sich nicht länger als drei Monate in der Bundesrepublik aufhalten und keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen wollten, von dem Erfordernis der Aufenthaltser-
laubnis war nämlich von dem Besitz eines (gültigen) Nationalpasses abhängig
(vgl. Kanein, Ausländergesetz [1966], § 2 Anm. C.1. i.V.m. § 3 Anm. A., B.1.).
Die Einreise ohne gültigen - im Streitfall gar mit einem gefälschten - Pass war
schon vor Inkrafttreten von Art. 41 Abs. 1 ZPAssEWG-TR nicht privilegiert.
d) Die Anordnung der Sicherungshaft verstößt nicht gegen den im Rah-
men der Prüfung des Haftgrundes zu beachtenden verfassungsrechtlichen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
aa) Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der
Betroffene keine konkreten Umstände dargelegt hat, aus denen sich entgegen
der gesetzlichen Vermutung des § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (vgl. Hailbronner,
Ausländerrecht, Stand 65. Aktual. 2009, § 62 Rdn. 39; Renner, Ausländerrecht,
8. Aufl., § 62 Rdn. 15) ergibt, er werde sich der Zurückschiebung nicht entzie-
hen. Soweit der Betroffene auf seine Bereitschaft verweist, nach Erhalt eines
gültigen Passes in die Tschechische Republik, hilfsweise in einen anderen
visumsfreien Drittstaat auszureisen, stellt er nicht die Verhältnismäßigkeit der
- seine Zurückschiebung in die Türkei sichernden - Haft in Frage. Vielmehr
wendet er sich gegen die von der Beteiligten zu 2 vorgenommene Bestimmung
des Landes, in das er zurückgeschoben werden soll und damit gegen die
- nicht von dem von dem Haftrichter, sondern von den Verwaltungsgerichten zu
prüfende - Rechtmäßigkeit der Zurückschiebungsverfügung.
bb) Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung
auch im Hinblick darauf stand, dass die Haft unzulässig ist, wenn feststeht,
dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat,
nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 62
Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Der Haftrichter hat auf Grundlage einer hinreichend
vollständigen Tatsachengrundlage und unter Berücksichtigung der Möglichkei-
ten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine Prognose zum Zeitpunkt der
möglichen Zurückschiebung zu treffen (vgl. BVerfG NJW 2009, 2659, 2660).
Dass die von dem Beschwerdegericht getroffene Prognose diesen Anforderun-
gen nicht genügt, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Soweit sie, bezogen
auf den Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdebegründung, rügt, die Ausländerbe-
hörde habe bislang keine Maßnahmen zur Beschaffung der notwendigen Papie-
re ergriffen und damit die gebotene Beschleunigung des Verfahrens unterlas-
sen, handelt es sich um neuen, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berück-
sichtigungsfähigen Tatsachenvortrag.
2. Ob das Beschwerdegericht auch die Voraussetzungen des Haftgrun-
des nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG zu Recht angenommen hat, bedarf
keiner Entscheidung.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
AG Pirna, Entscheidung vom 16.09.2009 - 23 XIV B 35/09 -
LG Dresden, Entscheidung vom 25.09.2009 - 2 T 780/09 -